Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2184849-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl 1094703608-151767400, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zahl 1094703608-151767400, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Paschtunen und dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunduz, habe keine Ausbildung absolviert und sei minderjährig. Im Herkunftsstaat halte sich eine Schwester des Beschwerdeführers auf, seine Eltern seien bereits verstorben; ein Bruder des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan eineinhalb Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, drei seiner Onkel väterlicherseits seien Mitglieder der Taliban gewesen und hätten den Beschwerdeführer für den Jihad rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt; er fürchte, im Fall einer Rückkehr zum Jihad gezwungen und dann umgebracht zu werden.
Mit Eingaben vom 30.08.2016, vom 24.03.2017, vom 07.06.2017 und vom 14.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, insbesondere zum Beleg seiner Integrationsbemühungen. Überdies legte er eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, Unterlagen zu seinem Schulbesuch und einer Tätigkeit als Zahnarzthelfer in seinem Herkunftsstaat vor.
Am 28.09.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bei seiner Erstbefragung habe er der Wahrheit entsprechende Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Aufgrund von Kopfschmerzen seien jedoch zwei Fragen falsch beantwortet worden; tatsächlich verfüge er über eine zehnjährige Schuldbildung und sein Bruder hätte ihm erklärt, dass sie schon Grundstücke haben würden. Darüber hinaus sei alles richtig protokolliert worden.
Der Beschwerdeführer legte seinen afghanischen Reisepass, Kopien einer Übersetzung seiner Tazkria sowie eines Arbeitsnachweises bei einem Zahnarzt in der Provinz Kunduz im Zeitraum 2013/2014 und diverse Integrationsunterlagen, darunter insbesondere ein Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1, vor.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von staatlicher Unterstützung in der Wohnung seines Bruders. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei neun oder zehn Jahre alt gewesen, als sein Bruder weggegangen wäre; dessen Kinder hätten bei den Brüdern seiner Frau gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien vor langer Zeit zur Zeit der Taliban verstorben; wie diese ums Leben gekommen wären, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer hätte drei Onkel väterlicherseits, mit welchen sie keine gute Beziehung gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwager versorgt worden und habe in der Stadt Kunduz gelebt. Der Beschwerdeführer unterhalte von Österreich aus keine Kontakte zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und nebenher Taschengeld mit dem Verkauf von Plastiksäcken am Markt verdient. Ab der achten Schulstufe habe er parallel zur Schule für 17 Monate bei einem Zahnarzt gearbeitet. Durch die angeführten Arbeiten habe sich der Beschwerdeführer sein Leben selbst finanziert. Der Beschwerdeführer habe seine Heimatstadt im Alter von 16 Jahren im Jahr 2015 oder 2016 verlassen, nachdem diese durch die Taliban eingenommen worden wäre. Während seines Aufenthalts in Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt, dieser hätte ihm im Vorfeld nichts über Österreich erzählt. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen, er sei nie inhaftiert gewesen und sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sein Vater sei bei den Taliban gewesen, der Beschwerdeführer habe die Taliban nicht gemocht. Seine Onkel seien Mitglieder in dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten terroristischen Organisationen gewesen und hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer bei diesen mitarbeite.
Zu seinen Flucht- und Asylgründen schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Onkel, wie bereits erwähnt, Mitglieder der Taliban gewesen wären und den Beschwerdeführer hätten rekrutieren wollen. Diese hätten auch den Bruder des Beschwerdeführers rekrutieren wollen; der Beschwerdeführer sei damals noch klein gewesen und als er älter geworden wäre, hätten sie auch ihn für Selbstmordattentate rekrutieren wollen. Der Vater des Beschwerdeführers sei selbst Talibanmitglied gewesen und hätte damals große Grausamkeiten begangen. Aufgrund dessen hätten sie an vielen Orten Feinde gehabt. Auf die Frage, wann er erstmals aufgefordert worden wäre, mit den Taliban zu kämpfen, antwortete der Beschwerdeführer, er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, nachdem Kunduz in die Hände der Taliban gefallen wäre. Der Beschwerdeführer hätte zunächst in einem näher angeführten Distrikt in der Provinz Kunduz und später in der Stadt Kunduz gelebt. Er sei - erstmals im Alter von acht oder neun Jahren - aufgefordert worden, anstatt seines Vaters zu kämpfen, was dieser nicht gewollt hätte und habe daher das Land verlassen müssen. Nach dem Zeitpunkt der letzten Aufforderung gefragt, wiederholte der Beschwerdeführer, Kunduz verlassen zu haben, als die Stadt in die Hände der Taliban gefallen wäre. Insgesamt sei er rund 15 oder 16 Mal aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Diese Aufforderungen würden so funktionieren, dass man von jemand anderem verständigt werde, dass man mit den Taliban zusammenarbeiten müsse. Auf die Frage, wer ihn verständigt hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, man würde zu Hause sitzen, es käme ein Taliban zu einem und es werde einem ein Stück Papier ausgehändigt, mit welchem man verständigt wäre, dass man mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Der Beschwerdeführer habe oft solche Papiere gefunden und deren Inhalte gelesen, er könne ein solches jedoch nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer hätte sich sehr aufgeregt und das Papier aus Wut zerrissen. Etwas Derartiges könne man nicht anzeigen, wenn man selbst Sohn eines Ex-Taliban sei, könne es sehr gefährlich sein. Als die Taliban die Stadt Kunduz übernommen hätten, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, dass die Taliban nun direkt zu ihm kommen würden und nicht eine dritte Person diese Botschaft überbringen würde. Der Beschwerdeführer habe dann die Stadt verlassen und sei weggegangen. Der Beschwerdeführer könne kein Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen, sein Bruder hätte damals viele Beweisstücke vorgelegt. Befragt, weshalb er nicht in eine andere Provinz gezogen wäre, meinte der Beschwerdeführer, dies schon erklärt zu haben und aus den genannten Gründen nicht mehr in Afghanistan leben zu können. Auf Vorhalt, dass Afghanistan ein großes Land ohne Meldesystem wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Taliban einen überall finden würden. Der Beschwerdeführer habe alle Fluchtgründe genannt. Befragt, weshalb seine Angehörigen weiter in Afghanistan leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester sei verheiratet; die Frauen würden in Ruhe gelassen - wenn es Probleme gebe, spreche man mit dem Ehemann.
Nach anschließender Erörterung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestätigte der Beschwerdeführer deren Inhalt; die allgemeine Lage in Afghanistan sei sehr schlecht. Da sein Vater Ex-Taliban-Mitglied wäre, sei auch der Beschwerdeführer seitens des Staates gefährdet. Andererseits seien seine Onkel bei den Taliban und aufgrund des vorliegenden Verwandtschaftsverhältnisses könnten sie ihn überall finden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, er wäre in Afghanistan sowohl von Seiten der Taliban als auch durch den Staat gefährdet und könne dort nicht leben. Auf Vorhalt, dass sein Vater bereits seit längerem tot wäre und der Beschwerdeführer von keiner bisher erfolgten Bedrohung durch den Staat berichtet hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater hätte eine operative Rolle bei den Taliban besessen und viele Selbstmordattentäter geschickt, wodurch er auch den Sicherheitsbehörden bekannt gewesen wäre; der Beschwerdeführer habe seine Identität daher nicht preisgeben können.
Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche, dass die Familie des Beschwerdeführers jetzt hier wäre und dieser hier leben und sich weiterentwickeln wolle. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie. Er besuche Sprachkurse und andere Kurse, er ginge keiner Arbeit nach und sei in keinem Verein tätig. In Zukunft wolle er Zahntechnik lernen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kunduz und hätte seit seinem achten Lebensjahr alleine in der Hauptstadt jener Provinz gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Taliban respektive von seinen Onkeln persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre. Dieser hätte eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite nicht behauptet bzw. eine solche nicht plausibel dargestellt. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Darstellung seiner Fluchtgründe auf völlig abstrakte Behauptungen beschränkt und sein Vorbringen in emotionsloser Weise geschildert. Unschlüssig sei, wie der Beschwerdeführer trotz der angeblich jahrelangen Bedrohung dennoch in der Provinz Kunduz verbleiben und dort die Schule besuchen und einer Arbeit habe nachgehen können. Aus einer näher angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde ersichtlich, dass die Taliban keine Drohbriefe schreiben würden und man gefälschte Drohschreiben gegen ein geringes Entgelt erwerben könne. Der Beschwerdeführer habe keinen einzigen der angeblichen Drohbriefe vorlegen können und sich trotz der angeblichen Bedrohung im August 2015 noch einen Reisepass ausstellen lassen, mit welchem er sein Land im September 2015 verlassen hätte. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Eroberung der Provinz bzw. Stadt Kunduz durch die Taliban im September 2015 Angst um sein Leben gehabt und deshalb die Flucht ergriffen hätte. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers würden dessen divergierende Aussagen bezüglich seines Bildungsstandes, seiner beruflichen Erfahrung sowie des Vorhandenseins von Dokumenten sprechen. Unbeachtlich ihres Wahrheitsgehalts wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbegründenden Umstände nicht zur Begründung einer asylrelevanten Bedrohung fähig, zumal weder von einer völlig mangelnden Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Behörden auszugehen wäre, noch erscheine es unwahrscheinlich, dass man den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet ausfindig machen könnte. Bei der behaupteten Gefahr einer Mitnahme/Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare, Verfolgung, welche von staatlichen Einrichtungen allenfalls geduldet würde.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, um sich in Europa ein Leben in wirtschaftlicher und sozialer Sicherheit aufbauen zu können. Eine Verfolgungssituation oder eine sonstige besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt lasse nicht außer Acht, dass es in Teilen Afghanistans zu militärischen Auseinandersetzungen, terroristischen Anschlägen und verbrecherischen Straftaten komme, ebensowenig werde verkannt, dass es in Afghanistan möglicherweise wirtschaftliche Probleme, eine beschränkte Versorgungslage und eingeschränkte Ausbildungsmöglichkeiten geben würde, die jedoch von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich wären. Eine allgemeine Gefahr habe laut Länderfeststellungen nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre lang die Schule besucht und hätte in Afghanistan als Landwirt, Verkäufer und Zahnarzthelfer gearbeitet und dadurch selbst für sich sorgen können. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und arbeitswillig, er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und wäre im Falle einer Rückkehr keiner aussichtslosen Lage ausgesetzt. Es bestünde zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung seiner nach wie vor in der Provinz Kunduz lebenden Angehörigen zu erhalten. Die Provinz Kunduz zähle zu den volatilen Provinzen, doch hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in sicheren Provinzen wie Kabul, Balkh oder Herat niederzulassen. Die Sicherheitslage in Kabul werde im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet. Dem Beschwerdeführer stünde die Möglichkeit offen, Rückkehrhilfe oder Unterstützung durch verschiedenste Institutionen wie IOM zu beanspruchen.
