RS OGH 2018/4/4 7Bs39/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2018
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Norm

StPO §485 Abs1 Z3
StPO §261 Abs2
StPO §91 Abs2

Rechtssatz

Allein die innerhalb der 3-monatigen Fallfrist des § 261 Abs 1 StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Aktes, in welchem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000193

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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