Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2168898-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Bamyan in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban verfolgt und mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden.
3. Am 24.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe religiöse und private Probleme gehabt. Seine religiösen Probleme begründete er damit, dass die Schiiten in Afghanistan immer schikaniert worden seien. Zu seinen privaten Problemen gab er an, dass ein ehemaliger Kommandant seines Heimatdorfes, der sich mit den Taliban verbündet hätte, viele Personen getötet habe, darunter auch zwei Cousins des Beschwerdeführers. Später sei der Kommandant getötet worden und die Brüder des Kommandanten hätten ihn beschuldigt für die Ermordung verantwortlich zu sein bzw. die Täter zu kennen. Die Ermordung des Kommandanten liege 17 Jahre zurück. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Dorfbewohner vor, worin seine Probleme festgehalten seien.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr Christ sei. Dazu legte er eine Taufbescheinigung der XXXX vom 24.07.2016 und eine Bestätigung der XXXX vom 20.05.2017 vor. Dazu befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Afghanistan keine Berührung mit dem Christentum gehabt. Er stehe noch am Anfang und wisse noch nicht sehr viel über den christlichen Glauben.Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr Christ sei. Dazu legte er eine Taufbescheinigung der römisch 40 vom 24.07.2016 und eine Bestätigung der römisch 40 vom 20.05.2017 vor. Dazu befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Afghanistan keine Berührung mit dem Christentum gehabt. Er stehe noch am Anfang und wisse noch nicht sehr viel über den christlichen Glauben.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer neben der Bedrohung durch den Bruder des getöteten Taliban-Kommandanten auch aufgrund seiner erfolgten Konversion zum Christentum in Afghanistan massiv gefährdet sei. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers habe es die belangte Behörde verabsäumt, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial erklärte die Vertreterin des Beschwerdeführers, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX im XXXX in der Provinz Bamyan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im römisch 40 in der Provinz Bamyan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf auf. Im Alter von ca. 18 Jahren verließ der Beschwerdeführer Afghanistan in Richtung Iran, wo er ca. zwei Jahre lebte. Danach kehrte er ins Heimatdorf in Afghanistan zurück. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan in Richtung Europa, wo er am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Ehefrau, seinen sieben Kindern, seiner Mutter sowie drei Brüdern. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Familienangehörigen leben bis auf einen Bruder, der in Kabul lebt, im Heimatdorf in Afghanistan. Ein Onkel mütterlicherseits lebt ebenfalls in Kabul. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von den Erträgen der eigenen Landwirtschaft. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Schule. Danach bewirtschaftete er als Bauer die eigene Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch die Brüder eines ehemaligen Taliban-Kommandanten droht.
Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim erzogen. Vier oder fünf Monate nach seiner Ankunft in Österreich kam er über eine Deutschlehrerin erstmals in Kontakt mit dem christlichen Glauben. Fortan studierte er im Selbststudium die Bibel und wurde zehn oder elf Monate später von einer Pastor der XXXX getauft. Vor der Taufe besuchte der Beschwerdeführer keinen Taufvorbereitungskurs. Er führte drei Gespräche mit dem Pastor, der die Taufe vornahm. Sonntags geht der Beschwerdeführer in die Kirche und besucht den Gottesdient. Gelegentlich nimmt er an kirchlichen Aktivitäten teil.Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Muslim erzogen. Vier oder fünf Monate nach seiner Ankunft in Österreich kam er über eine Deutschlehrerin erstmals in Kontakt mit dem christlichen Glauben. Fortan studierte er im Selbststudium die Bibel und wurde zehn oder elf Monate später von einer Pastor der römisch 40 getauft. Vor der Taufe besuchte der Beschwerdeführer keinen Taufvorbereitungskurs. Er führte drei Gespräche mit dem Pastor, der die Taufe vornahm. Sonntags geht der Beschwerdeführer in die Kirche und besucht den Gottesdient. Gelegentlich nimmt er an kirchlichen Aktivitäten teil.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteilt der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Die Familie des Beschwerdeführers weiß nichts vom Interesse bzw. dem Glaubenswechsel des Beschwerdeführers am bzw. zum Christentum. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von dessen Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.