RS Lvwg 2018/5/11 LVwG-AV-363/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §27 Abs1 litg

Rechtssatz

Eine allfällige Verwendung der Wehranlage als Fahrweg oder eine allfällige Verwendung eines Hammerwerkes als Schauhammerwerk kann […] bei Vorliegen eines Erlöschenstatbestandes [hier: § 27 Abs. 1 lit. f und lit. g] den Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts nicht verhindern.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Bauvollendungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; verspäteter Antrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.363.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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