Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2147808-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 10.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 02.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 01.05.2000 in Kabul geboren und dort aufgewachsen. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe 7 Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und kinderlos.
Aus Afghanistan sei er vor ca. 6 Monaten geflohen, weil sein Vater als Offizier von der Regierung beauftragt worden sei, einen mächtigen "Unruhestifter" aufzuspüren. Dieser Mann sei schließlich erschossen worden, woraufhin sein Vater für dessen Tot verantwortlich gemacht und erschossen worden sei. Auch ein Bruder wäre vor ca. 6 Monaten deswegen entführt worden. Seine Familie hätte beschlossen ihn außer Landes zu schaffen.
1.3. Das Bundesland Steiermark übernahm wegen der Minderjährigkeit die gesetzliche Vollmacht und übergab diese an die Caritas der Diözese Graz-Seckau.
1.4. Am 30.08.2016 brachte er folgende Unterlagen vor: Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Gemüsebauprojekt vom 17.09.2015, eine Schulbesuchsbestätigung der NMS - Sportmittelschule vom 12.03.2015, ein Deutschzertifikat ausgestellt von " XXXX " vom 31.07.2015, ein Empfehlungsschreiben der NMS - Sportmittelschule, ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 03.03.2016, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop für Gesundheitsförderung, eine Bestätigung über die Teilnahme an der externen Hauptschule XXXX , vom 23.08.2016, eine Urkunde "23. XXXX " vom 13.05.2015, eine Anmeldebestätigung für einen A1 Intensivkurs, und verschiedene XXXX Zertifikate. Am 15.11.2015 wurde zwei weitere Bestätigungen der " XXXX " vorgelegt. Demnach würde er regelmäßig am Unterricht " XXXX " im Ausmaß von 28 Wochenstunden teilnehmen. Am 07.12.2016 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben der Behörde vorgelegt.1.4. Am 30.08.2016 brachte er folgende Unterlagen vor: Eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Gemüsebauprojekt vom 17.09.2015, eine Schulbesuchsbestätigung der NMS - Sportmittelschule vom 12.03.2015, ein Deutschzertifikat ausgestellt von " römisch 40 " vom 31.07.2015, ein Empfehlungsschreiben der NMS - Sportmittelschule, ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 03.03.2016, eine Teilnahmebestätigung an einem Workshop für Gesundheitsförderung, eine Bestätigung über die Teilnahme an der externen Hauptschule römisch 40 , vom 23.08.2016, eine Urkunde "23. römisch 40 " vom 13.05.2015, eine Anmeldebestätigung für einen A1 Intensivkurs, und verschiedene römisch 40 Zertifikate. Am 15.11.2015 wurde zwei weitere Bestätigungen der " römisch 40 " vorgelegt. Demnach würde er regelmäßig am Unterricht " römisch 40 " im Ausmaß von 28 Wochenstunden teilnehmen. Am 07.12.2016 wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben der Behörde vorgelegt.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch "Behörde" genannt) am 12.12.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in Kabul, in XXXX , gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester und seinen drei Brüdern aufgewachsen sei. Sein Vater mit dem Namen XXXX wäre beim Militär gewesen und sechs Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Sie wären zu dieser Zeit bei einer Hochzeitsfeier eines Verwandten in Pakistan gewesen. Als die Familie nach Afghanistan zurückgekommen sei, hätten Sie von dem Tod des Vaters erfahren. Er hätte für die Amerikaner gearbeitet und wäre in Kabul stationiert gewesen. Nähere Angaben über den Tod des Vaters könne er nicht machen. Nach dem Tod hätte die Familie zu dem Bruder namens XXXX , welcher in Kandarhar beim Militär stationiert gewesen sein soll, ebenso keinen Kontakt mehr gehabt. Die Familie gehe davon aus, dass er verschollen sei. Sein Onkel, welcher sich nach dem Tod um die Familie gekümmert habe, vermeinte, dass er nun nichts mehr machen könne und deswegen müsse der Beschwerdeführer das Land verlassen. Seine Mutter und seine Geschwister, sowie weitere Verwandte, würden in Kabul leben. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dann das gleiche Schicksal hätte, wie sein Vater oder sein Bruder.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch "Behörde" genannt) am 12.12.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in Kabul, in römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester und seinen drei Brüdern aufgewachsen sei. Sein Vater mit dem Namen römisch 40 wäre beim Militär gewesen und sechs Monate vor seiner Ausreise getötet worden. Sie wären zu dieser Zeit bei einer Hochzeitsfeier eines Verwandten in Pakistan gewesen. Als die Familie nach Afghanistan zurückgekommen sei, hätten Sie von dem Tod des Vaters erfahren. Er hätte für die Amerikaner gearbeitet und wäre in Kabul stationiert gewesen. Nähere Angaben über den Tod des Vaters könne er nicht machen. Nach dem Tod hätte die Familie zu dem Bruder namens römisch 40 , welcher in Kandarhar beim Militär stationiert gewesen sein soll, ebenso keinen Kontakt mehr gehabt. Die Familie gehe davon aus, dass er verschollen sei. Sein Onkel, welcher sich nach dem Tod um die Familie gekümmert habe, vermeinte, dass er nun nichts mehr machen könne und deswegen müsse der Beschwerdeführer das Land verlassen. Seine Mutter und seine Geschwister, sowie weitere Verwandte, würden in Kabul leben. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dann das gleiche Schicksal hätte, wie sein Vater oder sein Bruder.
1.5. Am 21.12.2016 langte eine nachträgliche Stellungnahme der Caritas im Namen des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Darin wird ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf die Furch vor Verfolgungshandlungen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie beziehe. Es wurde in diesem Zusammenhang einschlägige Judikatur in vergleichsbaren Fällen vorgebracht. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für die Aufklärung der Todesursache des Vaters und des Bruders zuständig gewesen wäre und im Umkehrschluss allerdings der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Blutracheregelung die nächste Zielperson sei. In weiterer Folge wird auf die Sicherheitslage in Kabul hingewiesen, wodurch der Beschwerdeführer alleine deswegen einer Gefährdung ausgesetzt sei. Schließlich wird auf den Einflussbereich der Taliban hingewiesen und dass diese in ganz Afghanistan Personen verfolgen könnten. Deswegen wäre dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zugestanden. Schließlich wird auf die schwierige Situation der minderjährigen Rückkehrer eingegangen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr kein adäquates familiäres Netz vorfinden würde.
1.6. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.
1.7. Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen Grund vorbringen hätte können, welcher einen ausreichende Asylrelevanz dargestellt hätte. In der Erstbefragung vor der Polizei hätte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass sein Vater einen Auftrag gehabt hätte, eine bestimmte Person zu verfolgen, dies zur Tötung des Vaters geführt hätte. Vor der Behörde wäre dies nicht vorgebracht worden, sondern nunmehr, dass ein Vater jemanden von der gegnerischen Partei erschossen hätte. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Rückkehr zur Familie in Kabul sprechen würden.
1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Der Beschwerdeführer vermeinte sehr wohl dass er einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wörtlich wird ausgeführt: "Im Jahr 2014 wurde der Vater des mj. BF im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit aufgefordert die Festnahme einer Person der gegnerischen Partei vorzunehmen. Diese wurde schließlich vom Vater des mj. BF erschossen. Kurz darauf wurde der Vater des mj. BF erschossen, nach dem Begräbnis des Vaters war der älteste Bruder verschollen."
1.9. Der Verwaltungsakt langte am 17.02.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
1.10. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 03.07.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.11. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 2).
Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.
1.12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen folgendes aus:
Sein Vater wäre beim Militär gewesen. Er sei Offizier gewesen, wobei er den Rang nicht wisse. In welcher Kaserne er stationiert gewesen sei, könne er nicht sagen. Er hätte von der Regierung den Auftrag bekommen, einflussreiche Personen festzunehmen. Bei dem Angriff - wer wisse nicht wo das war - sei ein Kommandant von ihnen getötet worden. Sein Vater wäre für den Tod verantwortlich gemacht worden, weswegen er getötet worden sei. Ein gewisser XXXX sei der Feind seines Vaters. Wann und wo das war, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei daraufhin verschollen und man hätte überall nach ihm gesucht. Er hätte in Kandahar für die Amerikaner gearbeitet. Als er seiner Mutter von dem negativen Bescheid erzählt hätte, hätte Sie ihm gesagt, dass der Bruder nicht verschollen, sondern entführt und getötet worden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, weil er seine Mutter nicht danach gefragt hätte. Seine Schwester wäre von einer Zwangsverheiratung mit der Familie dieses XXXX bedroht.Sein Vater wäre beim Militär gewesen. Er sei Offizier gewesen, wobei er den Rang nicht wisse. In welcher Kaserne er stationiert gewesen sei, könne er nicht sagen. Er hätte von der Regierung den Auftrag bekommen, einflussreiche Personen festzunehmen. Bei dem Angriff - wer wisse nicht wo das war - sei ein Kommandant von ihnen getötet worden. Sein Vater wäre für den Tod verantwortlich gemacht worden, weswegen er getötet worden sei. Ein gewisser römisch 40 sei der Feind seines Vaters. Wann und wo das war, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei daraufhin verschollen und man hätte überall nach ihm gesucht. Er hätte in Kandahar für die Amerikaner gearbeitet. Als er seiner Mutter von dem negativen Bescheid erzählt hätte, hätte Sie ihm gesagt, dass der Bruder nicht verschollen, sondern entführt und getötet worden sei. Er könne aber nicht mehr sagen, weil er seine Mutter nicht danach gefragt hätte. Seine Schwester wäre von einer Zwangsverheiratung mit der Familie dieses römisch 40 bedroht.
Befragt, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, führte er aus, dass die verfeindete Familie, welche mittlerweile mit den Taliban in Verbindung stehe, ihn umbringen werden, schließlich können sie ihm in ganz Afghanistan auffinden.
Er legte folgende Unterlagen vor, welche seine Integration bescheinigen sollen: Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vom 14.06.2018, eine Vereinbarung über einen "Schnuppertag" der XXXX vom 02.05.2015, ein Empfehlungsschreiben von " XXXX ", ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.04.2018, Bestätigung des Diakoniewerkes, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher tätig ist, Bestätigung des XXXX Verbandes über sportliche Leistungen des Beschwerdeführers.Er legte folgende Unterlagen vor, welche seine Integration bescheinigen sollen: Zeugnis über den Pflichtschulabschluss vom 14.06.2018, eine Vereinbarung über einen "Schnuppertag" der römisch 40 vom 02.05.2015, ein Empfehlungsschreiben von " römisch 40 ", ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 17.04.2018, Bestätigung des Diakoniewerkes, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher tätig ist, Bestätigung des römisch 40 Verbandes über sportliche Leistungen des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am 01.05.2000 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am 01.05.2000 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und wuchs dort im Familienverband auf. Die Kernfamilie bestand aus seinem Vater, seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester, und seinen drei Brüdern, wobei ein Bruder älter ist als er. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 in Kabul. Der Beschwerdeführer besuchte ca 6 Jahre lang die Schule in Kabul. Er kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der der Vater beim Militär arbeitete und im Jahr 2014 verstorben ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Bruder verschollen oder ermordet wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufserfahrung. Zu seiner in Kabul lebenden Familie hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist durchschnittlich. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle und persönliche Unterstützung durch seine in Kabul lebende Familie erfahren können. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er kann zudem Dari und Deutsch lesen und schreiben. Zudem kann er auch etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kabul in Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
2.