TE Vwgh Beschluss 2018/7/24 Ra 2018/08/0185

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F M W in T, vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Februar 2018, Zl. LVwG-301505/8/BMa/FE, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestraft, weil er einen Dienstnehmer nur als geringfügig Beschäftigten zur Unfallversicherung angemeldet habe, obwohl keine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 ASVG vorgelegen sei.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht auch die Zeiten, in denen der Dienstnehmer - ein Taxilenker - nur am Firmenhandy erreichbar gewesen sei, ohne als Lenker im Einsatz zu sein, zur Arbeitszeit gerechnet habe; dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Dienstnehmer berechtigt gewesen sei, Aufträge abzulehnen. Es sei die Frage zu klären, ob die gesamte "Rufbereitschaft" als voll zu bezahlende Arbeitszeit zu werten sei oder ob es sich nur um "Bereitschaftsdienst" handle, für den "ein geringeres oder kein Entgelt" zustehe.

7 Damit wird schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, von welchem Entgeltanspruch für die strittigen Zeiten richtigerweise auszugehen gewesen wäre und dass unter Zugrundelegung dieses Entgeltanspruchs die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der Wertung als zur Arbeitszeit zählende Arbeitsbereitschaft um eine Einzelfallbeurteilung, die das Verwaltungsgericht ausgehend von seinen unbestrittenen Feststellungen und vor dem Hintergrund des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise vorgenommen hat.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080185.L00

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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