Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2163835-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Eltern von Feinden der Familie getötet worden seien, als er ein Jahr alt gewesen sei. Seine Tante mütterlicherseits habe ihn aufgezogen. Als er herangewachsen sei, habe sie ihm geraten, die Heimat zu verlassen, da sie Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. Sie haben sich immer verstecken müssen und hätten stets Angst gehabt, entdeckt zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Eltern von Feinden der Familie getötet worden seien, als er ein Jahr alt gewesen sei. Seine Tante mütterlicherseits habe ihn aufgezogen. Als er herangewachsen sei, habe sie ihm geraten, die Heimat zu verlassen, da sie Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. Sie haben sich immer verstecken müssen und hätten stets Angst gehabt, entdeckt zu werden.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Er sei im Iran geboren worden und habe nach der Rückkehr nach Afghanistan bei seiner Tante mütterlicherseits sowie seinem Onkel väterlicherseits in Herat gelebt. Er habe bei einem Elektrizitätswerk, bei einer Tankstelle sowie bei der ansässigen XXXX Firma gearbeitet. Er habe zu Hause noch diese Tante und diesen Onkel sowie einen weiteren Onkel mütterlicherseits, die allesamt in Herat lebten. Seine Eltern und Geschwister lebten alle im Iran, seine Geschwister seien wie er dort geboren. Er sei traditionell verheiratet und habe die Trauung in Österreich selbst vollzogen, standesamtlich sei er nicht verheiratet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, die Vereinbarung die Tochter seiner Tante zur Frau zu nehmen getroffen habe. Aufgrund der generellen Situation in Afghanistan habe er sich allerdings entschieden, in den Iran zurückzukehren, woraufhin die Tante dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter nicht mehr zu sehen bekam. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer vermehrt im Haus seines Onkels aufgehalten und im Zuge dessen eine Beziehung mit dessen Tochter begonnen. Davon habe er seinem anderen Onkel berichtet und in dessen Haus mit seiner Cousine Sex gehabt. Danach sei er zum Haus der Tante gegangen, wo er auf den Onkel, mit dessen Tochter er ein Verhältnis gehabt habe, getroffen sei. Er habe begonnen, ihn zu schlagen und dem Beschwerdeführer dabei die Nase gebrochen. Der Onkel habe ihm mit dem Tod gedroht und in weiterer Folge ein Messer gezogen, er habe ihn töten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin bei entfernten Verwandten versteckt. Er habe von seinem Onkel und seiner Tante Drohanrufe erhalten. Es seien auch seine im Iran lebenden Geschwister und Eltern bedroht worden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil seine Familie gute Kontakte zur selbigen pflege. In Österreich sei er nicht erwerbstätig und besuche keine Schule. In Österreich sei er zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einmal habe er ein Stück Holz zerbrochen und ein anderes Mal sei er wegen einer Bedrohung verurteilt worden. Er sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen und habe sehr viel Alkohol getrunken, weshalb diese Ereignisse passiert seien. Weil er kein Geld gehabt habe, habe der Beschwerdeführer zudem zweimal Alkohol gestohlen. Der Beschwerdeführer erwähnte, im Iran homosexuelle Kontakte gehabt zu haben, über die er nicht erzählt habe, weil sie nicht seinen Fluchtgrund darstellen würden.2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Er sei im Iran geboren worden und habe nach der Rückkehr nach Afghanistan bei seiner Tante mütterlicherseits sowie seinem Onkel väterlicherseits in Herat gelebt. Er habe bei einem Elektrizitätswerk, bei einer Tankstelle sowie bei der ansässigen römisch 40 Firma gearbeitet. Er habe zu Hause noch diese Tante und diesen Onkel sowie einen weiteren Onkel mütterlicherseits, die allesamt in Herat lebten. Seine Eltern und Geschwister lebten alle im Iran, seine Geschwister seien wie er dort geboren. Er sei traditionell verheiratet und habe die Trauung in Österreich selbst vollzogen, standesamtlich sei er nicht verheiratet. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, die Vereinbarung die Tochter seiner Tante zur Frau zu nehmen getroffen habe. Aufgrund der generellen Situation in Afghanistan habe er sich allerdings entschieden, in den Iran zurückzukehren, woraufhin die Tante dafür gesorgt habe, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter nicht mehr zu sehen bekam. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer vermehrt im Haus seines Onkels aufgehalten und im Zuge dessen eine Beziehung mit dessen Tochter begonnen. Davon habe er seinem anderen Onkel berichtet und in dessen Haus mit seiner Cousine Sex gehabt. Danach sei er zum Haus der Tante gegangen, wo er auf den Onkel, mit dessen Tochter er ein Verhältnis gehabt habe, getroffen sei. Er habe begonnen, ihn zu schlagen und dem Beschwerdeführer dabei die Nase gebrochen. Der Onkel habe ihm mit dem Tod gedroht und in weiterer Folge ein Messer gezogen, er habe ihn töten wollen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin bei entfernten Verwandten versteckt. Er habe von seinem Onkel und seiner Tante Drohanrufe erhalten. Es seien auch seine im Iran lebenden Geschwister und Eltern bedroht worden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil seine Familie gute Kontakte zur selbigen pflege. In Österreich sei er nicht erwerbstätig und besuche keine Schule. In Österreich sei er zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Einmal habe er ein Stück Holz zerbrochen und ein anderes Mal sei er wegen einer Bedrohung verurteilt worden. Er sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen und habe sehr viel Alkohol getrunken, weshalb diese Ereignisse passiert seien. Weil er kein Geld gehabt habe, habe der Beschwerdeführer zudem zweimal Alkohol gestohlen. Der Beschwerdeführer erwähnte, im Iran homosexuelle Kontakte gehabt zu haben, über die er nicht erzählt habe, weil sie nicht seinen Fluchtgrund darstellen würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert sei, weshalb ihm Verfolgung drohe.4. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert sei, weshalb ihm Verfolgung drohe.
5. Am 8.2.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
[...]
Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: ich wurde am XXXX (Dolmetscherin: entspricht XXXX) in XXXX im Iran geboren. Ich bin mir nicht sicher, ob mein Geburtsdatum hier in Österreich richtig umgerechnet wurde.Beschwerdeführer: ich wurde am römisch 40 (Dolmetscherin: entspricht römisch 40 ) in römisch 40 im Iran geboren. Ich bin mir nicht sicher, ob mein Geburtsdatum hier in Österreich richtig umgerechnet wurde.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich kann Farsi lesen und schreiben. Deutsch habe ich schreiben gelernt aber ich kann nicht gut sprechen.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin schiitischer Moslem und Tadschike. Ich bin verheiratet, ich habe hier traditionell geheiratet. Meine Frau sitzt hinter mir.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Meine Ehefrau ist schwanger.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich im Iran und in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich wurde in XXXX geboren. Ich glaube, bis zu meinem 20. oder 21. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Danach ging ich nach Afghanistan, da ich im Iran gar nichts machen durfte. Ich war sehr erschöpft vom Leben im Iran. Ich ging nach XXXX . Etwa zwei Jahre habe ich in der Stadt XXXX gelebt. Aufgrund der Vorfälle war ich gezwungen in den Iran zurückzukehren. Drei Jahre habe ich im Iran gelebt. Ich hatte keine Dokumente im Iran. Danach bin ich ausgereist und kam hier her.Beschwerdeführer: Ich wurde in römisch 40 geboren. Ich glaube, bis zu meinem 20. oder 21. Lebensjahr habe ich in römisch 40 gelebt. Danach ging ich nach Afghanistan, da ich im Iran gar nichts machen durfte. Ich war sehr erschöpft vom Leben im Iran. Ich ging nach römisch 40 . Etwa zwei Jahre habe ich in der Stadt römisch 40 gelebt. Aufgrund der Vorfälle war ich gezwungen in den Iran zurückzukehren. Drei Jahre habe ich im Iran gelebt. Ich hatte keine Dokumente im Iran. Danach bin ich ausgereist und kam hier her.
