Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2126986-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 25.04.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 25.04.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben und römisch 40
der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.06.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.06.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 05.06.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, weil er eine Gruppe angehöre, die das Dorf beschützt hätte. Mit dieser Gruppe werde der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater Kommandant einer für den Schutz des Dorfes zuständigen Truppe gewesen und im Zuge einer nächtlichen Auseinandersetzung mit den Taliban zunächst von diesen entführt und dann ermordet worden sei. Eine Woche später sei ein pakistanischer Geistlicher zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer in eine Koranschule in Pakistan mitnehmen wollen.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater Kommandant einer für den Schutz des Dorfes zuständigen Truppe gewesen und im Zuge einer nächtlichen Auseinandersetzung mit den Taliban zunächst von diesen entführt und dann ermordet worden sei. Eine Woche später sei ein pakistanischer Geistlicher zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer in eine Koranschule in Pakistan mitnehmen wollen.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 28.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 28.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 richtet sich die am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 richtet sich die am 24.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 25.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.7. Am 25.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Integrationsunterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.7. Am 25.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Integrationsunterlagen im Bundesverwaltungsgericht ein.
I.8. Am 04.06.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am 04.06.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Fotos vom Vater des Beschwerdeführers
* Kopie der edu-Card des Beschwerdeführers, gültig bis 30.10.2018
* Kopie des Dienstausweises des Roten Kreuzes, gültig bis 10/2018
* Schweißzertifikat vom 18.05.2018
* Bestätigung für die Teilnahme an einem Learning Center vom 24.04.2018
* Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet vom 19.04.2018
* Bestätigung über den Besuch eines Vorbereitungslehrganges für den Pflichtschulabschluss vom 19.04.2018
* Bestätigung über die Teilnahme an einem Mentoring-Projekt für Geflüchtete vom 15.04.2018
* Teilnahmebestätigung für diverse Projekte eines Vereins im Zeitraum Mai 2016 bis April 2018 vom 08.04.2018 sowie damit zusammenhängende Fotos und ein Zeitungsartikel vom 29.05.2017
* Bestätigung für die Teilnahme an der Übergangsstufe einer HTL für das Schuljahr 2016/2017 vom 12.03.2018
* Empfehlungsschreiben vom 04.01.2018
* Bestätigung über die ehrenamtliche Mithilfe des Beschwerdeführers im Sommer 2017 in einem Verein für Menschen mit Behinderung
* Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme an einem Lernforum Pflichtschulabschluss vom 12.09.2017
* Schulbesuchsbestätigung vom 12.09.2017
* Abschlussbestätigung der Übergangsstufe an BMHS vom 30.05.2017
* Schulbesuchsbestätigung für die Übergangsklasse einer HTL vom 14.11.2016
* Bestätigung über die Absolvierung des Erste Hilfe Krundkurses vom 03.11.2016
* Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2.1 vom 27.10.2016
* Teilnahmebestätigung für eine Kompetenzerhebung vom 25.10.2016
* Teilnahmebestätigung für einen A2 Integrationskurs des ÖIF vom 18.10.2016
* Bestätigung einer christlichen Betätigung des Beschwerdeführers vom 17.05.2016
* Konvolut an Abrechnungsaufstellungen über Mithilfe in einer Stadtgemeinde im Jahr 2016
* Bestätigung über freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz vom 08.03.2016
* Vereinbarung über freiwillige Mitarbeit beim Flüchtlingsdienst der Diakonie vom 03.03.2016
* Teilnahmezertifikat für Sprachfördernden Deutschunterricht im Zeitraum September 2015 bis Juni 2016
* Klassenfoto
* Berichte zum Erdbeben im Oktober 2015 in Afghanistan
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ansonsten ist er gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt Markazi Bihsud, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan geboren.
Der Beschwerdeführer hat sechs Monate eine Koranschule besucht.
Der Vater des Beschwerdeführers ist im März 2015 verstorben. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sind bei einem Erdbeben am 26.10.2015 in Afghanistan ums Leben gekommen. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt noch im Herkunftsstaat. Kontakt zu ihm besteht nicht. Der Beschwerdeführer hat eine Tante mütterlicherseits, die in Ghazni lebt. Kontakt zu ihr besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat recht beachtliche Integrationserfolge vorzuweisen.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Vater des Beschwerdeführers war drei Jahre als Kommandant für die afghanische Lokalpolizei im Heimatdorf des Beschwerdeführers tätig. Er wurde bei einer nächtlichen bewaffneten Auseinandersetzung im März 2015 von den Taliban entführt und drei Tage später ermordet auf einem Feld aufgefunden.
