RS Lvwg 2016/11/21 VGW-002/032/1310/2016, VGW-002/032/4857/2016, VGW-002/032/3021/2016, VGW-002/032/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.11.2016

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG §53 Abs1
GSpG §54 Abs1
VwGVG §6
AVG §7 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Unbedenklichkeit des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrensrechts im Hinblick auf eine allfällige Nichtteilnahme eines Vertreters der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren stellte der EGMR demgegenüber bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2002, Rs. Weh und Weh gegen Österreich, Appl.no. 38544/97, fest.

In den den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hatte die beschwerdeführende Gesellschaft jeweils Gelegenheit, zu den an sie gerichteten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Beschwerdeverfahren erstattete das mitbeteiligte Finanzamt eine Stellungnahme. Dem Verwaltungsgericht Wien lagen somit die jeweiligen Positionen der Verfahrensparteien vor.

Aus Sicht eines objektiven Verhandlungsteilnehmers konnte daher davon ausgegangen werden, dass der erkennende Richter trotz Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde oder des Finanzamts alle vor und während der mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse auf unparteiische Weise würdigen werde.

Schlagworte

Glücksspiel; Beschlagnahme; Einziehung; Unionsrecht; Unionsrechtskonformität; Inländerdiskriminierung; Spielerschutz, Kohärenz und Systematik; Befangenheit; EGMR; Karelin gegen Russland; Richter; Unabhängigkeit; Unparteilichkeit; öffentlicher Ankläger; Befangenheit; Verwaltungsstrafverfahren

Anmerkung

VfGH v. 14.3.2017, E 3324/2016; Ablehnung
VwGH v. 23.8.2017, Ra 2017/17/0458; Zurückweisung
VwGH v. 11.7.2018, Ra 2017/17/0052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.032.1310.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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