Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2185034-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1145451501-170315335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1145451501-170315335, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 13.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 16.09.2016 den Entschluss gefasst aus Somalia auszureisen von XXXX aus. Er sei ohne Dokumente mit einem Bus nach Kenia und mit verschiedenen anderen Fahrzeugen nach Libyen gelangt. Von dort aus sei er im März 2017 weiter nach Italien gelangt.Im Rahmen der Erstbefragung am 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 16.09.2016 den Entschluss gefasst aus Somalia auszureisen von römisch 40 aus. Er sei ohne Dokumente mit einem Bus nach Kenia und mit verschiedenen anderen Fahrzeugen nach Libyen gelangt. Von dort aus sei er im März 2017 weiter nach Italien gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 2010 im Zuge einer Stammesfehde ermordet worden und seiner Familie sei das Land entzogen worden. Seine Familie habe außerhalb der Stadt gelebt. Seine Geschwister hätten gearbeitet und die Familie versorgt. Im August 2016 sei die 18jährige Freundin des Beschwerdeführers schwanger geworden. Seine Freundin sei vom Stamm gewesen, welche den Vater des Beschwerdeführers ermordet habe. Der Beschwerdeführer sei vom Vater der Freundin mit dem Tode bedroht worden und attackiert worden. Seine Mutter sei von einer Kugel in den Fuß getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bis nach Mogadishu durchgeschlagen, dort sei ihm jedoch das Leben nicht möglich gewesen, weil er eine Tätowierung am Unterarm in Form einer Blume habe. Die Al Shabaab sei gegen Tätowierungen, daher fürchte er die Al Shabaab.
Am 24.10.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somali vor dem BFA einvernommen. Er tätigte im Wesentlichen folgende Angaben:
"(...)
LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Religionszugehörigkeit.
VP: ledig, XXXX , Somalia; IslamVP: ledig, römisch 40 , Somalia; Islam
LA: Haben Sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt?
VP: Ja. Aber es gibt Korrekturen.
LA: Warum gibt es Korrekturen?
VP: Weil die Einvernahme auf Englisch war und ich kann nicht so gut Englisch.
LA: Wurden Sie gefragt, ob Sie Englisch so weit beherrschen, dass Sie einer Einvernahme folgen können?
VP: Ich wurde so gefragt wie heute. Aber ich habe mir Englisch selber beigebracht.
LA: Wurden Sie gefragt, ob Sie der Einvernahme folgen können?
VP: Ja.
LA: Und was haben Sie geantwortet?
VP: Ehrlich gesagt, gab es gar keine andere Möglichkeit, weil es keinen Somali Dolmetscher gab.
LA: Bitte beantworten Sie meine Frage. Was haben Sie geantwortet?
VP: Ich habe ja gesagt.
LA: Und wurden Sie am Ende der Einvernahme gefragt, ob Sie alle Verstanden haben?
VP: Ja, das wurde ich gefragt. Ich habe gesagt, dass ich nicht alles 100%ig verstanden habe und Sie haben gesagt, dass Ich noch einen zweiten Termin bekommen. Dort könnte ich dann alles sagen.
LA: Heute haben Sie bei der Frage zum Geburtsdatum angegeben, dass Sie am XXXX geboren wurden. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie am XXXX geboren wurden. Erklären Sie mir das?LA: Heute haben Sie bei der Frage zum Geburtsdatum angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren wurden. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie am römisch 40 geboren wurden. Erklären Sie mir das?
VP: Ich war ehrlich gesagt komplett durcheinander und ich hatte Angst vor der Polizei.
LA: Weil Sie Angst hatten, haben Sie sich 2 Jahre jünger gemacht?
VP: Ich hatte Angst vor der Polizei.
LA: Und was bewirkt das, wenn Sie 2 Jahre jünger sind? Dann haben Sie weiniger Angst? Bitte erklären Sie den Grund, damit ich es verstehen kann.
VP: Ich weiß ich habe einen Fehler gemacht. Ich hatte Angst vor der Polizei.
LA: Was haben Sie in Deutschland angegeben, als Sie zu Ihrem Alter befragt wurden?
VP: Ich habe angegeben, dass ich 19 bin.
LA: Haben Sie angegeben, dass Sie 19 sind oder haben Sie Ihr Geburtsdatum angeben?
VP: Ich habe angegeben, dass ich am XXXX geboren wurde.VP: Ich habe angegeben, dass ich am römisch 40 geboren wurde.
