TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W113 2171262-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2171262-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5356641010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090216010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 29.09.2015, AZ 14/II/4/21-127211061, teilte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit, wenn sie im Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250 Direktzahlungen erhalte, nehme sie automatisch an der Kleinerzeugerregelung teil. Für den Fall, dass sie nicht an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wolle, müsse sie dies bis zum 15.10.2015 beantragen. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung in den Folgejahren sei im Rahmen des jeweiligen Mehrfachantrags-Flächen möglich.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2895523010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Prämien in Höhe von EUR 548,30 gewährt. Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, da die BF für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,00 Direktzahlungen erhalten habe, sei sie in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 ihren Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die AMA wies weiters darauf hin, dass ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung frühestens ab dem Antragsjahr 2016 bis zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bekannt zu geben sei.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4270268010, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Prämien in Höhe von EUR 550,28 gewährt. Die Änderungen resultierten hauptsächlich daraus, dass die Zahlungsansprüche nunmehr auf vier Dezimalstellen genau angegeben wurden.

4. Die BF stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Rubrik "Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung" wurde von der BF nicht angekreuzt.

5. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 12.05.2016, das von der AMA zur lfd. Nr. UE7107K16 mit Eingangsdatum 12.05.2016 protokolliert wurde, beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 18,99 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.

6. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017 wurden der BF für das Antragsjahr 2016 im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Prämien in Höhe von EUR 1.250,00 gewährt. Weiters wurde dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen teilweise stattgegeben, sodass der BF 18,4587 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX zur Verfügung stünden, mit der Begründung, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.

7. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.02.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, 2015 habe sie 7,6545 ha bewirtschaftet. 2016 seien vom Betrieb XXXX , Bnr. XXXX , landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 18,99 ha gepachtet worden und mit den Flächen seien auch 18,99 Zahlungsansprüche übertragen worden. Aufgrund der geringen Direktzahlungssumme 2015 sei die BF automatisch der Kleinerzeugerregelung zugeordnet worden und deshalb sei ihr nicht bewusst gewesen, mit dieser Regelung auch für die Folgejahre eine Direktzahlungsobergrenze in Höhe von maximal 1.250 € zu haben. 2016 sei durch die Übertragung der Zahlungsansprüche die Direktzahlungssumme deutlich über 1.250 €

angestiegen. Es sei natürlich beabsichtigt gewesen, die Direktzahlungen in voller Höhe ausbezahlt zu erhalten, andernfalls hätte die Übertragung in diesem Umfang keinen Sinn gehabt. Beim Ankreuzfeld für den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung auf dem Vordruck des MFA-Flächen 2016 sei kein Hinweis angebracht, weshalb sie nicht davon ausgegangen sei, als Kleinerzeuger eingestuft zu sein.

Die nicht in vollem Ausmaß erfolgte Übertragung der Zahlungsansprüche wurde von der BF in ihrer Beschwerde nicht angesprochen.

Mit Korrektur vom 08.02.2017 zum Mehrfachantrag 2016 beantragte die BF den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gewährte die AMA der BF erneut Prämien im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR 1.250,00. Dem Übertragungsantrag wurde erneut teilweise stattgegeben, wobei der BF nunmehr 18,4653 Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Der Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, die BF habe den Ausstieg erst nach Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag 2016 (09.06.2016) bekannt gegeben.

9. Am 29.05.2017 stellte die BF einen Vorlageantrag und wiederholte ihre Beschwerdeausführungen.

10. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 29.09.2015 sei die BF darauf hingewiesen worden, dass der Direktzahlungsbetrag für an der Kleinerzeugerregelung teilnehmende Bewirtschafter auf 1.250 EUR begrenzt sei und ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2015 nur bis 15.10.2015 möglich sei. Ein Ausstieg in den Folgejahren sei jeweils bis zur Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen möglich. Die BF sei im Antragsjahr 2015 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Die BF sei sowohl im Antragsjahr 2015 als auch im Antragsjahr 2016 nicht fristgerecht aus der Kleinerzeugerregelung ausgestiegen. Der mittels Korrektur vom 08.02.2017 beantragte Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei aufgrund verspäteter Antragstellung von der AMA abgelehnt worden. Der Direktzahlungsbetrag sei daher für das AJ 2016 auf EUR 1.250 zu begrenzen gewesen. Was die Übertragung betreffe, so sei in der AMA die Fläche lagegenau kontrolliert worden und anhand von MFA Übergeber 2015 und MFA Übernehmer 2016 sei nur eine geringere als die beantragte Flächenwanderung nachvollziehbar. Somit habe die Übertragung nur teilweise positiv beurteilt werden können.