Richter: Wie haben Sie im Iran und in Afghanistan gewohnt?
Beschwerdeführer: Ich habe mich bei meiner Tante und bei meinem Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits aufgehalten.
Richter: Was haben Sie im Iran und in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?
Beschwerdeführer: Im Iran habe ich auf Baustellen gearbeitet. In Afghanistan habe ich eine Zeit lang in einer Elektrofirma gearbeitet und kurze Zeit habe ich bei XXXX gearbeitet.Beschwerdeführer: Im Iran habe ich auf Baustellen gearbeitet. In Afghanistan habe ich eine Zeit lang in einer Elektrofirma gearbeitet und kurze Zeit habe ich bei römisch 40 gearbeitet.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Acht Jahre habe ich die Schule besucht.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Meine Angehörigen leben im Iran in XXXX .Beschwerdeführer: Meine Angehörigen leben im Iran in römisch 40 .
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja, gelegentlich.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Ich habe Angehörige in Afghanistan, aber sie haben alle die Absicht mich zu töten.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Eine Zeit lang habe ich einen Deutschkurs besucht. Ich habe mich für einen Deutschkurs eingeschrieben und bin auf der Warteliste. Zu Hause lerne ich selbstständig von YouTube die Sprache. Gelegentlich arbeite ich für die Gemeinde.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich habe keine Freunde.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Was war bei den Vorfällen los, wegen derer sie verurteilt wurden?
Beschwerdeführer: Ich wurde wegen Alkohol verurteilt und deswegen, weil jemand mir vorgeworfen hat, dass ich ihn bedroht habe, obwohl das nicht so war. Ich wurde aber dennoch verurteilt.
Richter: Trinken Sie regelmäßig Alkohol?
Beschwerdeführer: Ja. Ich habe vor das zu ändern.
Richter: Haben Sie schon etwas dagegen unternommen?
Beschwerdeführer: Vom Gericht wurde ich nach XXXX zu einem Psychologen geschickt. Ich war auch dort. Mir wurde vom Gericht ein Bewährungshelfer zugesagt, ich habe aber noch keinen bekommen.Beschwerdeführer: Vom Gericht wurde ich nach römisch 40 zu einem Psychologen geschickt. Ich war auch dort. Mir wurde vom Gericht ein Bewährungshelfer zugesagt, ich habe aber noch keinen bekommen.
Richter: Ich halte Ihnen vor, dass der XXXX geschrieben hat, dass Sie an der Bewährungshilfe teilnehmen. Wie können Sie sagen, dass Sie noch keinen Bewährungshelfer zugeteilt bekommen haben?Richter: Ich halte Ihnen vor, dass der römisch 40 geschrieben hat, dass Sie an der Bewährungshilfe teilnehmen. Wie können Sie sagen, dass Sie noch keinen Bewährungshelfer zugeteilt bekommen haben?
Beschwerdeführer: Vom Gericht wurde ich nach XXXX geschickt. Dort habe ich mit meinem Bewährungshelfer gesprochen. Dieser Bewährungshelfer hat mir gesagt, dass ich einen neuen Bewährungshelfer bekommen werde.Beschwerdeführer: Vom Gericht wurde ich nach römisch 40 geschickt. Dort habe ich mit meinem Bewährungshelfer gesprochen. Dieser Bewährungshelfer hat mir gesagt, dass ich einen neuen Bewährungshelfer bekommen werde.
Rechtsvertreterin an Beschwerdeführer: Was bedeutet das Schreiben von einer Bewährungshilfe vom XXXX ?Rechtsvertreterin an Beschwerdeführer: Was bedeutet das Schreiben von einer Bewährungshilfe vom römisch 40 ?
