TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/18 99/11/0334

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Bauer-Nusko, Rechtsanwältin in Wien III, Salesianergasse 1b/2/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. September 1999, Zl. MA 65 - 8/394/99, betreffend vorzeitige Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von drei Jahren (ab 3. März 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei jedoch Haftzeiten, die der Beschwerdeführer zu verbüßen hatte, in diese Frist nicht einzurechnen waren.

Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 1998 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Am 28. März 1999 stellte er den Antrag auf vorzeitige Ausfolgung des Führerscheines.

Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorweg sei festgehalten, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens enthält. Dieser Spruchteil wird von der Beschwerde nicht berührt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Der überwiegende Teil der Beschwerdeausführungen versucht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 14. August 1997 mit der Begründung darzutun, der Ausspruch, dass Haftzeiten in die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit nicht einzurechnen seien, sei rechtswidrig und mache den Bescheidspruch unbestimmt.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. August 1997, sondern die des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und auch keine Doppelbestrafung darstellt (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0257, und vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107).

Wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, dass die Entziehungszeit bis 23. November 2001 dauert, und die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides diese Auffassung teilt, liegt darin keine Änderung des normativen Inhaltes des rechtskräftigen Entziehungsbescheides vom 14. August 1997 sondern bloß eine - im Hinblick auf die Entlassung aus der Strafhaft am 23. November 1998 - zutreffende Verdeutlichung, wann die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Zeit endet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110334.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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