Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2180700-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1091044010-151552025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1091044010-151552025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Onkel XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Onkel römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers bzw. seines Onkels als seine Bezugsperson durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der betreffend den Beschwerdeführer Folgendes angegeben wurde: Der Beschwerdeführer sei Hazara und schiitischer Moslem. Er stamme aus der Provinz Maidan Wardak, wo er vier Jahre lang die Grundschule besucht habe.
Mit einer Vollmachtsbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Onkel des Beschwerdeführers mit der Pflege und Erziehung des damals minderjährigen Beschwerdeführers betraut.Mit einer Vollmachtsbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der Onkel des Beschwerdeführers mit der Pflege und Erziehung des damals minderjährigen Beschwerdeführers betraut.
Mit Schreiben vom 25.05.2016 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, der XXXX die Vollmacht zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Beschwerdeführers im Asylverfahren.Mit Schreiben vom 25.05.2016 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, der römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungssystem, welcher am 01.03.2018 vom erkennenden Gericht betreffend den Onkel des Beschwerdeführers eingeholt wurde, geht hervor, dass dieser am 22.07.2016 freiwillig nach Afghanistan heimgekehrt ist.
Am 15.11.2016 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der niederschriftlichen Erstbefragung nicht oft befragt worden sei. Er sei mit seinem Onkel nach Österreich gekommen, das Protokoll der niederschriftlichen Erstbefragung sei dem Onkel übersetzt worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Maidan Wardak gelebt habe, dort sei er vier Jahre in die Schule gegangen. Er habe mit seinen Eltern, drei Schwestern und zwei Brüdern zusammengelebt, er stehe mit seiner Familie in Kontakt. Seine Kernfamilie befinde sich noch in der Provinz Maidan Wardak. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sie oft von den Taliban angegriffen worden seien. Die Taliban hätten junge Burschen entführt. In der Erntezeit seien die Landwirte immer wieder beraubt worden. Sie hätten alles mitgenommen, was geerntet worden sei. Sie hätten auch Leute entführt, damit sie diese gegen ihre eigenen Kriegsgefangenen hätten austauschen können. Sein Fluchtgrund sei die Unsicherheit in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers würde in einem Kriegsgebiet leben, es sei dort sehr unsicher gewesen. Sein Onkel habe nach Europa kommen wollen, die Mutter des Beschwerdeführers habe den Onkel gebeten, dass er ihn mitnehmen solle. Sein Onkel sei freiwillig nach Afghanistan zurückgegangen, da er Kinder habe und verheiratet sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe Probleme in Afghanistan, sie hätten sogar ihr Haus verlassen müssen, da dort gekämpft worden sei. Wenn dann Ruhe herrsche, würden sie wieder zurückkehren. Oft wenn sie zurückkehren würden, habe das Haus gebrannt. Dies passiere immer wieder, die Taliban würden sehen, wenn das Haus leer sei und würden es dann in Brand setzen. Das Haus sei bereits zwei oder drei Mal angezündet worden im letzten Jahr. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er aufgrund der Unsicherheit Angst. Er sei persönlich nie direkt bedroht worden. Sein Vater sei aber bedroht worden, er sei von den Taliban entführt worden, als er am Weg Richtung Kabul gewesen sei. Dann sei er wieder freigelassen worden. Dies sei kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, der Vater sei zwei oder drei Monate weggewesen. Sein Vater sei wieder freigelassen worden, da einige Dorfbewohner zu den Taliban gegangen seien und darum gebeten hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers wieder freigelassen werde. Im Rahmen der Einvernahme wurde ein Zertifikat von ISOP vorgelegt, dass bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer Bildungsmaßnahme im Kompetenzfeld Alphabetisierung Grundstufe teilgenommen hat.
Am 21.11.2016 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Taliban den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren hätten wollen. Außerdem wird in der Stellungnahme auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und auf die Lage der Hazara in Afghanistan eingegangen. Weiters wird ausgeführt, dass es an einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangle.