Beschwerdeführer: Ich war am XXXX bei meinem Bewährungshelfer. Er hat mir aber gesagt, dass er mir eine weitere Person zur Seite stellen wird, die mich unterstützen wir. Von dieser habe ich auch die Telefonnummer.Beschwerdeführer: Ich war am römisch 40 bei meinem Bewährungshelfer. Er hat mir aber gesagt, dass er mir eine weitere Person zur Seite stellen wird, die mich unterstützen wir. Von dieser habe ich auch die Telefonnummer.
Der Beschwerdeführer weist die Visitenkarte vor.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Ich habe mit meinen Angehörigen, nämlich mit meiner Tante, mit dem Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, Probleme. Ich bin im Iran geboren und ging nach Afghanistan. Ich wollte mir die Situation in Afghanistan ansehen. Eine Zeit lang war ich in Afghanistan. Meine Tante mütterlicherseits hat ihre Tochter mit mir verlobt. 6 Monate waren wir verlobt. Nachdem wir verlobt wurden, hat sich das Verhalten meiner Tante mir gegenüber geändert. Sie hat mich sehr schlecht behandelt. Ich durfte meine Verlobte nicht mehr sehen und sie sagte mir, dass ich nicht mehr in ihr Haus kommen soll. Ich bin danach zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Eine Zeit lang habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Ich habe mich dann mit seiner Tochter angefreundet. Ohne dass ihre Eltern davon erfuhren, hatten wir ein Verhältnis. Wenn mein Onkel mütterlicherseits und seine Frau das Haus verlassen haben, sind wir uns auch näher gekommen und hatten Geschlechtsverkehr. Ich habe meinem Onkel väterlicherseits von meinem Verhältnis zu meiner Cousine erzählt und fragte ihn, ob ich mit meiner Cousine zu ihm nach Hause kommen darf. Ich konnte bei meinem Onkel mütterlicherseits meiner Cousine nicht nahe kommen, deshalb fragte ich meinen Onkel väterlicherseits, ob ich mit meiner Cousine zu ihm kommen darf. Ich war bei meinem Onkel väterlicherseits. Meine Cousine und ich hatten dort Geschlechtsverkehr. Eine Zeit lang später hatte ich mit meinem Onkel väterlicherseits eine Diskussion. Es ging um meinen Vater. Mein Vater und mein Onkel väterlicherseits waren verfeindet. Plötzlich hat mein Onkel väterlicherseits begonnen, meinen Vater zu beschimpfen. Er beleidigte mich auch. Wir haben diskutiert. Plötzlich hat er begonnen, mich mit einem Holzstück zu schlagen. Daraufhin habe ich sein Haus verlassen. Ich bin dann zu unseren weitschichtigen Verwandten gegangen. Meine Tante mütterlicherseits hat davon erfahren und hat mich am nächsten Tag angerufen und mir gesagt, dass ich zu ihr kommen soll, sie hätte etwas mit mir zu besprechen. Ich war bei meiner Tante. Ich habe einen Tee getrunken. Plötzlich kam der Sohn meiner Tante mütterlicherseits und sagte mir, dass ich hinauskommen soll, denn mein Onkel mütterlicherseits würde vor der Türe auf mich warten. Ich bin hinausgegangen und grüßte meinen Onkel. Plötzlich hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Ich hatte einen Nasenbeinbruch und habe aus der Nase und dem Mund geblutet. Ich fragte ihn, warum er mich schlägt, was passiert ist. Er sagte mir "Du hattest Sex mit meiner Tochter." Ich fragte ihn, woher er das weiß. Er antwortete, dass mein Onkel väterlicherseits ihm das gesagt hätte. Er hat weiterhin auf mich geschlagen. Plötzlich zückte er ein Messer. Als ich das Messer gesehen habe, bin ich davongelaufen. Ich bin zu unseren weitschichtigen Verwandten geflüchtet. Das waren Verwandte meines Vaters. Ich habe sie um Hilfe gebeten und erzählte ihnen von dem Vorfall. Sie sagten mir, hier ist Afghanistan und nicht der Iran und ich nicht machen und lassen kann, was ich will. Sie sagten mir, sie können mir nicht helfen. Die einzige Hilfe, die sie mir geben könnten, wäre, dass sie mich hier bei ihnen versteckt halten könnten und für mich einen Schlepper organisieren. Ich bin dann in den Iran geflüchtet. Als ich noch in Afghanistan versteckt bei den Verwandten gelebt habe, bekam ich Anrufe. Sie haben mich am Telefon bedroht, dass sie mich finden werden. Sie werden mich finden, egal wo ich bin, und mich töten. Letztendlich habe ich die SIM-Karte weggeworfen. Da ich zwei Jahre lang nicht mehr im Iran war, waren alle meine Dokumente für den Iran ungültig. Ohne Dokumente musste ich im Iran leben. Wenn ich gearbeitet habe, musste ich schwarz arbeiten. Aus Angst von den iranischen Behörden erwischt zu werden und nach Afghanistan abgeschoben zu werden, bin ich Richtung Europa gereist. Ich bin dann hier her gekommen.
Richter: Sind Sie jemals persönlich von irgendeiner staatlichen Stelle bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Von staatlichen Behörden wurde ich nicht bedroht, aber ich weiß, dass meine Verwandten dort Kontakte zu der Polizei dort haben und ich weiß auch, dass mein Onkel mütterlicherseits gute Kontakte zur Polizei hat. Wenn man mich dort auch tötet würde niemand es herausfinden, wer mich getötet hat.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Mein Leben ist in Gefahr. Ich bin mir sicher, dass sie mich töten werden. Alle meine Angehörigen in Afghanistan, sowohl meine Tante mütterlicherseits, als auch mein Onkel mütterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits, haben die Absicht mich zu töten.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Illegal.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Von meinen Ersparnissen, ich habe gearbeitet.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Ich habe eine negative Entscheidung bekommen. Mir wurde gesagt, dass mein Leben dort nicht in Gefahr ist. Meine Rechtsberatung hat mir gesagt, dass ich die negative Entscheidung bekommen habe, weil ich verurteilt wurde. Wegen dem Diebstahl wurde ich verurteilt, ich war aber alkoholisiert. In Afghanistan ist mein Leben in Gefahr und ich will wirklich nicht zurückkehren. Sowohl das Gericht, als auch die ganze Welt, weiß über die Lage in Afghanistan Bescheid. Außer, dass die Lage dort schlecht ist, ist mein Leben in Gefahr, weil ich dort Feinde habe.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Tod.
Der Beschwerdeführer legt keine weiteren Beweisanträge vor.
[...]"
6. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam lebe und diese ein Kind von ihm erwarte. Es bestehe ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind.6. Mit Beschwerdeergänzung vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam lebe und diese ein Kind von ihm erwarte. Es bestehe ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1 Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX und somit volljährig. Er stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.1 Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 und somit volljährig. Er stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Alter von ca. 22 Jahren nach XXXX , Afghanistan übersiedelt, wo er zumindest zwei Jahre bei Verwandten gelebt hat. Im Iran hat er auf Baustellen gearbeitet, in Afghanistan bei einer Elektrofirma sowie bei XXXX . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Farsi und kann diese Sprache auch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Europa.1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Alter von ca. 22 Jahren nach römisch 40 , Afghanistan übersiedelt, wo er zumindest zwei Jahre bei Verwandten gelebt hat. Im Iran hat er auf Baustellen gearbeitet, in Afghanistan bei einer Elektrofirma sowie bei römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Farsi und kann diese Sprache auch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Europa.
1.2 Zu seinen Fluchtgründen und der Rückkehr nach Afghanistan
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Jahr XXXX verlassen und reiste nach Europa.1.2.1 Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Jahr römisch 40 verlassen und reiste nach Europa.
1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich weder bedroht noch verfolgt.
1.2.3 Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tadschike noch auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Moslem eine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
1.2.4 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
1.2.5 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
1.2.6 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer homosexuellen Orientierung verfolgt wird.
1.2.7 Es