RS Lvwg 2018/7/10 VGW-122/043/15412/2016, VGW-122/V/043/15413/2016, VGW-122/V/043/15414/2016, VGW-12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §79c
GewO 1994 §81
AVG §13 Abs8

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 28. Oktober 1997, 95/04/0247, mwN), ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Zusammenhang das E vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, mwN). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 12. September 2016, Zl. Ra 2014/04/0037).

Schlagworte

Betriebsanlage; Genehmigung der Änderung; Bescheidabänderung; Nachbarbeschwerden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.15412.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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