Norm
StPO §485 Abs1 Z3Rechtssatz
Allein die innerhalb der 3-monatigen Fallfrist des § 261 Abs 1 StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Aktes, in welchem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd § 91 Abs 2 StPO.Allein die innerhalb der 3-monatigen Fallfrist des Paragraph 261, Absatz eins, StPO getätigte telefonische Anforderung jenes Aktes, in welchem das Unzuständigkeitsurteil erging, ist ohne weitere Verfolgungsschritte keine wirksame Verfolgungshandlung iSd Paragraph 91, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000193Im RIS seit
08.08.2018Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018