Zu seinem in Österreich lebenden Bruder stehe der Beschwerdeführer in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, zumal sie keine Berichte zur Lage von Personen, welchen von den Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde sowie zur aktuellen Sicherheitslage in Kunduz herangezogen hätte. Die im Bescheid angeführten Berichte seien allgemein gehalten und würden sich zumindest teilweise als nicht mehr aktuell erweisen. Aus diesem Grund werde ergänzend auf näher angeführtes und auszugsweise zitiertes Berichtsmaterial zur Thematik der Zwangsrekrutierung durch die Taliban, zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Schutzfähigkeit afghanischer Behörden, zu den Möglichkeiten der Taliban, individuelle Personen zu verfolgen, zur Rückkehr afghanischer Asylsuchender, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Schutzwürdigkeit hingewiesen. Wenn die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung eine angebliche Emotionslosigkeit des Beschwerdeführers anführe, ginge sie von westlichen Verhaltensmustern aus und verkenne die Gesellschaftsstruktur und allgemeine Lebenserfahrung von Menschen in Afghanistan; im Übrigen sei die Heranziehung des Gefühlsausdrucks aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Entgegen der Ansicht der Behörde hätte der Beschwerdeführer sehr plausibel angegeben, wie und weshalb er in Kunduz gesucht werde; der Vater des Beschwerdeführers sei Mitglied der Taliban gewesen, auch die Onkeln des Beschwerdeführers würden den Taliban angehören. Insoweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und seinen späteren Angaben stütze, sei einzuwenden, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe und zudem der psychische und physische Zustand desselben während der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätte, welches Deckung in einschlägigen Länderberichten finden würde. Kabul, Mazar-e Sharif und Jalalabad würden für den Beschwerdeführer keine tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen darstellen, da die Taliban auch dort sehr aktiv wäre und von einer ausreichenden Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden nicht ausgegangen werden könne. Aufgrund der - durch weitere ergänzende Berichte untermauerten - äußerst prekären Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, und der hohen Anschlagsdichte sei es nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Opfer derartiger Gewaltakte würde. Darüber hinaus stelle sich die Versorgungslage in Kabul als derart prekär dar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hinsichtlich seiner Integration habe die Behörde nicht gewürdigt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seiner ihm von den Taliban zugeschriebenen ihnen gegenüber feindseligen Überzeugung verfolgt werde, lasse für diesen die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Im Übrigen führte die Beschwerde unionsrechtliche Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der nationalen Regelung der innerstaatlichen Fluchtalternative mit den Vorgaben der Statusrichtlinie, insbesondere was das Kriterium der "Zumutbarkeit" betrifft, ins Treffen und regte in diesem Zusammenhang ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an. Der unbescholtene Beschwerdeführer bemühe sich um seine Integration in Österreich, dieser lerne die deutsche Sprache, besuche Weiterbildungskurse und werde von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt, welchen er regelmäßig besuchen würde. Beiliegend wurden nochmals die (bereits zu früheren Verfahrenszeitpunkten übermittelten) Unterlagen zum Beleg der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Kunduz, in deren Hauptstadt der Beschwerdeführer zuletzt alleine gelebt, dort die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten als Verkäufer sowie als Zahnarzthelfer bestritten hat. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Herbst des Jahres 2015 und reiste im Anschluss über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich ein, wo er am 13.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
In Österreich befindet sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 2012 nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt im Iran ins Bundesgebiet eingereist war und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015, Zl. W156 1426455-1, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.In Österreich befindet sich ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Jahr 2012 nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt im Iran ins Bundesgebiet eingereist war und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015, Zl. W156 1426455-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban respektive eine dem Beschwerdeführer konkret drohende Zwangsrekrutierung oder sonst individuelle Verfolgung durch die Taliban ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung zu befürchten.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im November 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse sowie Basisbildungskurse für junge Asylwerber und legte ein Zertifikat über die Absolvierung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A1 vor. Mit seinem in Österreich aufhältigen Bruder lebt der Beschwerdeführer aktuell in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehen keine wechselseitigen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeiten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
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KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben