TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W252 2151333-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W252 2151333-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Schwester von ihrem Verlobten mehrmals geschlagen worden sei, weil sie gegen seinen Willen einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Der Verlobte seiner Schwester habe die gesamte Familie des Beschwerdeführers bedroht. Da er Angst um das Leben seiner Schwester gehabt habe, habe er gemeinsam mit ihr Afghanistan verlassen.

3. Am 26.04.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund von Feindseligkeiten mit dem Verlobten seiner Schwester geflüchtet sei. Der Verlobte seiner Schwester sei gewalttätig und Kommandant einer bewaffneten Gruppe. Er habe seine Schwester mehrmals geschlagen, sowie ihr verboten zu arbeiten oder zu studieren. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit dem Verlobten seiner Schwester geredet, was jedoch nichts bewirkt habe. Daraufhin habe die Familie des Beschwerdeführers die Verlobung aufgelöst. Der Verlobte seiner Schwester habe jedoch eine Anzeige gegen die Familie des Beschwerdeführers eingebracht und habe den Beschwerdeführer und seine Schwester verfolgt, weshalb der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester aus Afghanistan geflüchtet sei.

4. Am 25.10.2016 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, wo er zur aktuellen Situation seiner Eltern und Geschwister befragt wurde.

5. Mit Bericht vom 28.10.2016 teilte die Landespolizeidirektion Kärnten mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung an seiner Schwester gemäß §38a SPG eine Wegweisung und ein Vertretungsverbot verhängt wurde und nach Abschluss der Erhebungen Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben werde.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, zumal gegen seine Schwester zeitgleich eine Rückkehrentscheidung getroffen werde und der Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder abgelehnt habe. Es würden daher keine Gründe vorliegen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt verkannt habe, dass es durchaus im Bereich der Wahrscheinlichkeit liege, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei bzw. dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in den Zustand einer existenzbedrohenden Krise geraten könne.

8. Mit Schreiben vom 19.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben und führte aus, dass die Bedrohung durch den Ex-Verlobten der Schwester des Beschwerdeführers auf sämtliche Familienmitglieder ausstrahle. Der Beschwerdeführer sei deshalb einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt. Zudem wurde der Antrag auf Durchführung von Erhebungen vor Ort gestellt.

9. Mit Stellungnahme vom 15.05.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan keine sicheren Orte bzw. Fluchtalternativen gäbe. Er verwies diesbezüglich auf das Gutachten von Frederike Stahlmann und auf den Umstand, dass es im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan regelmäßig zu terroristischen Anschlägen komme sowie auf eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums betreffend Afghanistan.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

11. Mit Parteiengehör vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 11.07.2018 ist der Beschwerdeführer dem Länderinformationsblatt jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm in Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit droht inhaftiert zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat weder Kinder noch Sorgepflichten (AS 1, 36, 38; Protokoll vom 04.06.2018 - OZ 8, S. 3, 20).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat weder Kinder noch Sorgepflichten (AS 1, 36, 38; Protokoll vom 04.06.2018 - OZ 8, Sitzung 3, 20).

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern (zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester) in einer Eigentumswohnung aufgewachsen (AS 37, 44; OZ 8, S. 21). Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung (AS 42; OZ 8, S. 20). Er hat jedoch im Jugendalter zu arbeiten begonnen. Zunächst hat er als Verkäufer in einem Autohaus und danach als Taxifahrer gearbeitet (AS 43; OZ 8, S. 21).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und drei Geschwistern (zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester) in einer Eigentumswohnung aufgewachsen (AS 37, 44; OZ 8, Sitzung 21). Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung (AS 42; OZ 8, Sitzung 20). Er hat jedoch im Jugendalter zu arbeiten begonnen. Zunächst hat er als Verkäufer in einem Autohaus und danach als Taxifahrer gearbeitet (AS 43; OZ 8, Sitzung 21).

Er reiste gemeinsam mit seiner Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff).

Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus den Eltern und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers) lebt nach wie vor in Kabul (AS 43). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Kabul verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über eine Eigentumswohnung in Kabul (AS 43; OZ 8, S. 21).Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus den Eltern und dem jüngsten Bruder des Beschwerdeführers) lebt nach wie vor in Kabul (AS 43). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers Kabul verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach wie vor über eine Eigentumswohnung in Kabul (AS 43; OZ 8, Sitzung 21).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits in XXXX , der verheiratet ist, drei Kinder hat und ein Geschäft für Textil-Stoffe betreibt (AS 44).Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits in römisch 40 , der verheiratet ist, drei Kinder hat und ein Geschäft für Textil-Stoffe betreibt (AS 44).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig (AS 34, 68; OZ 8, S. 19).Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen oder sonstigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig (AS 34, 68; OZ 8, Sitzung 19).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Die Schwester des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan mit einem ihr unbekannten Mann (in der Folge als "Ex-Verlobter" bezeichnet) verlobt. Diese Verlobung wurde vom Beschwerdeführer und seiner Schwester nach ca. zwei Monaten aufgelöst. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Schwester vom Ex-Verlobten seiner Schwester konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind und/oder konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer und/oder seine Schwester (wegen Betruges, versuchten Mordes oder gefährlicher Drohung) Anzeige erhoben worden ist und/oder ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass es sich beim Ex-Verlobten der Schwester des Beschwerdeführers um einen Kommandanten oder ein Mitglied einer bewaffneten Gruppe (der Regierung) oder eines regierungsfeindlichen Netzwerkes handelt.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Ex-Verlobten seiner Schwester oder durch andere Personen droht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er kann in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann bei einer Rückkehr nach Kabul in der Eigentumswohnung seiner Familie wohnen und mit Unterstützung seiner Familie, zB. durch Vermittlung einer Arbeitsstelle, rechnen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 12.05.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (Schreiben der Deutschlehrerin vom 18.04.2016 [AS 81, 91]; Bestätigung Deutschkurs im Umfang von 65 Stunden [AS 85, 89]; Teilnahmebestätigung Deutschkurs Kärntner VHS [AS 87; Beilage zu OZ 8];

Teilnahmebestätigung Deutschkurs Westbahnhoffnung vom 14.05.2018 [Beilage zu OZ 8) und nimmt derzeit an einem B1-Prüfungsvorbereitungskurs teil (Bestätigung des Verein Willkommen Nachbarn vom 28.05.2018 [Beilage zu OZ 8]). Er hat die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 gut bestanden (ÖSD Zertifikat vom 20.10.2017 [Beilage zu OZ 8]) und verfügt bereits über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat alle Module des Integrationspass absolviert (Urkunde des Büros für Integration [Beilage zu OZ 8]) und an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen (Teilnahmebestätigung ÖIF vom 24.08.2017; Bescheinigung des Roten Kreuz vom 16.11.2017 [beides Beilagen zu OZ 8]). Zudem hat er an einem Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilgenommen und die Abschlussprüfung aus Kreativität und Gestaltung mit gut, aus Englisch - Globalität und Transkulturalität mit befriedigend und aus Gesundheit und Soziales mit befriedigend bestanden. Den Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung aus Mathematik hat er mit nicht genügend abgeschlossen (Konvolut an Bestätigungen und Zeugnissen der Kärntner VHS [Beilage zu OZ 8]).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er erbringt seit November 2017 ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Seniorenzentrum (Bestätigung des Seniorenzentrums vom 28.05.2018 [Beilage zu OZ 8]).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seine Schwester, mit der er gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist ist, und einen minderjährigen Bruder, der erst nach Antragstellung des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eingereist ist.

Der Schwester des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (W252 2151335-1).

Der Beschwerdeführer steht weder zu seiner Schwester noch zu seinem minderjährigen Bruder in einem Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus hat er keine weiteren Verwandte oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wiedergegeben:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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