Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W137 2200375-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1094724107 - 151769208, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1094724107 - 151769208, zu Recht erkannt:
A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VII., VIII. und IX. als unbegründet abgewiesen.A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch acht. und römisch neun. als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er mit massiven Misshandlungen seitens seines beim iranischen Geheimdienst beschäftigten Schwiegersohnes.
2. Am 14.11.2016 wurde er wegen schwerer Körperverletzung - er hatte aus nichtigem Anlass einen anderen Bewohner der Asylunterkunft mit kochendem Wasser angeschüttet und diesem so Verbrennungen zugefügt - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 18.07.2017 wurde diese Strafe im Berufungsverfahren zur Gänze unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) am 24.10.2017 gab er zunächst an, die arabisch sprechende Dolmetscherin "sehr gut" zu verstehen. Seine Frau, seine Ex-Frau und seine drei Kinder würden unverändert in Ahwas (Iran) leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab er an, dass sein Schwiegersohn angekündigt habe ihn zu "vernichten" weil er dessen Aufforderung, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten, nicht nachgekommen sei. In den Jahren 2010 und 2011 sei er von diesem auch massiv misshandelt worden und sei zur Scheidung von seiner ersten Frau gezwungen worden. 2012 habe sein Schwiegersohn jemand beauftragt, ihn mit dem Auto zu überfahren. Das habe er bei der Polizei angezeigt; geschehen sei aber nichts. Danach (noch 2012) habe er sich eine neue Unterkunft genommen, deren Adresse niemand gekannt habe. Bis zu seiner Ausreise sei er dann auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, weil "sie dachten, dass ich psychisch krank geworden bin". Seine Ausreise 2015 begründete er mit: "Sie hätten irgendwas organisiert, einen Unfall oder mich eingesperrt". In die Länderfeststellungen betreffend den Iran wolle er nicht Einsicht nehmen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VII.). Abschließend wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und abschließend festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gemäß 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 18.07.2017 verliere (Spruchpunkt IX.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Abschließend wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und abschließend festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gemäß 13 Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 18.07.2017 verliere (Spruchpunkt römisch neun.).
Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen einer Verfolgung erstattet habe und eine solche auch nicht zu befürchten sei. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gebe es keine Anhaltspunkte; nennenswerte Bindungen an das Bundesgebiet seien nicht feststellbar. Die übrigen Spruchpunkte wurden mit Verweis auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet.
5. Gegen diesen Bescheid vom 29.05.2018 (zugestellt am 08.06.2018) wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang" erhoben. Beantragt wurde a) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, b) allfällige nicht bezeichnete Rechtswidrigkeiten des Bescheides amtswegig aufzugreifen, c) den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, d) in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, e) die Spruchpunkte IV. bis VI. aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, f) in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, sowie g) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder h) den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.5. Gegen diesen Bescheid vom 29.05.2018 (zugestellt am 08.06.2018) wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang" erhoben. Beantragt wurde a) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, b) allfällige nicht bezeichnete Rechtswidrigkeiten des Bescheides amtswegig aufzugreifen, c) den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, d) in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, e) die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, f) in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, sowie g) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder h) den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Im Zuge der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend wie folgt ergänzt: Der Schwiegersohn habe seine Tochter vermutlich bewusst ausgewählt, weil der Beschwerdeführer "nicht nur Farsi sondern auch perfekt arabisch spricht" und über gute Geschäftskontakte verfügt habe. Wegen der Bedrohungen seitens des Schwiegersohnes habe der Beschwerdeführer "bei unterschiedlichen Bekannten und nicht offiziell" gelebt. Er habe auch versucht, mit seiner zweiten Frau und dem gemeinsamen Sohn in den Irak zu übersiedeln, was aber an deren fehlenden Kenntnissen des Arabischen gescheitert sei.
Zudem habe das Bundesamt "länderkundliche Ermittlungen zum konkreten Vorbringen" - des Konfliktes mit dem Schwiegersohn - unterlassen und sei damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgegangen. Auch seien der Strafakt und die Umstände der Verurteilung nicht erhoben worden, womit "entscheidende Beweismittel nicht berücksichtigt" worden seien.
Zur Einvernahme wurde wörtlich ausgeführt: "Der BF spricht Farsi mit arabischen Wörtern versetzt und wurde auf Arabisch einvernommen, da es keinen Dolmetscher der Sprache Farsi gab. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, ausreichend Arabisch zu verstehen, aber dennoch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich dabei nicht um seine vorrangig gesprochene Sprache handelt und daher hier besondere Vorsicht bei der Übersetzung notwendig gewesen wäre."
Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemanden absichtlich verletzt habe. Dem Bescheid seien auch keine Einzelheiten zur Verurteilung zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer darüber gegenüber der Rechtsberatung "keine konkreten Angaben machen" habe können. Nach seinen Angaben sei aber von einer lediglich fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Daher sei das Einreiseverbot rechtswidrig, allenfalls zumindest in seiner Höhe unberechtigt. Eine entsprechende Berücksichtigung hätte auch im Zusammenhang mit der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts erfolgen müssen.
6. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 09.07.2018 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Iran. Er wurde im Irak geboren, übersiedelte aber schon als Kind in seinen nunmehrigen Herkunftsstaat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Er beherrscht diese Sprache ebenso wie Farsi fließend in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer gab bezüglich seiner Antragsgründe im Wesentlichen an, von seinem Schwiegersohn misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr würde dieser ihn töten oder töt