Der Beschwerdeführer nahm über mehrere Monate an Zusammenkünften und am Bibelunterricht von Zeugen Jehovas teil und interessiert sich nach wie vor für das Christentum. Davon erzählte er telefonisch einem in Afghanistan verbliebenen Freund seines Vaters, der den Onkel des Beschwerdeführers darüber informierte.
Der Freund des Vaters des Beschwerdeführers und der Onkel des Beschwerdeführers unterstellen dem Beschwerdeführer, er sei vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert. Der Onkel des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer telefonisch bedroht, indem er zum Beschwerdeführer sagte, dieser habe Schande über die ganze Familie gebracht und sollte er nach Afghanistan zurückkehren, werde er ihn mit eigenen Händen töten.
Eine Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch aus freier Überzeugung vom Islam abgewandt und lebt nicht nach den Regeln des Islam. Insbesondere betet er nicht, trinkt gelegentlich Alkohol und fastet nicht. Er sieht sich nicht als Muslim.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel wegen Apostasie und der ihm unterstellten Konversion zum Christentum. Dem Beschwerdeführer droht im Herkunftsstaat wegen Apostasie auch strafgerichtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe.
Von Seiten der Taliban droht dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten Konversion zum Christentum bzw. wegen seine Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie wegen der Tätigkeit seines Vaters für die afghanischen Behörden als Lokalpolizist.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung schützen wollen bzw. können, ist nicht zu erwarten.
Asylausschlussgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Sicherheitslage in der Provinz Maydan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, erweist sich als volatil. Die Provinz gilt als Talibanhochburg und die Taliban haben die Provinz seit dem Jahr 2008 destabilisiert, sodass Gegenden der Provinz für Regierungsbeamte nicht zugänglich sind. Auch andere Gruppen von Aufständischen sind in der Provinz aktiv. Die Sicherheitskräfte führen Operationen in verschiedenen Distrikten der Provinz durch. Insbesondere die Straßen durch Wardak sind sehr unsicher.
Die Verhängung von Strafen durch Paralleljustiz wurde dokumentiert. Betroffen sind auch Personen, die familiäre Beziehungen zu ANSF haben.
Unter dem Einfluss der Scharia droht die in Afghanistan eigentlich auf besonders schwerwiegende Delikte beschränkte Todesstrafe auch bei "Delikten" wie Blasphemie und Apostasie.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 28.08.2015, das im Untersuchungszeitpunkt am 14.08.2015 ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18.05.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 19.01.2018. Ansonsten wurde ein Vorbringen bezüglich anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine weiteren ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt.
Die Feststellung, dass Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers bei einem Erdbeben am Hindukusch am 26.10.2015 ums Leben kamen, ergibt sich insbesondere aus den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.01.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018. Insbesondere reagierte der Beschwerdeführer auf das Vorbringen seiner Rechtsvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 sehr emotional und betroffen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpfen sich in der Ausführung, der Beschwerdeführer habe eine persönliche Betroffenheit nicht glaubhaft machen können, weil er keine situationsbedingte Reaktion, wie man sie von jemandem erwarten würde, der tatsächlich seine gesamte Familie verloren hatte, erwarten könne. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 einen ganz anderen Eindruck vermittelt. Auch geht die belangte Behörde mit keinem Wort auf die bereits in der Einvernahme am 21.01.2016 vorgelegten Unterlagen zum Erdbeben am Hindukusch ein, auch wenn diese eindeutig belegen, dass am 26.10.2018 unter anderem in Afghanistan ein verheerendes Erdbeben stattgefunden hat, das zahlreiche Menschenleben gekostet und viele Gebäude zerstört und zum Zusammenbruch von Strom- und Kommunikationsnetzen geführt hat.
Insbesondere ist auf der Intensitätskarte des Erdbebens im vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 vorgelegten Artikel The Guardian, "Strong earthquake in Afghanistan kills more than 150 people" vom 26.10.2015 ersichtlich, derzufolge auch die Region vom Erdbeben betroffen war, aus der der Beschwerdeführer stammt.
Die Integrationserfolge des Beschwerdeführers ergeben sich aus den umfassenden vorgelegten Integrationsunterlagen.
Die Feststellung, dass Kontakt zum Onkel nicht besteht, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenschau mit der vom Onkel gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Todesdrohung. Die Erklärung des Beschwerdeführers, warum zur Tante mütterlicherseits in Ghazni kein Kontakt besteht, wird vom Bundesverwaltungsgericht als plausibel bewertet, weswegen die Feststellung dementsprechend getroffen wurde.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Die Tätigkeit des Vaters für die Lokalpolizei im Heimatdorf und die Ermordung des Vaters durch die Taliban wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte die Umstände um den Tod seines Vaters auch im Kern gleichbleibend und stringent vor, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für Zweifel besteht. Auch decken sich die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters mit den Informationen, die dem vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 (S. 28 f.) sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:Die Tätigkeit des Vaters für die Lokalpolizei im Heimatdorf und die Ermordung des Vaters durch die Taliban wurden im Wesentlichen bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte die Umstände um den Tod seines Vaters auch im Kern gleichbleibend und stringent vor, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für Zweifel besteht. Auch decken sich die Erzählungen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters mit den Informationen, die dem vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan. Security Situation. von Dezember 2017 Sitzung 28 f.) sowie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand:
30.01.2018 zur afghanischen Lokalpolizei zu entnehmen sind. Dort wird wie folgt ausgeführt (S. 146 f.):30.01.2018 zur afghanischen Lokalpolizei zu entnehmen sind. Dort wird wie folgt ausgeführt Sitzung 146 f.):
"Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).
Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016)."
Dazu, dass eine Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht festgestellt werden kann, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine solche lediglich in seiner Beschwerde vom 18.05.2016 behauptete. Dagegen gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 an, sein Interesse für das Christentum sei noch aufrecht, er sei aber kein Christ und werde sich erst, wenn er mit der Schule fertig sei und mehr Zeit habe, wieder damit befassen. Dies wird in der Stellungnahme vom 24.04.2018 insofern ebenfalls ausgeführt, als dort ein weiterer Kontakt zu den Zeugen Jehovas verneint, allerdings das weitere Interesse des Beschwerdeführers für das Christentum bekräftigt und dessen Wunsch, sich vor der wichtigen Entscheidung betreffend Konversion ausreichend Zeit zu nehmen, erläutert wird. Zusammengefasst behauptet der Beschwerdeführer folglich nicht mehr, dass er konvertiert ist.
Ein Interesse des Beschwerdeführers am Christentum konnte dennoch festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer dieses wiederholt glaubwürdig bekundet hat. Insbesondere wird dieses auch vom im Akt einliegenden Schreiben über eine "christliche Betätigung" des Beschwerdeführers bei den Zeugen Jehovas vom 17.05.2016 untermauert. Ein zaghaftes Interesse am Christentum reicht allerdings noch nicht aus, um von einem Glaubenswechsel sprechen zu können und ist daher nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die innere Überzeugung eines Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum vorliegt.
Dass der Beschwerdeführer nicht nach den Regeln des Islam lebt und insbesondere weder betet, noch fastet und Alkohol trinkt und sich nicht als Muslim betrachtet, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 glaubwürdig angegeben und auch nachvollziehbar begründen können. Insbesondere fand der vom Beschwerdeführer als Grund für die Abkehr vom Islam genannte Vorfall ein breites mediales Echo (Vgl. insbesondere auch im vorgelegten Bericht, Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung. Asylmagazin 3/2017, S. 83) und erschien die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Schau gestellte Ablehnung für Strafen wie Steinigung oder Erhängen dem Bundesverwaltungsgericht als durchaus ehrlich, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen musste, dass der Beschwerdeführer sich aus freier innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat.Dass der Beschwerdeführer nicht nach den Regeln des Islam lebt und insbesondere weder betet, noch fastet und Alkohol trinkt und sich nicht als Muslim betrachtet, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 glaubwürdig angegeben und auch nachvollziehbar begründen können. Insbesondere fand der vom Beschwerdeführer als Grund für die Abkehr vom Islam genannte Vorfall ein breites mediales Echo (Vgl. insbesondere auch im vorgelegten Bericht, Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung. Asylmagazin 3/2017, Sitzung 83) und erschien die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Schau gestellte Ablehnung für Strafen wie Steinigung oder Erhängen dem Bundesverwaltungsgericht als durchaus ehrlich, sodass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen musste, dass der Beschwerdeführer sich aus freier innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat.
Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Kirchenbesuche droht, ergibt sich aus seinen stringenten und lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Beschwerdeführer auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel wolle den Beschwerdeführer aufgrund seines Kirchenbesuches töten und unterstelle ihm, den christlichen Glauben angenommen zu haben durchaus plausibel. Insbesondere wird im vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Gutachten Afghanistan vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann ausgeführt (S. 314-315):Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund seiner Abkehr vom Islam und seiner Kirchenbesuche droht, ergibt sich aus seinen stringenten und lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Beschwerdeführer auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel wolle den Beschwerdeführer aufgrund seines Kirchenbesuches töten und unterstelle ihm, den christlichen Glauben angenommen zu haben durchaus plausibel. Insbesondere wird im vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Gutachten Afghanistan vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann ausgeführt Sitzung 314-315):
"Um die Annahme der Apostasie, des Abfalls vom Glauben, zu etablieren reicht nach weithin geteilten gesellschaftlichen Maßstäben [...] der Aufenthalt in Europa und die moralischen und religiösen Zweifel, die durch eine erwartete Anpassung in der Alltagskultur geweckt werden. Der Rückkehrer ist somit in der Nachweispflicht religiöse aber auch soziale Riten überzeugt und ohne Abweichung zu erfüllen. Doch selbst, wenn er dazu in der Lage ist, bedeutet das noch nicht, dass er den Verdacht der Verwestlichung ausräumen kann, wenn Gerüchte oder sogar Indizien im Umlauf sind, die den Glaubensabfall oder den Kulturverrat scheinbar bestätigen. Das können Fotos auf Facebook, kolportierte Geschichten Dritter oder schlicht Missverständnisse ob der in Europa geltenden Regeln sein.
Doch zu dem erwarteten Fehlverhalten gehören auch außereheliche Beziehungen, Schweinefleisch-, Alkohol- und Drogenkonsum, sowie alle möglichen Varianten von Apostasie - angefangen von der Vernachlässigung religiöser Pflichten wie dem regelmäßigen Gebet, über diverse Formen der Blasphemie, bis hin zu Konversion zum Christentum oder Atheismus. Unter dem Verdacht der Konversion stehen insbesondere Asylbewerber, weil es in Afghanistan das zunehmend verbreitete Gerücht gibt, dass europäische Länder angeblich nur Christen Schutz gewähren. Es mag u. a. daran liegen, dass tatsächliche oder angebliche Konversionen genauso wie Missionierungsversuche aufgrund der immensen kulturellen, religiösen und politischen Provokation, die sie darstellen, überproportional viel Aufmerksamkeit erregen und Gerüchte dazu weithin in sozialen Netzwerken geteilt werden.
Apostasie wird [...] auch von Seiten des Staates verfolgt. Erfahrungsgemäß finden angeklagte Apostaten zudem keinen Strafverteidiger und werden in der Untersuchungshaft nicht vor Misshandlungen geschützt, was auch jene akut in Gefahr bringt, die nur dem Verdacht ausgesetzt sind Apostaten zu sein, selbst wenn sie die formalen Bedingungen nicht erfüllen. (vgl. EASO December 2017a: 23ff., Bsp. in AFP/Al Arabiya 31.01.2011, MacKenzie/PRI 03.06.2011)Apostasie wird [...] auch von Seiten des Staates verfolgt. Erfahrungsgemäß finden angeklagte Apostaten zudem keinen Strafverteidiger und werden in der Untersuchungshaft nicht vor Misshandlungen geschützt, was auch jene akut in Gefahr bringt, die nur dem Verdacht ausgesetzt sind Apostaten zu sein, selbst wenn sie die formalen Bedingungen nicht erfüllen. vergleiche EASO December 2017a: 23ff., Bsp. in AFP/Al Arabiya 31.01.2011, MacKenzie/PRI 03.06.2011)
Für die Taliban wiederum genügt für den Vorwurf im Rahmen ihrer Praxis des Takfirismus, also der pauschalen Ernennung politischer Gegner zu Apostaten, schon der Aufenthalt im Westen (s. o.).
Sind Gerüchte im Umlauf, dass ein Geflüchteter schwerwiegende Straftaten begangen hat oder gar konvertiert ist, besteht jedoch zunächst die Erwartung, dass die Herkunftsfamilie die damit verbundene Schande tilgt und die Taten ahndet. Wie das von der New York Times dokumentierte Beispiel des Schwagers eines Konvertiten namens Josef demonstriert, droht bei Apostasie hier auch der Tod:
"Josef's brother-in-law Ibrahim arrived in Kabul recently, leaving behind his family and business in Pakistan, to hunt down the apostate and kill him. Reached by telephone, Ibrahim, who uses only one name, offered a reporter for The New York Times $20,000 to tell him where Josef was hiding. 'If I find him, once we are done with him, I will kill his son as well, because his son is a bastard,' Ibrahim said, referring to Josef's 3-year-old child. 'He is not from a Muslim father.' (Ahmed/New York Times 21.06.2014)"Josef's brother-in-law Ibrahim arrived in Kabul recently, leaving behind his family and business in Pakistan, to hunt down the apostate and kill him. Reached by telephone, Ibrahim, who uses only one name, offered a reporter for The New York Times $20,000 to tell him where Josef was hiding. 'If römisch eins find him, once we are done with him, römisch eins will kill his son as well, because his son is a bastard,' Ibrahim said, referring to Josef's 3-year-old child. 'He is not from a Muslim father.' (Ahmed/New York Times 21.06.2014)
Unterbleibt diese Ahndung, wird wiederum die gesamte Familie dafür zur Rechenschaft gezogen und als Komplize des Aktes der Apostasie gewertet. Wenn nicht aus Überzeugung, dann zumindest aus Selbstschutz wird somit die eigene Familie zur akuten Bedrohung für angebliche oder tatsächliche Apostaten - egal auf welchem Normbruch der Vorwurf beruht.
Wie der Bericht des Freundes eines ermordeten Rückkehrers bezeugt, unterschätzen manche Rückkehrer und ihre Familien diese Gefahr offensichtlich: "[A] boy who was also deported from UK was killed in our area. He had newly arrived from UK and was living peacefully with his family until people found out about him, though he did not have any enemy at that time. But he was badly targeted standing in front of a mosque in the village he was living. I participated in his funeral and Fatiha." (Refugee Support Network April 2016: 29)"Wie der Bericht des Freundes eines ermordeten Rückkehrers bezeugt, unterschätzen manche Rückkehrer und ihre Familien diese Gefahr offensichtlich: "[A] boy who was also deported from UK was killed in our area. He had newly arrived from UK and was living peacefully with his family until people found out about him, though he did not have any enemy at that time. But he was badly targeted standing in front of a mosque in the village he was living. römisch eins participated in his funeral and Fatiha." (Refugee Support Network April 2016: 29)"
Friederike Stahlmann, MA International and Comparative Legal Studies, ist Mitglied der International Max Planck Research School on Retaliation Mediation und Punishment und u.a. Gutachterin für britische Gerichte zu Afghanistan in Asylrechtsfällen. Das von ihr verfasste Gutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 basiert daher auf hoher Fachkompetenz.
Es ist insbesondere noch anzumerken, dass des Beschwerdeführers Abfall vom Glauben in Afghanistan - wenn auch durch ihn selbst - bereits bekannt geworden ist, weil der Beschwerdeführer dies dem Freund seines Vaters mitteilte. Aus dem zitierten Bericht ergibt sich nunmehr, dass den Onkel des Beschwerdeführers die gesellschaftliche Erwartung der Ahndung des vom Beschwerdeführer dem Freund des Vaters gegenüber bereits eingeräumten Verstoßes trifft, was das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt plausibel erscheinen lässt.
Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Apostasie in Afghanistan auch strafrechtliche Verfolgung droht, ist auf die vorliegenden Länderinformationen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Apostasie und Konversion nicht nur strafbewehrt sind, sondern sogar (insbesondere bei Männern) der Todesstrafe unterliegen. Zum Abfall vom Islam wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 30.01.2018, in Kapitel 15.
Religionsfreiheit im Wortlaut wie folgt berichtet (S. 161 ff.):Religionsfreiheit im Wortlaut wie folgt berichtet Sitzung 161 ff.):
"[...] Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016)."[...] Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). [...]
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). [...]"
Bestätigt wird diese Einschätzung im Wesentlichen auch von den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (siehe insbesondere S. 61-62). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN) sowie vom bereits oben zitierten Gutachten Afghanistan vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann (insbesondere S. 314).Bestätigt wird diese Einschätzung im Wesentlichen auch von den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (siehe insbesondere Sitzung 61-62). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; vergleiche VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN) sowie vom bereits oben zitierten Gutachten Afghanistan vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann (insbesondere Sitzung 314).
Hierzu auch nochmals anzumerken, dass des Beschwerdeführers Abfall vom Glauben - wie schon weiter oben beweiswürdigend ausgeführt wurde - in Afghanistan bereits bekannt ist.
Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters als Lokalpolizist droht, ist auszuführen, dass sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ergibt, dass Angehörigen der afghanischen lokalen Polizei aufgrund ihrer Tätigkeit Opfer von gezielten Angriffen werden (siehe insbesondere S. 41 f.). Dieses Gefahrenpotenzial hat sich - wie festgestellt und bereits beweiswürdigend erläutert - für den Vater des Beschwerdeführers bereits in dessen Ermordung durch die Taliban verwirklicht. Nach Information der UNHCR-Richtlinien wird diese Verfolgung im Wege der Sippenhaftung auch auf Familienangehörige ausgedehnt (S. 47). Zur Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien wird auf die bereits oben zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban wegen der Tätigkeit seines Vaters als Lokalpolizist droht, ist auszuführen, dass sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ergibt, dass Angehörigen der afghanischen lokalen Polizei aufgrund ihrer Tätigkeit Opfer von gezielten Angriffen werden (siehe insbesondere Sitzung 41 f.). Dieses Gefahrenpotenzial hat sich - wie festgestellt und bereits beweiswürdigend erläutert - für den Vater des Beschwerdeführers bereits in dessen Ermordung durch die Taliban verwirklicht. Nach Information der UNHCR-Richtlinien wird diese Verfolgung im Wege der Sippenhaftung auch auf Familienangehörige ausgedehnt Sitzung 47). Zur Indizwirkung der UNHCR-Richtlinien wird auf die bereits oben zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.
Bestätigt wird diese Einschätzung vom durch den Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Landinfo report Afghanistan:
Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne. Von Dr. Antonio Giustozzi vom 23.08.2017.
Der Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne. Von Dr. Antonio Giustozzi vom 23.08.2017 zählt auch "Personen, die gegen die Shari'a (entsprechend der Auslegung der Taliban) und die Regeln der Taliban verstoßen" (Punkt 4) als Zielpersonen der Taliban auf. Weiter wird insbesondere ausgeführt, dass Personen, die unter anderem dieser Kategorie zugeordnet sind, von den Taliban nicht die Chance erhalten, durch Reue und den Willen zur Wiedergutmachung einer Bestrafung zu entgehen (siehe ebenfalls Punkt 4).
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abkehr seines Onkels wegen Apostasie-Vorwürfen über keinerlei gesellschaftlichen Rückhalt und Schutz verfügt, sodass seine Mörder nicht mit Vergeltungsmaßnahmen durch Angehörige des Beschwerdeführers rechnen müssten. Dies macht ihn zu einem besonders leichten Ziel. Mit Blick auf den Landinfo report Afghanistan:
Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne. Von Dr. Antonio Giustozzi vom 23.08.2017, demzufolge nicht nur die Wichtigkeit der Zielperson bedeutsam für die Zielauswahl ist, sondern auch die Frage der praktischen Durchführbarkeit, ist daher von einem hohen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer einer gezielten Tötung durch die Taliban werden könnte.
Dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von Dr. Antonio Giustozzi vom 23.08.2017 in deutscher Übersetzung, demzufolge die Taliban in der Lage sind, Zielpersonen überall in Afghanistan ausfindig zu machen und zu ermorden und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Geheimdiensten der unterschiedlichen Shuras besteht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch von der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Abhandlung von Friederike Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt. (ZAR 5-6/2017, insbesondere S. 195-196), wo es im Wortlaut heißt (Schreibweise teilweise korrigiert):Dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von Dr. Antonio Giustozzi vom 23.08.2017 in deutscher Übersetzung, demzufolge die Taliban in der Lage sind, Zielpersonen überall in Afghanistan ausfindig zu machen und zu ermorden und eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Geheimdiensten der unterschiedlichen Shuras besteht. Bestätigt wird diese Einschätzung auch von der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Abhandlung von Friederike Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt. (ZAR 5-6/2017, insbesondere Sitzung 195-196), wo es im Wortlaut heißt (Schreibweise teilweise korrigiert):
"[...] Auch der Versuch, sich dieser tödlichen Gefahr durch Flucht in einen anderen Landesteil zu entziehen, bringt kein Ende der Verfolgung. Die Möglichkeit zu e