RS Lvwg 2018/5/11 LVwG-AV-363/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §27 Abs1 litf
WRG 1959 §27 Abs1 litg

Rechtssatz

Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Bauvollendungsfrist [hier: zur Herstellung bewilligter Änderungen einer Wasserkraftanlage] zu einem Zeitpunkt gestellt, zu welchem die Bauvollendungsfrist bereits abgelaufen war, ist das Wasserbenutzungsrecht betreffend die Abänderungen der Wasserkraftanlage von Gesetzes wegen erloschen. Eine spätere Antragstellung kann das nicht verhindern.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen; Bauvollendungsfrist; Verlängerung; Verfahrensrecht; verspäteter Antrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.363.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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