Am 04.08.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass sich seit der letzten Befragung nichts Gravierendes an seiner Situation in Österreich und Afghanistan geändert habe. Er sagte erneut aus, dass sich seine Familie (Vater, Mutter, Geschwister, Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits) noch in der Provinz Maidan Wardak befinde. Die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits befinde sich in Kabul, seine Familie habe Kontakt mit dieser. Wenn sein Vater in Kabul sei, was circa zwei oder dreimal pro Monat der Fall sei, besuche er die Verwandten. Er habe Afghanistan verlassen, da dort, wo er gewohnt habe, Krieg gewesen sei. Die Taliban seien dort stark präsent und die Situation sehr schlecht. Sein Vater sei eines Tages auf dem Weg nach Kabul von den Taliban als Geisel genommen worden, seine Passagiere und er seien circa drei bis vier Tage gefangen gehalten worden. Daraufhin habe seine Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen solle. Er könne zu dem Vorfall mit seinem Vater keine genauen Angaben machen. Er habe deswegen bei seinen Eltern nachgefragt, seine Eltern würden aber nicht auf seine Fragen antworten, da sie nicht wollten, dass er sich Sorgen mache. Nach der Freilassung seines Vaters hätten sich seine Eltern während der anhaltenden Kriegszustände für circa einen Monat versteckt, genaue Angaben dazu könne er nicht machen. Die Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, verneinte er. Der Krieg in Afghanistan sei das gravierende Problem. Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch zu der Situation befragt, als angeblich das Haus seiner Eltern angezündet worden sei. Als die Angreifer mit dem Angriff begonnen hätten, habe die Familie Schutz gesucht und das Haus verlassen. Als sie zurückgekommen seien, hätten sie festgestellt, dass die Angreifer das Haus in Brand gesetzt hätten. Dies sei im Sommer 2017 gewesen, das Haus sei circa zweimal niedergebrannt worden. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer aus, dass das Haus genau zweimal niedergebrannt sei, einmal dieses Jahr und einmal letztes Jahr. Er habe vor der Einvernahme mit seiner Mutter darüber gesprochen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden eine Teilnahmebestätigung und ein Zertifikat von ISOP (Bildungsangebot Zukunft.Bildung.Steiermark) und zwei psychiatrische Befunde vorgelegt.
Am 10.08.2017 langte beim BFA eine weitere Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan durch die Taliban gefährdet sei. Außerdem wird in der Stellungnahme auf die Länderfeststellung zur Zwangsrekrutierung, auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und auf die Lage der Hazara in Afghanistan eingegangen. Weiters wird ausgeführt, dass es an einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangle.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin werden die Feststellungen der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides moniert. Außerdem wurde ein Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers des Beschwerdeführers vorgelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017 vom BFA vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Am 09.05.2018 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 02.05.2018 bei der belangten Behörde ein, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 202 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.Am 09.05.2018 langte eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 02.05.2018 bei der belangten Behörde ein, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 202, StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
Am 15.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 und eine Teilnahmebestätigung von ISOP (Bildungsmaßnahme Zukunft.Bildung.Steiermark) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz Maidan Wardak.Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan vier Jahre lang die Schule besucht.
Die Eltern, seine drei Schwestern und seine zwei Brüder leben nach wie vor in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan, auch seine Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits leben noch in dieser Provinz. Die Familie seines verstorbenen Onkels väterlicherseits befindet sich in Kabul. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er verfügt über eine vierjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 14.10.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1, er hat diesbezüglich ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorgelegt. Er nimmt regelmäßig an Bildungsmaßnahmen von ISOP, einer Bildungsinitiative des Landes Steiermark, teil. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde jedoch gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 15, 202 StGB erhoben. Bisher hat diesbezüglich noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es wurde jedoch gegen ihn Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 15, 202, StGB erhoben. Bisher hat diesbezüglich noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsvorbringen können nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung, insbesondere durch die Taliban (z.B. aufgrund einer Zwangsrekrutierung), ausgesetzt war. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Maidan Wardak ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul oder einer der anderen großen Städte wie Mazar-e Sharif oder in Herat zur Verfügung; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul oder einer der anderen großen Städte Afghanistans Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul bzw. nach Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Seine Existenz in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat könnte er - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.
Er ist auch in der Lage, in Kabul bzw. in den anderen Städten eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte anfangs auch Unterstützung von seiner Familie, welche sich nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz und in Kabul aufhält, erhalten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer kann Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicher