RS Lvwg 2018/6/7 LVwG-VG-3/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

BVergG 2006 §2 Z20 litd
BvergG 2006 §19
BVergG 2006 §97 Abs2

Rechtssatz

Das BVergG enthält eine demonstrative Aufzählung von Zuschlagskriterien, die der Auftraggeber verwenden kann, nicht aber verwenden muss. Der Auftraggeber ist bei der Wahl der Zuschlagskriterien prinzipiell frei (EuGH Rs C-513/99, Concordia Bus Finland). Der Ermessensspielraum muss vom Auftraggeber nach objektiven Gesichtspunkten zu handhaben sein und darf kein willkürliches Auswahlelement enthalten (BVA F-13/00-16; BVWG W138 2008703-2). Die konkrete Auswahl der Zuschlagskriterien ist dem Auftraggeber überlassen (EuGH Rs C-448/01, EVN AG- Wien Strom GmbH). Die Zuschlagskriterien müssen eine Vergleichbarkeit der Angebote ermöglichen. Der Auftraggeber soll mittels Zuschlagskriterien in der Lage sein, einzelne Angebote objektiv miteinander zu vergleichen und das für ihn günstigste Angebot auf Grundlage objektiver Kriterien auszuwählen. Die Ermittlung des besten Angebotes muss demnach auch nachvollziehbar und überprüfbar sein und darf dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Leistungsfreiheit einräumen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Zuschlagskriterien; RVS; Nachvollziehbarkeit; Vergleichbarkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.VG.3.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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