LA: Also was jetzt? Haben Sie angegeben, dass Sie 19 sind oder wann Sie geboren
wurden?
VP: Ich habe angegeben, dass ich am XXXX geboren wurde.VP: Ich habe angegeben, dass ich am römisch 40 geboren wurde.
LA: Welche Korrekturen möchten Sie denn an der Erstbefragung machen?
VP: Einmal habe ich Ihn gar nicht verstanden und er hat mich auch nicht verstanden. Ich hatte kein Zielland. Ich habe von Österreich in Somalia noch nie gehört.
LA: Sind Sie im Besitz von somalischen Identitätsdokumenten?
VP: Nein.
LA: Verfügten Sie jemals über Reisepass oder Personalausweis?
VP: Nein.
LA: Haben Sie etwas anderes mit, dass Sie vorlegen wollen?
VP: Nein.
LA: Welchem Clan und welchem Subclan gehören Sie an? Bitte zählen Sie Abtirisiimo auf.
VP: Ich bin XXXXVP: Ich bin römisch 40
LA: Warum haben Sie Ihre Clanzugehörigkeit nicht bei der Erstbefragung angegeben?
VP: Ich habe gesagt, dass ich einer Minderheit angehöre und Sie haben gesagt, dass Sie es später einfügen.
LA: Wäre es für Sie in Ordnung wenn die Behörde bei den Gabooye in Somaliland eine Anfrage stellt, ob Sie tatsächlich den Gabooye angehören?
VP: Ich habe kein Problem damit.
LA: Welches ist Ihre Mag/Diya zahlende Jilib?
VP: Ich habe noch nie von Mag bezahlende Jilib bei den Madhiban gehört. Ich war sehr jung damals und es gab dort nicht viele Madhiban.
LA: Erzählen Sie mir bitte mehr über Ihren Clan?
VP: Die Madhiban Leute sind Schumacher. Schmiede. Die andren arbeiten für die Anderen Leute.
LA: Kann ein Gabooye in Somaliland zur Polizei gehen, wenn er ein Problem hat?
VP: Ich bin in XXXX aufgewachsen. Da gibt es keine Regierung und keine Polizei.VP: Ich bin in römisch 40 aufgewachsen. Da gibt es keine Regierung und keine Polizei.
LA: Welche Clans sind sonst hauptsächlich in XXXX vertreten?LA: Welche Clans sind sonst hauptsächlich in römisch 40 vertreten?
VP: Dulbahante. Hauptsächlich zwei Subclans davon. Barkad und Yahye. Aber die meisten sind Barkad.
LA: Nennen Sie mir bekannte Persönlichkeiten Ihres Clans?
VP: XXXX . Sie ist Madhiban.VP: römisch 40 . Sie ist Madhiban.
LA: Erzählen Sie mehr von dieser Person?
VP: Sie ist International. Man findet Sie im Internet. Sie ist die Einzige Madhiban, welche es soweit geschafft hat wie andere Clans.
LA: Wo befindet sich Ihre Familie?
VP: Meine Mutter befindet sich auf der Somalisch-Äthiopischen Grenze.
LA: Befindet Sie sich in Somalia oder in Äthiopien?
VP: In Somalia.
LA: Wie heißt es dort?
VP: Ich weiß es nicht. Als ich geflüchtet bin, ist Sie auch geflüchtet.
LA: Wo ist der Rest der Familie?
VP: Meine Mutter hat mir erzählt, dass meine Schwester geheiratet hat und mein Bruder getötet worden ist.
LA: Wo ist Ihre Schwester mit wem verheiratet?
VP: Ein Madhiban Mann hat Sie geheiratet. Meine Mutter weiß nicht genau wo. Sie hat gesagt außerhalb der Stadt.
LA: Woher kommt dieser Mann? Wie kommt es zu der Hochzeit?
VP: Ich weiß es wirklich nicht, ich bin ja nicht in Somalia.
LA: Haben Sie mit der Mutter Kontakt?
VP: Ja, nur mit meiner Mutter.
LA: Wie oft haben Sie zu Ihrer Mutter Kontakt?
VP: Einmal im Monat. Ich erreiche Sie selten.
LA: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihr telefoniert?
VP: Letzten Monat.
LA: Wo hat sich Ihre Mutter damals befunden?
VP: Zwischen Äthiopien und Somaliland.
LA: Können Sie mir genauer beschreiben wo sich Ihre Mutter befindet? Sie haben immerhin mit Ihr telefoniert?
VP: Ich kenne mich in Somaliland wirklich nicht aus.
LA: Was hat Ihre Mutter erzählt, als Sie das letzte Mal telefoniert haben?
VP: Sie hat gesagt, dass Sie krank ist. Bluthochdruck und Diabetes. Sonst nichts.
LA: Und sonst?
VP: Sonst nichts.
LA: Das Gespräch hat eine Minute gedauert?
VP: Nein. Sie hat mir Fragen gestellt. Wie es mir geht, was ich mache usw.
LA: Und Ihre Mutter hat absolut nichts erzählt, außer dass Sie krank ist?
VP: Sie hat gesagt, dass Sie bei einer Bekannten ist.
Vorhalt:
LA: Warum sagen Sie das nicht gleich? Ich belehre Sie hiermit nochmals darüber, dass Sie Mitwirkungsplicht haben. Sie schaden mit Ihrem Verhalten und mit Ihren Aussagen Ihre eigene Glaubwürdigkeit. Verstehen Sie das?
VP: Ja.
LA: Jetzt frage ich Sie ein weiteres Mal - wo befindet sich Ihre Mutter und was macht Sie?
VP: Meine Mutter lebt derzeit bei Ihrer Cousine. Ich kenne Ihre Cousine nicht. Meine Mutter hat nur erzählt, dass Sie bei Ihr ist.
LA: Wo ist diese Cousine?
VP: Sie hat gesagt in der Nähe der Grenze. Mehr weiß ich nicht.
LA: Was ist mit Ihrem Bruder passiert?
VP: Er ist getötet worden. Die Leute die mich töten wollen, haben Ihn getötet. Das hat mir meine Mutter erzählt.
LA: Wann war das?
VP: Sie hat erzählt, dass im Jänner 2017 mein Bruder getötet wurde.
LA: Wo ist das passiert?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Was wissen Sie sonst noch über den Tod Ihres Bruders?
VP: Sonst weiß ich nichts.
LA: Das bedeutet, wenn die Behörde eine Anfrage bei den Gabooye in Somaliland macht, werden diese den Tod bestätigen?
VP: Ja.
LA: Können Sie mir bitte Ihre Tätowierung zeigen?
VP: Ja.
Anmerkung: Der Asylwerber zeigt seinen rechten Unterarm. Es ist leicht eine XXXX zu sehen.Anmerkung: Der Asylwerber zeigt seinen rechten Unterarm. Es ist leicht eine römisch 40 zu sehen.
LA: Was bedeutet dieses Symbol?
VP: Meine Geliebte damals hat mir gesagt, dass ich mir eine XXXX tätowieren lassen soll. Das habe ich gemacht. Sie hat gesagt, dass Ich beweisen soll, dass ich Sie liebe.VP: Meine Geliebte damals hat mir gesagt, dass ich mir eine römisch 40 tätowieren lassen soll. Das habe ich gemacht. Sie hat gesagt, dass Ich beweisen soll, dass ich Sie liebe.
LA: Eine andere Bedeutung hat dieses Symbol nicht?
VP: Nein.
LA: Wann haben Sie sich diese Tätowierung machen lassen?
VP: 2016.
LA: Wann genau?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Von welchem Clan war diese Frau?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wie war Ihr Name?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: Haben Sie noch Onkel oder Tanten?
VP: Ich hatte einen Onkel. Der Bruder meiner Mutter. Er ist in einem Krieg gestorben. Mein Vater war Einzelkind.
LA: Ihr Vater war ein Einzelkind?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Cousinen oder Cousins?
VP: Nein.
LA: Der Bruder Ihrer Mutter hatte keine Kinder?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals geheiratet?
VP: Nein.
LA: Auch keine geheime Hochzeit?
VP: Nein.
LA: Lassen die XXXX Mischehen zu?LA: Lassen die römisch 40 Mischehen zu?
VP: Nein.
LA: Sie wussten über die Folgen Bescheid, was passiert wenn ein Gabooye sich mit einer XXXX Frau einlässt?LA: Sie wussten über die Folgen Bescheid, was passiert wenn ein Gabooye sich mit einer römisch 40 Frau einlässt?
VP: Ich wusste nicht, dass es soweit kommt.
LA: Sie kommen aus Somaliland. Sie kennen die Traditionen - Sie wissen das Mischehen verboten sind?
VP: Das schon. Ich wusste, dass man nicht heiraten darf.
LA: Aber Sie wussten auch, dass man ohne die Heirat keinen Geschlechtsverkehr haben darf?
VP: Das wusste ich.
LA: Aber es war Ihnen nicht bewusst was passiert, wenn man als Gabooye mit einer XXXX schläft und diese dann schwanger wird?LA: Aber es war Ihnen nicht bewusst was passiert, wenn man als Gabooye mit einer römisch 40 schläft und diese dann schwanger wird?
VP: Das war das erste Mal. Ich wusste es wirklich nicht.
LA: Haben Sie Kinder, Adoptivkinder oder sonstige Sorgepflichten?
VP: Nein.
LA: Welche Schulausbildung haben Sie?
VP: 7 Jahre Grundschule
LA: Wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?
VP: Meine Schwester hat gearbeitet. Mein Bruder war Hilfsarbeiter. Wenn er Arbeit hatte hat er gearbeitet und wenn er keine Arbeit hatte war er zu Hause.
LA: Haben Sie in der Erstbefragung Ihre Reiseroute von Somalia nach Österreich korrekt
angegeben?
VP: Ja.
Beginn Pause 14:05 - Ende Pause: 14:25
LA: Wie heißt das Bundesland, in welchem sich die Stadt XXXX befindet?LA: Wie heißt das Bundesland, in welchem sich die Stadt römisch 40 befindet?
VP: XXXXVP: römisch 40
LA: Somaliland reicht bis zur Stadt XXXX - stimmen Sie mir zu?LA: Somaliland reicht bis zur Stadt römisch 40 - stimmen Sie mir zu?
VP: Ja.
LA: Somit befindet sich XXXX in Somaliland?LA: Somit befindet sich römisch 40 in Somaliland?
VP: Ja. Die sagen, dass sich XXXX in Somaliland befindet.VP: Ja. Die sagen, dass sich römisch 40 in Somaliland befindet.
LA: Haben Sie sich Ihre Tätowierung selber gestochen?
VP: Ja.
LA: Wie haben Sie das gemacht?
VP: Ich habe mit einer Nadel so lange gestochen, bis ich die Form hatte. Dann habe ich verbrannte Autoreifen mit Erde vermischt und über die Wunde geschmiert.
LA: Bitte schildern Sie, weshalb Sie Somalia verlassen haben und nicht mehr dorthin zurück können? Anmerkung: VP beginnt mit freier Erzählung.
VP:
Weil ich persönliche Probleme hatte. Es hat 2010 angefangen. Da wurde mein Vater getötet von Mitgliedern der XXXX . Sie wollten uns die Grundstücke wegnehmen und mein Vater wollte das nicht. Ich bin damals zur Schule gegangen und ich nicht gerne zur Schule gegangen. Ich wurde diskriminiert. Ich wurde auch von anderen Schülern geschlagen. Ich habe eine kleine Narbe am Arm. Dort wo ich geboren und aufgewachsen bin gab es keine Regeln. Der stärkere hat sich alles genommen. Ich habe keine Freunde gehabt, weil ich Madhiban bin. So bin ich aufgewachsen. Juli 2016 habe ich ein top Mädchen kennen gelernt. Sie hat mir gesagt, dass ich Ihr zeigen soll, dass ich Sie liebe und mir die Tätowierung machen lassen soll. August 2016 ist Sie dann schwanger geworden. Sie haben dann mehrmals meinen Bruder auf der Straße geschlagen. Eines Tages am Abend - ich meine Schwester, mein Bruder und meine Mutter waren zu Hause. Es kamen bewaffnete Männer. Sie haben gezielt geschossen. Sie haben meine Mutter am Fuß angeschossen. Ich bin dann hinten weggelaufen durch die Hintertür. Die ganze Nacht bin ich weggelaufen. Ich habe mich im Wald versteckt. Bis am nächsten Tag habe ich mich dort versteckt. In XXXX wohnte ein Madhiban Mann und er hatte ein Auto. Ist er jeden Nachmittag nach XXXX gefahren. Ich habe auf Ihn gewartet bis ich sein Auto gesehen habe. Ich habe Ihn angehalten und bin mit Ihm mitgefahren. Er hat in der Stadt erfahren, was uns am Vortag passiert ist. Er hat mehr über meine Mutter erzählt. Er hat gesagt, dass Sie verletzt wurde. Er hat mir mitgeteilt, dass mein Bruder geflüchtet ist und sich versteckt hat. So kamen wir dann bis nach XXXX . Er hat mir dann einen Bekannten von Ihm vorgestellt, welcher immer nach Mogadischu fährt. So bin ich dann nach Mogadischu gefahren mit zu Ihm nach Hause. In Mogadischu bin ich dann mit seinem Sohn Fußball spielen gegangen. Beim Fußball spielen, ist dann den Mitspielern aufgefallen, dass ich eine Tätowierung hatte. Einer hat dann so laut gesagt, dass ich eine Tätowierung habe, dass es auch die Zuschauer gehört haben. Nach dem Spiel kamen dann zwei Jugendliche zu mir. Einer der zwei hat mich gefragt was das ist. Ich habe gesagt, dass es eine XXXX ist. Dann hat er mich angeschaut und gesagt, dass ich ungläubig wäre. Der Junge mit dem ich Fußball spielen war, hat gesagt, dass wir schnell nach Hause sollten. Zu Hause hat er seiner Mutter alles erzählt. Sie hat mir erzählt, dass ich in Gefahr bin, weil ich tätowiert bin. Die Leute wären zu allem fähig. Nach Somaliland könnte ich auch nicht zurück. Sie hat gesagt, dass Sie auch nicht wolle, dass die Leute erfahren, dass ich bei Ihnen zu Hause bin. Ich sollte verschwinden. Da gab es einen Schlepper, der die Leute nach Kenia brachte. Ich hatte aber nur 100 Dollar mit. So bin ich nach Kenia gekommen.Weil ich persönliche Probleme hatte. Es hat 2010 angefangen. Da wurde mein Vater getötet von Mitgliedern der römisch 40 . Sie wollten uns die Grundstücke wegnehmen und mein Vater wollte das nicht. Ich bin damals zur Schule gegangen und ich nicht gerne zur Schule gegangen. Ich wurde diskriminiert. Ich wurde auch von anderen Schülern geschlagen. Ich habe eine kleine Narbe am Arm. Dort wo ich geboren und aufgewachsen bin gab es keine Regeln. Der stärkere hat sich alles genommen. Ich habe keine Freunde gehabt, weil ich Madhiban bin. So bin ich aufgewachsen. Juli 2016 habe ich ein top Mädchen kennen gelernt. Sie hat mir gesagt, dass ich Ihr zeigen soll, dass ich Sie liebe und mir die Tätowierung machen lassen soll. August 2016 ist Sie dann schwanger geworden. Sie haben dann mehrmals meinen Bruder auf der Straße geschlagen. Eines Tages am Abend - ich meine Schwester, mein Bruder und meine Mutter waren zu Hause. Es kamen bewaffnete Männer. Sie haben gezielt geschossen. Sie haben meine Mutter am Fuß angeschossen. Ich bin dann hinten weggelaufen durch die Hintertür. Die ganze Nacht bin ich weggelaufen. Ich habe mich im Wald versteckt. Bis am nächsten Tag habe ich mich dort versteckt. In römisch 40 wohnte ein Madhiban Mann und er hatte ein Auto. Ist er jeden Nachmittag nach römisch 40 gefahren. Ich habe auf Ihn gewartet bis ich sein Auto gesehen habe. Ich habe Ihn angehalten und bin mit Ihm mitgefahren. Er hat in der Stadt erfahren, was uns am Vortag passiert ist. Er hat mehr über meine Mutter erzählt. Er hat gesagt, dass Sie verletzt wurde. Er hat mir mitgeteilt, dass mein Bruder geflüchtet ist und sich versteckt hat. So kamen wir dann bis nach römisch 40 . Er hat mir dann einen Bekannten von Ihm vorgestellt, welcher immer nach Mogadischu fährt. So bin ich dann nach Mogadischu gefahren mit zu Ihm nach Hause. In Mogadischu bin ich dann mit seinem Sohn Fußball spielen gegangen. Beim Fußball spielen, ist dann den Mitspielern aufgefallen, dass ich eine Tätowierung hatte. Einer hat dann so laut gesagt, dass ich eine Tätowierung habe, dass es auch die Zuschauer gehört haben. Nach dem Spiel kamen dann zwei Jugendliche zu mir. Einer der zwei hat mich gefragt was das ist. Ich habe gesagt, dass es eine römisch 40 ist. Dann hat er mich angeschaut und gesagt, dass ich ungläubig wäre. Der Junge mit dem ich Fußball spielen war, hat gesagt, dass wir schnell nach Hause sollten. Zu Hause hat er seiner Mutter alles erzählt. Sie hat mir erzählt, dass ich in Gefahr bin, weil ich tätowiert bin. Die Leute wären zu allem fähig. Nach Somaliland könnte ich auch nicht zurück. Sie hat gesagt, dass Sie auch nicht wolle, dass die Leute erfahren, dass ich bei Ihnen zu Hause bin. Ich sollte verschwinden. Da gab es einen Schlepper, der die Leute nach Kenia brachte. Ich hatte aber nur 100 Dollar mit. So bin ich nach Kenia gekommen.
LA: Was hat dieser Madhiban Mann XXXX immer gemacht, weil er dort jeden Tag hingefahren ist?LA: Was hat dieser Madhiban Mann römisch 40 immer gemacht, weil er dort jeden Tag hingefahren ist?
VP: Er war Obst und Gemüse Transporter.
LA: Ist das ein typischer Beruf, für einen Madhiban Mann?
VP: Normalerweise nicht, aber wenn man Leute kennt...
LA: Was befürchten Sie jetzt bei einer Rückkehr nach Somaliland?
VP: Das Sie mich umbringen.
LA: Ihr Bruder wurde schon doch schon umgebracht. Warum sollten diese Leute Sie auch noch umbringen?
VP: Ich bin eine Schande.
LA: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass es in Somaliland keine funktionierende Regierung und auch kein Gesetz geben würde und Sie deshalb dort die Vorfälle nicht zur Anzeige hätten bringen können. Bleiben Sie bei Ihren Aussagen?
VP: Nur in XXXX nicht.VP: Nur in römisch 40 nicht.
LA: Was ist mit Hargeysa?
VP: Ich habe zuerst vorgeschlagen nach Mogadischu. Weil es in Hargeysa jede Mende XXXX gibt. Deswegen bin ich nach Mogadischu.VP: Ich habe zuerst vorgeschlagen nach Mogadischu. Weil es in Hargeysa jede Mende römisch 40 gibt. Deswegen bin ich nach Mogadischu.
LA: Hatten Sie je persönliche Probleme mit der Al Shabaab?
VP: Nein. Aber die Frau hat mir gesagt, dass die Leute Teile der Al Shabaab wären. Die Frau und der Junge haben bestätigt, dass die Leute bei der Al Shabaab wären.
LA: Hat Ihre Freundin das Kind auf die Welt gebracht?
VP: Nein. Meine Mutter hat mir mitgeteilt, dass Sie das Kind nicht auf die Welt gebracht hat.
LA: Woher weiß Ihre Mutter das?
VP: Bevor Sie XXXX verlassen hat, hat Sie das erfahren.VP: Bevor Sie römisch 40 verlassen hat, hat Sie das erfahren.
LA: Wo ist Ihre Mutter derzeit?
VP: Das habe ich schon gesagt. An der Grenze zu Äthiopien.
LA: Die Grenz ist groß. Können Sie mir beschreiben wo ungefähr?
VP: In der Nähe von XXXX . Im Süden.VP: In der Nähe von römisch 40 . Im Süden.
LA: "In der Nähe von XXXX " höre ich jetzt das erste Mal heute, obwohl ich Sie schon des Öfteren dieselbe Frage gestellt habe.LA: "In der Nähe von römisch 40 " höre ich jetzt das erste Mal heute, obwohl ich Sie schon des Öfteren dieselbe Frage gestellt habe.
VP: Ich schätze nur.
LA: Können Sie mir die Telefonnummer Ihrer Mutter nennen?
VP: Ja.
Anmerkung: AW schreibt auf ein Blatt Papier folgende Telefonnummer:
XXXXrömisch 40
LA: Wurde Ihre Mutter in einem Krankenhaus behandelt, nachdem Sie angeschossen wurde?
VP: Ja.
LA: Wo?
VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .
LA: Dort gibt es ein Krankenhaus?
VP: Ja. Dort gibt es ein kleines Krankenhaus. Aber es ist nicht jeden Tag offen.
LA: Wissen Sie wie lange Ihre Mutter dort war?
VP: Das weiß ich wirklich nicht.
LA: Und Sie wissen auch nicht wo Ihre Schwester derzeit Wohnt?
VP: Außerhalb der Stadt. Mehr weiß ich nicht.
LA: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?
VP: Er war Schuhmacher.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Nein. Nur die Tätowierung, weil Sie glauben, dass ich ungläubig bin. Sonst nichts.
LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land?
VP: Nein. Nur in Libyen, weil ich illegal eingereist bin. Und Deutschland, weil ich illegal eingereist bin.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
(...)
