RS Lvwg 2018/7/10 VGW-122/043/15412/2016, VGW-122/V/043/15413/2016, VGW-122/V/043/15414/2016, VGW-12

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §79c
GewO 1994 §81
AVG §13 Abs8

Rechtssatz

Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen – wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 14. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/04/0055) festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und - zu § 74 GewO 1994 - vom 26. April 2006, 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN).

Schlagworte

Betriebsanlage; Genehmigung der Änderung; Bescheidabänderung; Nachbarbeschwerden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.043.15412.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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