TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/16 W167 2010676-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2018
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Entscheidungsdatum

16.07.2018

Norm

ASVG §223
ASVG §68
ASVG §68a
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 223 heute
  2. ASVG § 223 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  3. ASVG § 223 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 223 gültig von 01.07.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 68a heute
  2. ASVG § 68a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 68a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 68a gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2010676-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Niederösterreich, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Invaliditätspension.1. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Invaliditätspension.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag zurück, da er nach dem Stichtag erfolgte.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag zurück, da er nach dem Stichtag erfolgte.

3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob rechtzeitig die zulässige Beschwerde, welche er näher begründete und insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ins Treffen führte und Gleichheitswidrigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen geltend machte.

4. Die PVA legte am XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine näher begründete Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.4. Die PVA legte am römisch 40 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine näher begründete Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

5. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Stellungnahme.5. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Stellungnahme.

6. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen sowie seine verfassungsrechtlichen Bedenken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX aufgrund von Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG die Neuberechnung seiner ab dem XXXX gewährten Berufsunfähigkeitspension.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 aufgrund von Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraph 68 a, ASVG die Neuberechnung seiner ab dem römisch 40 gewährten Berufsunfähigkeitspension.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Schriftsätzen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit dem XXXX eine Berufsunfähigkeitspension zu beziehen (vergleiche Stellungnahme an das BVwG vom XXXX).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Schriftsätzen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, seit dem römisch 40 eine Berufsunfähigkeitspension zu beziehen (vergleiche Stellungnahme an das BVwG vom römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 68, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 68 a, (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 223, (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Wie die Pensionsversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Antrag auf Neuberechnung der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Daher sind im gegenständlichen Verfahren jene Feststellungen zu treffen, welche für die anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. Im Beschwerdefall ist der Antragszeitpunkt sowie die Frage, ob der Stichtag bereits eingetreten ist, für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend.

Nach § 68 ASVG verjährte Beiträge in der Pensionsversicherung können gemäß § 68a ASVG auf Antrag der versicherten Person nur dann nachentrichtet werden, wenn der Antrag bis längstens zum Stichtag gemäß § 223 ASVG gestellt wird.Nach Paragraph 68, ASVG verjährte Beiträge in der Pensionsversicherung können gemäß Paragraph 68 a, ASVG auf Antrag der versicherten Person nur dann nachentrichtet werden, wenn der Antrag bis längstens zum Stichtag gemäß Paragraph 223, ASVG gestellt wird.

Der Beschwerdeführer beantragte nach dem Stichtag die Neuberechnung seiner Berufsunfähigkeitspension, die er zu diesem Zeitpunkt bezog. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen des § 68a ASVG im Beschwerdefall nicht vorliegen, können die nachentrichteten verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung nicht mehr für die Höhe der Berufsunfähigkeitspension, welche der Beschwerdeführer bezieht, berücksichtigt werden. Daher war die Zurückweisung des Antrags durch die PVA rechtmäßig.Der Beschwerdeführer beantragte nach dem Stichtag die Neuberechnung seiner Berufsunfähigkeitspension, die er zu diesem Zeitpunkt bezog. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 68 a, ASVG im Beschwerdefall nicht vorliegen, können die nachentrichteten verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung nicht mehr für die Höhe der Berufsunfähigkeitspension, welche der Beschwerdeführer bezieht, berücksichtigt werden. Daher war die Zurückweisung des Antrags durch die PVA rechtmäßig.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Berufsunfähigkeitspension, Neuberechnung, Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2010676.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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