LA: Sind Sie in Behandlung?
VP: Ich bekam eine Überweisung. In Neumarkt war ich zur Therapie - auch wegen meinem Rücken. Dann war ich beim Fußball Training und musste aber unterbrechen, weil ich Schmerzen hatte.
LA: Und was werden Sie nun unternehmen wegen dem Problem?
VP: Ich werden nochmal zum Arzt gehen und Ihm sagen, dass ich noch Schmerzen habe.
(...)"
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1145451501-170315335, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zl. 1145451501-170315335, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen eingeräumt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein somalischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Dürre in Somalia mit sich bringen könnte. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Person als nicht glaubwürdig anzusehen sei.In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ein somalischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge der derzeitigen Dürre in Somalia mit sich bringen könnte. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Person als nicht glaubwürdig anzusehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Gabooye diskriminiert worden sei und er und seine Familie wegen der Grundstückstreitigkeiten sowie wegen der geplanten Mischehe bzw. der Schwangerschaft der Freundin Probleme mit dem Mehrheitsclan habe. Er fürchte zudem aufgrund seiner Tätowierungen von der Al Shabaab angegriffen zu werden. Vorgelegt wurden ärztliche Dokumente, wonach dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben wurden und eine Bestätigung, wonach sich der Beschwerdeführer im Juni 2017 wegen einer suizidalen Krise in ambulanter Behandlung in einer Klinik befunden habe. Im ebenfalls vorgelegten Befund vom 15.01.2018 wurde beim Beschwerdeführer "suizidale Krise bei Posttraumatischer Belastungsstörung" festgestellt.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Gabooye diskriminiert worden sei und er und seine Familie wegen der Grundstückstreitigkeiten sowie wegen der geplanten Mischehe bzw. der Schwangerschaft der Freundin Probleme mit dem Mehrheitsclan habe. Er fürchte zudem aufgrund seiner Tätowierungen von der Al Shabaab angegriffen zu werden. Vorgelegt wurden ärztliche Dokumente, wonach dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben wurden und eine Bestätigung, wonach sich der Beschwerdeführer im Juni 2017 wegen einer suizidalen Krise in ambulanter Behandlung in einer Klinik befunden habe. Im ebenfalls vorgelegten Befund vom 15.01.2018 wurde beim Beschwerdeführer "suizidale Krise bei Posttraumatischer Belastungsstörung" festgestellt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 10.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Vertreter der VMÖ, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft und der Lage in Somalia befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise aus Somalia sowie seine Rückkehrbefürchtungen darzulegen.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend weitere Länderberichte zur Herkunftsregion und zu seinem Clan sowie zu Mischehen in Somalia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Es langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen am 19.04.2018 beim BVwG ein und wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Stellung der Gabooye teils durch die Regierung gestärkt hätte werden sollen, dies jedoch lange noch nicht erfolgreich umgesetzt geworden sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.12.2014 berichte insbesondere über die Lage der Midgan in Somaliland. Mischehen mit Angehörigen der Gabooye würden überhaupt nicht geduldet werden. Der Beschwerdeführe habe sich jedoch in eine Frau verliebt, die dem Clan der Dhulabante - XXXX angehöre. Sie sei von ihm schwanger, weshalb es sowohl für sie als auch für ihn zu Bedrohungen durch den Clan der Dhulabante bekommen sei, weshalb der Beschwerdeführe hätte flüchten müssen. Den allgemeinen Länderberichten sei zu entnehmen, dass es bei derartigen Konstellationen mit Sicherheit zu starker Diskriminierung und Repressalien komme und es durchaus auch zu Mordfällen kommen könne. Für den Beschwerdeführe bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im gegenständlichen Fall sei darauf zu achten, dass er keinen Kontakt mehr zu Somalia habe und über kein soziales Netz verfüge. Sein Vater und sein Bruder seien nicht mehr am Leben. Seine Mutter sowie seine Schwester würden nunmehr in Äthiopien leben. Das Haus, das die Familie besessen habe, sei nach dem Tod des Vaters enteignet worden. Weiters werde auf die Dürre und Hungersnot in Somalia hingewiesen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt.Es langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen am 19.04.2018 beim BVwG ein und wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Stellung der Gabooye teils durch die Regierung gestärkt hätte werden sollen, dies jedoch lange noch nicht erfolgreich umgesetzt geworden sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.12.2014 berichte insbesondere über die Lage der Midgan in Somaliland. Mischehen mit Angehörigen der Gabooye würden überhaupt nicht geduldet werden. Der Beschwerdeführe habe sich jedoch in eine Frau verliebt, die dem Clan der Dhulabante - römisch 40 angehöre. Sie sei von ihm schwanger, weshalb es sowohl für sie als auch für ihn zu Bedrohungen durch den Clan der Dhulabante bekommen sei, weshalb der Beschwerdeführe hätte flüchten müssen. Den allgemeinen Länderberichten sei zu entnehmen, dass es bei derartigen Konstellationen mit Sicherheit zu starker Diskriminierung und Repressalien komme und es durchaus auch zu Mordfällen kommen könne. Für den Beschwerdeführe bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Im gegenständlichen Fall sei darauf zu achten, dass er keinen Kontakt mehr zu Somalia habe und über kein soziales Netz verfüge. Sein Vater und sein Bruder seien nicht mehr am Leben. Seine Mutter sowie seine Schwester würden nunmehr in Äthiopien leben. Das Haus, das die Familie besessen habe, sei nach dem Tod des Vaters enteignet worden. Weiters werde auf die Dürre und Hungersnot in Somalia hingewiesen. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Muslim und gehört dem Clan Gabooye an. Er wurde in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat. Er war lediglich kurz vor der Ausreise in Mogadishu aufhältig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Muslim und gehört dem Clan Gabooye an. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat. Er war lediglich kurz vor der Ausreise in Mogadishu aufhältig.
Der Beschwerdeführer gehört einer Familia an, welche dem Minderheitenclan der Gabooye angehört und welche mit einer Familie, welche dem Mehrheitsclan der Dulbahante angehörig ist, verfeindet ist. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten wurde der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2010 getötet, es wurde seiner Familie das Land entzogen und die Familie dazu gezwungen an den Stadtrand von XXXX zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat mit einer Familienangehörigen des verfeindeten Dulbahante-Clan eine Beziehung begonnen, dagegen und gegen eine Heirat war jedoch die Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Im August 2016 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger vom Beschwerdeführer, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Familie von der Familie der Lebensgefährtin mit dem Tode bedroht und attackiert wurde. Seine Mutter wurde von einer Kugel in den Fuß getroffen, sein Bruder wurde in der Folge ermordet und seine Lebensgefährtin wurde von Ihrer Familie dazu gezwungen, das Kind abzutreiben.Der Beschwerdeführer gehört einer Familia an, welche dem Minderheitenclan der Gabooye angehört und welche mit einer Familie, welche dem Mehrheitsclan der Dulbahante angehörig ist, verfeindet ist. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten wurde der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2010 getötet, es wurde seiner Familie das Land entzogen und die Familie dazu gezwungen an den Stadtrand von römisch 40 zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat mit einer Familienangehörigen des verfeindeten Dulbahante-Clan eine Beziehung begonnen, dagegen und gegen eine Heirat war jedoch die Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Im August 2016 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger vom Beschwerdeführer, woraufhin der Beschwerdeführer und seine Familie von der Familie der Lebensgefährtin mit dem Tode bedroht und attackiert wurde. Seine Mutter wurde von einer Kugel in den Fuß getroffen, sein Bruder wurde in der Folge ermordet und seine Lebensgefährtin wurde von Ihrer Familie dazu gezwungen, das Kind abzutreiben.
Der Verbleib seiner Schwester ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt, seine Mutter ist ebenso wie der Beschwerdeführer geflüchtet, ist krank und lebt an der somalisch-äthiopischen Grenze.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich im Juni 2017 wegen einer suizidalen Krise in ambulanter Behandlung in einer Klinik befunden. Im Befund vom 15.01.2018 wurde beim Beschwerdeführer "suizidale Krise bei Posttraumatischer Belastungsstörung" festgestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Feststellungen zu Somalia:
1. Politische Lage
Anstehende Wahlen wurden wiederholt verschoben (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017). Diese erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland. Das Oberhaus, die Guurti, geht in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein (AA 1.1.2017).Anstehende Wahlen wurden wiederholt verschoben (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Diese erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland. Das Oberhaus, die Guurti, geht in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein (AA 1.1.2017).
Die Präsidentenwahlen wurden im März 2017 erneut verschoben (UNSC 9.5.2017). Allerdings war diese Verschiebung angesichts der Dürresituation u.a. auch von den Oppositionsparteien gefordert worden (FT 29.6.2017; vgl. BFA 3./4.2017