Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 1423895-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 810345506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. 810345506, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX an. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet. Er hätte neben seinen Eltern zwei Schwestern und zwei Brüder in Afghanistan, die in Jalalabad leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme bekommen habe, weil er ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten habe wollen. Das Mädchen sei nach einiger Zeit verschollen. Die Familie des Mädchens habe ihn für ihr Verschwinden verantwortlich gemacht und wolle ihn deshalb umbringen. Er sei deshalb von seinem Vater von Jalalabad nach Pakistan zu seinem Onkel geschickt worden. Von dort sei er nach Österreich geschleppt worden.Am selben Tag fand durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den römisch 40 an. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und danach als Verkäufer gearbeitet. Er hätte neben seinen Eltern zwei Schwestern und zwei Brüder in Afghanistan, die in Jalalabad leben würden. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme bekommen habe, weil er ein Mädchen kennengelernt habe, das er heiraten habe wollen. Das Mädchen sei nach einiger Zeit verschollen. Die Familie des Mädchens habe ihn für ihr Verschwinden verantwortlich gemacht und wolle ihn deshalb umbringen. Er sei deshalb von seinem Vater von Jalalabad nach Pakistan zu seinem Onkel geschickt worden. Von dort sei er nach Österreich geschleppt worden.
Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurden das Alter des Beschwerdeführers, eine allfällige Altersverschleierung und die vorläufige Ansicht der belangten Behörde über die griechische Zuständigkeit gemäß der Dublin II-Verordnung thematisiert.
Das Bundesasylamt zweifelte aufgrund der Befragungen das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2011 untersucht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen sei.
Am 13.05.2011 wurde das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen.
Am 17.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten betreffend die Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt teilte mit, dass es nunmehr auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom Geburtsdatum XXXX ausgehen werde, es werde somit seine Volljährigkeit festgestellt.Am 17.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer das abschließende Gesamtgutachten betreffend die Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt teilte mit, dass es nunmehr auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom Geburtsdatum römisch 40 ausgehen werde, es werde somit seine Volljährigkeit festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 21.06.2011 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Neben den allfälligen Falschangaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum wurde er neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Er habe vor circa 8,5 Monaten in Jalalabad ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Sie hätten sich gemocht und geliebt. Ein Cousin von XXXX habe mitbekommen, dass die beiden befreundet gewesen seien und habe die Familie von XXXX informiert. XXXX habe ihm dies telefonisch berichtet. Sein Vater wäre ursprünglich dagegen gewesen, dass seine Mutter um die Hand von XXXX anhalten wollte, weil der Beschwerdeführer für eine Heirat mit einer Cousine vorgesehen gewesen sei. Bevor seine Mutter jedoch um die Hand von XXXX anhalten habe können, seien zwei Brüder von ihr mit weiteren bewaffneten Männern zu ihm nachhause gekommen. Seine Mutter hätte nicht geöffnet, weil weder der Vater, noch er daheim gewesen seien. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten von den Brüdern von XXXX erfahren, dass diese ihn nicht am Leben lassen wollen würden, da er eine Beziehung mit ihrer Schwester habe. Sein Vater habe eine Jirga zusammengerufen, da er die Heirat zwischen ihm und XXXX schließlich doch gewollt habe. Die Familie von XXXX habe jedoch gegenüber den Weißbärtigen die Hochzeit abgelehnt, sie hätten den Weißbärtigen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollten. Neben weiteren Befragungen zu dem - dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht bekannten - Familiennamen von XXXX und zu weiteren Details zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX stellte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme dar, dass die Ehre der paschtunischen Familie von XXXX der Grund für das Vorhaben ihm gegenüber sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich in dieser Einvernahme schließlich mit zulässigen Vor-Ort-Ermittlungen einverstanden.Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 21.06.2011 neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Neben den allfälligen Falschangaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum wurde er neuerlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Er habe vor circa 8,5 Monaten in Jalalabad ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt. Sie hätten sich gemocht und geliebt. Ein Cousin von römisch 40 habe mitbekommen, dass die beiden befreundet gewesen seien und habe die Familie von römisch 40 informiert. römisch 40 habe ihm dies telefonisch berichtet. Sein Vater wäre ursprünglich dagegen gewesen, dass seine Mutter um die Hand von römisch 40 anhalten wollte, weil der Beschwerdeführer für eine Heirat mit einer Cousine vorgesehen gewesen sei. Bevor seine Mutter jedoch um die Hand von römisch 40 anhalten habe können, seien zwei Brüder von ihr mit weiteren bewaffneten Männern zu ihm nachhause gekommen. Seine Mutter hätte nicht geöffnet, weil weder der Vater, noch er daheim gewesen seien. Die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten von den Brüdern von römisch 40 erfahren, dass diese ihn nicht am Leben lassen wollen würden, da er eine Beziehung mit ihrer Schwester habe. Sein Vater habe eine Jirga zusammengerufen, da er die Heirat zwischen ihm und römisch 40 schließlich doch gewollt habe. Die Familie von römisch 40 habe jedoch gegenüber den Weißbärtigen die Hochzeit abgelehnt, sie hätten den Weißbärtigen gesagt, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollten. Neben weiteren Befragungen zu dem - dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich nicht bekannten - Familiennamen von römisch 40 und zu weiteren Details zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 stellte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme dar, dass die Ehre der paschtunischen Familie von römisch 40 der Grund für das Vorhaben ihm gegenüber sei. Der Beschwerdeführer erklärte sich in dieser Einvernahme schließlich mit zulässigen Vor-Ort-Ermittlungen einverstanden.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben, Fotos, die seinen verletzten Bruder zeigen sollen, und weiteres Anschauungsmaterial mit der Vermutung vor, dass die auch für ihn gefährlichen Personen seinen Bruder verletzt hätten.
Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich verfügt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den damals noch zuständigen Asylgerichtshof. Die Zuständigkeit für das Verfahren ging am 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Beschluss vom 05.03.2015 wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab aufgrund dieser Zurückverweisung Erhebungen in Afghanistan in Auftrag. Das diesbezügliche Gutachten wurde am 23.08.2015 erstattet.
Mit 14.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan sowie ein Fragebogen hinsichtlich seiner Situation in Österreich übermittelt.
Am 02.11.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ein. Mit diesem Schreiben wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt.
Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 1.Satz SMG und den §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.Mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG und den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Fax vom 12.05.2016 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Unter einem beantragte er über den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer Frist von 3 Monaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu entscheiden oder die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2017 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
Mit 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesem aktuelle Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Situation in Afghanistan sowie ein Fragebogen hinsichtlich seiner Situation in Österreich übermittelt.
Am 24.07.2017 wurde von der damaligen Rechtsberatung des Beschwerdeführers ein Schreiben übermittelt, mit dem der Fragebogen hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers in Österreich beantwortet wurde. Diesem Schreiben wurde ein weiteres Konvolut an Integrationsunterlagen beigelegt.
Mit Parteiengehör vom 04.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 17.08.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten vom XXXX , gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 02.09.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten vom römisch 40 , gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2017 vom BFA vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.12.2017 bzw. mit E-Mail vom 23.01.2018 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 13.02.2018 zur Kenntnis.
Im Akt befindet sich ein Schreiben vom 13.04.2018 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zum XXXX aufgekündigt hat.Im Akt befindet sich ein Schreiben vom 13.04.2018 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zum römisch 40 aufgekündigt hat.
Am 26.04.2018 übermittelte die neue Rechtsvertretung (ARGE Rechtsberatung) des Beschwerdeführers ein Stellungnahmekonvolut. Dieses enthält eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen, ein Kommentar von Dr. Thomas RUTTIG zu dem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Gutachten (inklusive Ergänzung) von Mag. Karl MAHRINGER, ein Gutachten von Dr. Stefan WEBER zur Einhaltung der Regeln wissenschaftlicher Praxis bezogen auf das Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER und das Gutachten Afghanistan von Friederike STAHLMANN.
Am 27.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer und eine Vollmacht des Beschwerdeführers zugunsten der ARGE Rechtsberatung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Sein Vater ist Paschtune, seine Mutter ist Tadschikin. Er ist Paschtune, fühlt sich aber - aufgrund der Volksgruppenangehörigkeit seiner Mutter - auch als Tadschike. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Sein Vater ist Paschtune, seine Mutter ist Tadschikin. Er ist Paschtune, fühlt sich aber - aufgrund der Volksgruppenangehörigkeit seiner Mutter - auch als Tadschike. Seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar.
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht, danach hat er im Geschäft seines Vaters als Verkäufer gearbeitet.
Der Vater, seine zwei Schwestern und seine zwei Brüder leben nach wie vor in Jalalabad in Afghanistan, auch ein Cousin des Beschwerdeführers lebt noch dort. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher früher in Pakistan gelebt hat, lebt nunmehr in Kanada. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er hat bereits vor seiner Ausreise in der Heimat als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 11.04.2011 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1, er hat diesbezüglich ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte, er hat sich in den sieben Jahren seit seiner Antragstellung in Öster