TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W133 2166690-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2166690-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1067352207/150461795, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. 1067352207/150461795, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 06.05.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der angab Moslem zu sein und Folgendes ausführte: Sein Vater sei verstorben, seine Mutter würde mit seinen beiden Brüdern und drei Schwestern in Pakistan leben. Er sei circa 1 oder 2 Jahre alt gewesen, als seine Eltern Afghanistan verlassen hätten. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass es in Pakistan für Afghanen sehr schwer sei. Die Afghanen würden angefeindet und zum Teil umgebracht werden. Aus diesem Grund sei sein Vater wieder zurück nach Afghanistan gegangen, dort sei er umgebracht worden. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht von wem, vermutlich von den Taliban. Deshalb sei seine Familie in Pakistan geblieben, sie hätten aber ständig die Wohnung wechseln müssen. Daher habe er sich entschieden, nach Europa zu gehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, aufgrund der Spannungen zwischen Pakistani und Afghanen verletzt oder getötet zu werden.

Bei einer nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführten Aufnahme von Indikatoren für die Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, 16 Jahre alt zu sein. Am 21.05.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an Radius und Ulna sei kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Als Ergebnis wurde Finales Stadium Schmeling 3, GP 30 festgehalten.Bei einer nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführten Aufnahme von Indikatoren für die Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, 16 Jahre alt zu sein. Am 21.05.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an Radius und Ulna sei kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Als Ergebnis wurde Finales Stadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30 festgehalten.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 19.11.2015 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Mit Vollmacht vom 03.03.2017 übertrug dieser der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH die Vollmacht, den damals minderjährigen Beschwerdeführer zu vertreten.

Am 04.04.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und gebürtiger Moslem ohne Bekenntnis zu sein. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden und in Pakistan aufgewachsen. Die Familie sei, als er circa zwei oder drei Monate alt gewesen sei, aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Pakistan 2013 nach Afghanistan zurückgekehrt und sei dort umgebracht worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich noch in Pakistan aufhalten. Er habe neun Jahre lang die Schule in Pakistan besucht, am Vormittag sei er in der Schule gewesen, am Nachmittag habe er als Schneider gearbeitet. Er könne in Urdu und Dari lesen und schreiben. Er habe Pakistan verlassen, da die Hazara seit 2005 oder 2006 ein Problem dort hätten, sie würden dort umgebracht werden. Er sei vorausgegangen, um seine Familie nachzuholen, für die Flucht der ganzen Familie habe das Geld gefehlt. Aus Afghanistan sei die Familie wegen der Taliban ausgereist, weil sie aus religiösen und ethnischen Gründen verfolgt worden seien. Befragt zu seiner religiösen Einstellung, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er zu dem Entschluss gekommen sei, dass es keinen Gott gebe. In Pakistan habe er zwar nicht gebetet, sei aber in die Moschee gegangen. Wenn die Nachbarn in Pakistan mitbekommen hätten, dass er kein Moslem mehr sei, hätte er ein Problem bekommen. Sein Sinneswandel bezüglich der Religion sei erst in Österreich passiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er ein Problem, da er keine Religion habe. Es sei gut möglich, dass er von den Taliban umgebracht werde. Da er in Pakistan aufgewachsen sei, würden ihn die Afghanen nicht als ihresgleichen behandeln. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Aufnahmevertrag mit dem Gymnasium, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigung der Universität Wien, Zertifikat "welcome.TU.code", Deutschkursteilnahmebestätigungen B1, Kursbesuchsbestätigung Jugendcollege, Sozialbericht, Empfehlungsschreiben, Deutsch B1 Zertifikat) vorgelegt.Am 04.04.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und gebürtiger Moslem ohne Bekenntnis zu sein. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren worden und in Pakistan aufgewachsen. Die Familie sei, als er circa zwei oder drei Monate alt gewesen sei, aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Pakistan 2013 nach Afghanistan zurückgekehrt und sei dort umgebracht worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich noch in Pakistan aufhalten. Er habe neun Jahre lang die Schule in Pakistan besucht, am Vormittag sei er in der Schule gewesen, am Nachmittag habe er als Schneider gearbeitet. Er könne in Urdu und Dari lesen und schreiben. Er habe Pakistan verlassen, da die Hazara seit 2005 oder 2006 ein Problem dort hätten, sie würden dort umgebracht werden. Er sei vorausgegangen, um seine Familie nachzuholen, für die Flucht der ganzen Familie habe das Geld gefehlt. Aus Afghanistan sei die Familie wegen der Taliban ausgereist, weil sie aus religiösen und ethnischen Gründen verfolgt worden seien. Befragt zu seiner religiösen Einstellung, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er zu dem Entschluss gekommen sei, dass es keinen Gott gebe. In Pakistan habe er zwar nicht gebetet, sei aber in die Moschee gegangen. Wenn die Nachbarn in Pakistan mitbekommen hätten, dass er kein Moslem mehr sei, hätte er ein Problem bekommen. Sein Sinneswandel bezüglich der Religion sei erst in Österreich passiert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er ein Problem, da er keine Religion habe. Es sei gut möglich, dass er von den Taliban umgebracht werde. Da er in Pakistan aufgewachsen sei, würden ihn die Afghanen nicht als ihresgleichen behandeln. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Aufnahmevertrag mit dem Gymnasium, Schulbesuchsbestätigungen, Bestätigung der Universität Wien, Zertifikat "welcome.TU.code", Deutschkursteilnahmebestätigungen B1, Kursbesuchsbestätigung Jugendcollege, Sozialbericht, Empfehlungsschreiben, Deutsch B1 Zertifikat) vorgelegt.