Die AMA fügte eine Tabelle betreffend durch die BF übernommene Flächen bei, aus der ersichtlich ist, dass für 2016 eine Flächenübertragung vom Betrieb BNr. XXXX von 18,465279 ha im System aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF wurde mit Bescheiden der AMA vom 28.04.2016 bzw. vom 31.08.2016 in die Kleinerzeugerregelung einbezogen und bezog für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR 550,28.

Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015 wurde die BF darauf hingewiesen, dass sie bis zum 15.10.2015 die Möglichkeit habe, aus der Kleinerzeugerregelung auszusteigen. Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung in den Folgejahren sei im Rahmen des jeweiligen Mehrfachantrags-Flächen möglich. Bis zum 15.10.2015 erfolgte durch die BF kein diesbezüglicher Ausstieg.

Die BF stellte am 12.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Rubrik "Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung" wurde von der BF nicht angekreuzt.

Mit Korrektur vom 08.02.2017 zum Mehrfachantrag 2016 beantragte die BF den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.

Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 12.05.2016 (lfd. Nr. UE7107K16, Eingangsdatum 12.05.2016) beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 18,99 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Tatsächlich fand jedoch lediglich eine Flächenübertragung im Ausmaß von 18,4653 ha statt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die AMA hat im Rahmen der Beschwerdevorlage die von der BF vom Vorjahr auf 2016 übernommenen Flächen tabellarisch dargestellt, woraus ersichtlich ist, dass vom maßgeblichen Übergeberbetrieb lediglich eine geringere als die beantragte Flächenwanderung erfolgte. Die Angaben der AMA sind nachvollziehbar und für das Bundesverwaltungsgericht haben sich diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die BF in ihrer Beschwerde die nicht im beantragten Ausmaß erfolgte Übertragung der Zahlungsansprüche nicht moniert hat, weshalb in der Folge nicht näher darauf einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

"KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.

[...].

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]"

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

§ 8g MOG 2007 lautet:

"Kleinerzeugerregelung

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €

Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

Sammelantrag

§ 22. [...].

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Einer der Schwerpunkte im Rahmen der angeführten Reform war die Einführung einer fakultativen "Kleinerzeugerregelung". Den Mitgliedstaaten sollte es demnach gestattet werden, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert, vorzusehen. Im Gegenzug sollten Kleinerzeuger von den Auflagen im Rahmen der Cross Compliance sowie im Rahmen des Greenings befreit werden; vgl. Erwägungsgrund 54 der VO (EU) 1307/2013 bzw. Art. 61 ff. VO (EU) 1307/2013 und Art. 92 2. UAbs. VO (EU) 1306/2013. In Österreich wurde mit § 8g MOG 2007 von der angeführten Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.250 festgesetzt.

Im vorliegenden Fall wurde die BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, da sie für das Antragsjahr 2015 nicht mehr als EUR 1.250 an Direktzahlungen bezog und sie nicht bis zum 15.10.2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekanntgab; vgl. Art. 62 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8g Abs. 2 erster Satz MOG 2007. Auf das Erfordernis des aktiven und fristgerechten Ausstiegs aus der Kleinerzeugerregelung wurde die BF von der belangten Behörde mehrfach hingewiesen.

Im Antragsjahr 2016 kam es zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den Betrieb der BF, weshalb sich der Auszahlungsbetrag erhöht hätte. Aufgrund der Einbindung der BF in die Kleinerzeugerregelung kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag jedoch gemäß Art. 61 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8g Abs. 1 MOG 2007 auf den Betrag von EUR 1.250.

Der von der BF für das Antragsjahr 2016 mit Korrektur des Mehrfachantrages vom 08.02.2017 bekanntgegebene Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erfolgte zu spät. Dieser hätte gemäß § 8g Abs. 2 dritter Satz MOG 2007 bis zum Ende der Abgabefrist des Mehrfachantrags-Flächen, also gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 15.05.2016, bzw. innerhalb der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 erfolgen müssen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Allerdings wäre der Antrag auf Ausstieg ab-, nicht zurückzuweisen gewesen, da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenweitergabe, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,
Kleinerzeugerregelung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist,
Nachholfrist, Nachweismangel, Pacht, Pauschalierung,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtzeitigkeit, Übertragung,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2171262.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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