TE Vwgh Beschluss 2018/7/25 Fr 2018/09/0003

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, in der Fristsetzungssache des E A in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Juni 2018, I406 2152903-1/16E, erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2014 (siehe auch VwGH 14.11.2017, Fr 2017/09/0011).

Wien, am 25. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018090003.F00

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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