Im Akt befindet sich eine Stellungnahme vom 02.05.2017 betreffend den Beschwerdeführer in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Straßen- und Waisenkinder sowie zur sozialen Gruppe der Pakistan-Rückkehrer, der religiösen Gesinnung in Form des Abfalls vom Glauben sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara habe. Es wird in dieser Stellungnahme auch Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul, genommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 06.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus religiösen Gründen und aufgrund seiner "westlich" orientierten Lebensweise zu befürchten hätte. Auch sei er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt zu werden. Dabei wird ausführlich auf die Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen. Mit der Beschwerde wurden diverse Unterstützungsschreiben und Bestätigungen, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch Intensivkurs, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Urkunde betreffend "Tischtennis Einzel" vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 06.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aus religiösen Gründen und aufgrund seiner "westlich" orientierten Lebensweise zu befürchten hätte. Auch sei er in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzt zu werden. Dabei wird ausführlich auf die Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen. Mit der Beschwerde wurden diverse Unterstützungsschreiben und Bestätigungen, eine Kursbesuchsbestätigung Deutsch Intensivkurs, eine Schulbesuchsbestätigung und eine Urkunde betreffend "Tischtennis Einzel" vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 26.02.2018 zur Kenntnis.

Mit E-Mail vom 25.05.2018 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beweisvorlage zur religiösen Einstellung und zur Integration des Beschwerdeführers sowie eine kurze Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten übermittelt. Es wurde auch eine Vollmacht zugunsten des Vereins XXXX übermittelt. Bei den vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um eine Bestätigung XXXX -Stipendium, eine Bestätigung der Pfarre XXXX über ehrenamtliche Tätigkeiten, eine Bestätigung über den Besuch des verpflichtenden Religionsunterrichtes in der Schule des Beschwerdeführers, einige Schreiben seiner Lehrer, zwei Schulbesuchsbestätigungen, ein Teilnahmezertifikat XXXX über ein Seminar zum Thema Gruppe & Konflikt, ein YEA Certificate über den Abschluss des XXXX , Screenshots einer Auseinandersetzung auf der Social Media Plattform Facebook über den Wechsel der Religion, einen Screenshot des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und ein Foto, dass den Beschwerdeführer in einem Kostüm für den Schwulen- und Lesbenball zeigt.Mit E-Mail vom 25.05.2018 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Beweisvorlage zur religiösen Einstellung und zur Integration des Beschwerdeführers sowie eine kurze Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten übermittelt. Es wurde auch eine Vollmacht zugunsten des Vereins römisch 40 übermittelt. Bei den vorgelegten Beweismitteln handelt es sich um eine Bestätigung römisch 40 -Stipendium, eine Bestätigung der Pfarre römisch 40 über ehrenamtliche Tätigkeiten, eine Bestätigung über den Besuch des verpflichtenden Religionsunterrichtes in der Schule des Beschwerdeführers, einige Schreiben seiner Lehrer, zwei Schulbesuchsbestätigungen, ein Teilnahmezertifikat römisch 40 über ein Seminar zum Thema Gruppe & Konflikt, ein YEA Certificate über den Abschluss des römisch 40 , Screenshots einer Auseinandersetzung auf der Social Media Plattform Facebook über den Wechsel der Religion, einen Screenshot des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und ein Foto, dass den Beschwerdeführer in einem Kostüm für den Schwulen- und Lesbenball zeigt.

Am 29.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen betreffend den Abfall vom islamischen Glauben erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 05.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Urdu und Dari in Wort und Schrift. Er hat in Pakistan neun Jahre lang die Schule besucht und hat als Schneider gearbeitet. In Österreich besucht der Beschwerdeführer ein Gymnasium.

Die Familie des Beschwerdeführers hat, als der Erstbeschwerdeführer ein Kleinkind war, Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Vor ihrer Ausreise nach Pakistan hat die Familie des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni gelebt.

Die Mutter sowie die drei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Quetta in Pakistan auf, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Pakistan gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in seinem Heimatstaat Afghanistan.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als Schneider. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 05.05.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen.

Wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche freundschaftliche Kontakte. Die meisten seiner Bekannten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Flüchtlingsinitiative " XXXX " kennengelernt, wo er sich von September bis Dezember 2015 ehrenamtlich engagiert hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch ehrenamtlich in einer Pfarre engagiert und an der Universität Wien ehrenamtlich Farsi unterrichtet. Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler ein Gymnasium in Wien, er hat außerdem in Österreich diverse Kurse und Seminare besucht und ist auch sportlich aktiv. Er erhält Unterstützung vom XXXX , außerdem ist er Stipendiat des Programms XXXX . Der Beschwerdeführer hat etliche Deutschkurse besucht und diesbezüglich diverse Bestätigungen vorgelegt; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind als gut einzustufen.Wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht, pflegt der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche freundschaftliche Kontakte. Die meisten seiner Bekannten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Flüchtlingsinitiative " römisch 40 " kennengelernt, wo er sich von September bis Dezember 2015 ehrenamtlich engagiert hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch ehrenamtlich in einer Pfarre engagiert und an der Universität Wien ehrenamtlich Farsi unterrichtet. Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler ein Gymnasium in Wien, er hat außerdem in Österreich diverse Kurse und Seminare besucht und ist auch sportlich aktiv. Er erhält Unterstützung vom römisch 40 , außerdem ist er Stipendiat des Programms römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat etliche Deutschkurse besucht und diesbezüglich diverse Bestätigungen vorgelegt; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind als gut einzustufen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde und wird durch die Taliban weder bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban auf den Beschwerdeführer.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und nachhaltig vom islamischen Glauben abgefallen ist bzw. eine andere Religion verinnerlicht hat oder zu einer anderen Religion konvertiert ist und ihm deshalb in Afghanistan Verfolgung drohen würde. Ein nachhaltiger Abfall vom islamischen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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