Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W182 1439218-2/10E
W182 1439219-2/10E
W182 2177158-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 11.10.2017, 2.) 10.10.2017 und 3.) 11.10.2017, Zl. ad 1.) 830729805/171082568/BMI-BFA_STM_RD, ad 2.) 830729903/171082436/BMI-BFA_STM_RD und ad 3.) 1053046207/171082576/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.) 11.10.2017, 2.) 10.10.2017 und 3.) 11.10.2017, Zl. ad 1.) 830729805/171082568/BMI-BFA_STM_RD, ad 2.) 830729903/171082436/BMI-BFA_STM_RD und ad 3.) 1053046207/171082576/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Absatz 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 1 und Absatz 4, Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sowie gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise XXXX ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise römisch 40 ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre im Bundesgebiet nachgeborene, minderjährige Tochter (im Folgenden: BF3), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Inguschetien und sind sunnitisch-muslimischen Glaubens.
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und seine Ehefrau (im Folgenden:BF2) reisten mit ihrer im Herkunftsland geborenen Tochter XXXX im Juni 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz, wozu sie russische Reisepässe mit kroatischen Visa vorlegten.Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und seine Ehefrau (im Folgenden:BF2) reisten mit ihrer im Herkunftsland geborenen Tochter römisch 40 im Juni 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz, wozu sie russische Reisepässe mit kroatischen Visa vorlegten.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 und in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.06.2013 sowie am 29.08.2013 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von 2010 bis Juni oder Juli 2012 als Aufklärer bei einer russischen Spezialeinheit in Inguschetien tätig gewesen sei und dabei in den Krieg "gegen die Kämpfer im Wald" geschickt worden sei. In der Zeit seines Dienstes sei es nur zu zwei bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Er habe 2010, noch in der Ausbildung einen Drohbrief mit den Worten "Verlassen Sie Ihre Arbeit, wenn Sie nicht getötet werden wollen" erhalten. Der BF1 habe befürchtet, aufgrund seines Berufes getötet zu werden. Viele seiner Kollegen wären in der Vergangenheit bereits von radikalen Islamisten getötet worden. Er habe dann gekündigt, wobei seine offizielle Kündigung zwei bis drei Monate später eingelangt sei, nachdem die Kommandanten in der Zeit bis dahin noch seinen Lohn kassiert hätten. Nachdem er seine militärische Tätigkeit beendet habe, habe er noch zwei weitere Drohzettel erhalten. Über den Verfasser dieser Schreiben sei sich der BF1 zwar nicht gänzlich im Klaren, doch nehme er an, dass diese von den Kämpfern stammen würden, da deren Wortlaut gewesen wäre "Wir werden uns für unsere Brüder rächen." Befragt, ob er jemals Schwierigkeiten mit den Behörden im Heimatstaat gehabt habe, verneinte der BF1 dies. Er sei heuer vorgeladen worden, da ein Mord aus dem Jahr 2008 untersucht worden sei, bei welchem er sich in der Nähe des Tatortes befunden habe. Jedoch sei alles überprüft und festgestellt worden, dass alles in Ordnung sei und habe der BF1 diesbezüglich keine Probleme. Der zweite Grund sei, dass seine erstgeborene Tochter XXXX schwer krank sei - man habe bei dieser im Herkunftsstaat eine schwere Blutkrankheit, Leukämie, diagnostiziert. Der BF1 habe sich im Jänner 2013 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen und habe im Juni 2013 mit der BF2 und seiner erstgeborenen Tochter das Herkunftsland verlassen. Der BF1 wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, doch sei es so, dass jeder zweite Mitarbeiter der Strukturen von den Kämpfern getötet werde.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2013 und in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.06.2013 sowie am 29.08.2013 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von 2010 bis Juni oder Juli 2012 als Aufklärer bei einer russischen Spezialeinheit in Inguschetien tätig gewesen sei und dabei in den Krieg "gegen die Kämpfer im Wald" geschickt worden sei. In der Zeit seines Dienstes sei es nur zu zwei bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen. Er habe 2010, noch in der Ausbildung einen Drohbrief mit den Worten "Verlassen Sie Ihre Arbeit, wenn Sie nicht getötet werden wollen" erhalten. Der BF1 habe befürchtet, aufgrund seines Berufes getötet zu werden. Viele seiner Kollegen wären in der Vergangenheit bereits von radikalen Islamisten getötet worden. Er habe dann gekündigt, wobei seine offizielle Kündigung zwei bis drei Monate später eingelangt sei, nachdem die Kommandanten in der Zeit bis dahin noch seinen Lohn kassiert hätten. Nachdem er seine militärische Tätigkeit beendet habe, habe er noch zwei weitere Drohzettel erhalten. Über den Verfasser dieser Schreiben sei sich der BF1 zwar nicht gänzlich im Klaren, doch nehme er an, dass diese von den Kämpfern stammen würden, da deren Wortlaut gewesen wäre "Wir werden uns für unsere Brüder rächen." Befragt, ob er jemals Schwierigkeiten mit den Behörden im Heimatstaat gehabt habe, verneinte der BF1 dies. Er sei heuer vorgeladen worden, da ein Mord aus dem Jahr 2008 untersucht worden sei, bei welchem er sich in der Nähe des Tatortes befunden habe. Jedoch sei alles überprüft und festgestellt worden, dass alles in Ordnung sei und habe der BF1 diesbezüglich keine Probleme. Der zweite Grund sei, dass seine erstgeborene Tochter römisch 40 schwer krank sei - man habe bei dieser im Herkunftsstaat eine schwere Blutkrankheit, Leukämie, diagnostiziert. Der BF1 habe sich im Jänner 2013 einen Auslandsreisepass ausstellen lassen und habe im Juni 2013 mit der BF2 und seiner erstgeborenen Tochter das Herkunftsland verlassen. Der BF1 wisse nicht, was ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, doch sei es so, dass jeder zweite Mitarbeiter der Strukturen von den Kämpfern getötet werde.
Der BF1 legte als Beweismittel u.a. einen Militärausweis, ein Wehrdienstbuch, Fotos von einem Berufskollegen, der bereits getötet worden sei, sowie ein Kurzvideo, welches auch auf YouTube zu finden sei, und einen Vorfall vom 28.06.2013 zeige, bei welchem der erwähnte Kollege von eigenen Leuten erschossen worden sei, da man diesen beschuldigt habe, eine Bombe gelegt zu haben, vor.
Die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern brachte im Wesentlichen vor, wegen der Sicherheit ihres Mannes und der Erkrankung ihrer Tochter in Österreich bleiben zu wollen.
Aus einer seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen Auskunft durch den behandelnden Arzt eines Krankenhauses vom 20.10.2013 ging hervor, dass es sich bei der Erkrankung der erstgeborenen Tochter XXXX um eine vermutlich genetisch bedingte schwere Erkrankung handle, die zurzeit allerdings stabilen Verlauf zeige, weshalb eine spezifische Therapie derzeit nicht erforderlich sei. Inwieweit künftig Therapien nötig sein werden, lasse sich nur aus der klinischen Beobachtung ableiten und könne dies nicht verlässlich prognostiziert werden. Die Patientin werde daher einmal monatlich im Krankenhaus kontrolliert und werde das weitere Vorgehen mit einer Universitätsklinik abgesprochen. Hinsichtlich einer Operation werde ausgeführt, dass eine Stammzell- bzw. Knochenmarkstransplantation in Diskussion gestanden habe. Eine solche sei jedoch derzeit aus verschiedenen Gründen nicht vorgesehen, könne für die Zukunft jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei derzeit auch keine Rehabilitation geplant, sondern beschränke sich die derzeitige Betreuung der Minderjährigen auf regelmäßige klinische- und Laborkontrollen, um bei einer allfälligen Verschlechterung die notwendigen Maßnahmen einleiten zu können.Aus einer seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen Auskunft durch den behandelnden Arzt eines Krankenhauses vom 20.10.2013 ging hervor, dass es sich bei der Erkrankung der erstgeborenen Tochter römisch 40 um eine vermutlich genetisch bedingte schwere Erkrankung handle, die zurzeit allerdings stabilen Verlauf zeige, weshalb eine spezifische Therapie derzeit nicht erforderlich sei. Inwieweit künftig Therapien nötig sein werden, lasse sich nur aus der klinischen Beobachtung ableiten und könne dies nicht verlässlich prognostiziert werden. Die Patientin werde daher einmal monatlich im Krankenhaus kontrolliert und werde das weitere Vorgehen mit einer Universitätsklinik abgesprochen. Hinsichtlich einer Operation werde ausgeführt, dass eine Stammzell- bzw. Knochenmarkstransplantation in Diskussion gestanden habe. Eine solche sei jedoch derzeit aus verschiedenen Gründen nicht vorgesehen, könne für die Zukunft jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sei derzeit auch keine Rehabilitation geplant, sondern beschränke sich die derzeitige Betreuung der Minderjährigen auf regelmäßige klinische- und Laborkontrollen, um bei einer allfälligen Verschlechterung die notwendigen Maßnahmen einleiten zu können.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 zu den Zlen. 13 07.298-BAG, 13 07.299-BAG und 13 07.301-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des BF1, der BF2 und ihrer erstgeborenen Tochter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging in seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen des BF1 zu seinem Fluchtgrund, aus Angst vor Widerstandskämpfern das Herkunftsland verlassen zu haben, nicht glaubwürdig sei. Der BF1 und die BF2 hätten aufgrund der Erkrankung der Tochter und in Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung ihr Land verlassen. Bezüglich der Erkrankungen der erstgeborenen Tochter sei aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Aus einer seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen Auskunft ergebe sich weiters, dass ihre Erkrankung einen stabilen Verlauf zeige und eine spezifische Therapie nicht erforderlich sei. Ebenso seien eine Stammzell- bzw. Knochenmarkstransplantation sowie eine Rehabilitation nicht vorgesehen. Der Judikatur des EGMR folgend seien bei der Gewährung subsidiären Schutzes nur solche Erkrankungen relevant, welche bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzliche keine Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat bestehe. Bei prinzipiellem Vorhandensein einer entsprechenden Behandlungsmöglichkeit sei es unerheblich, ob diese nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 zu den Zlen. 13 07.298-BAG, 13 07.299-BAG und 13 07.301-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des BF1, der BF2 und ihrer erstgeborenen Tochter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch zwei), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt ging in seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen des BF1 zu seinem Fluchtgrund, aus Angst vor Widerstandskämpfern das Herkunftsland verlassen zu haben, nicht glaubwürdig sei. Der BF1 und die BF2 hätten aufgrund der Erkrankung der Tochter und in Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung ihr Land verlassen. Bezüglich der Erkrankungen der erstgeborenen Tochter sei aus den Angaben der BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Aus einer seitens des Bundesasylamtes eingeholten ärztlichen Auskunft ergebe sich weiters, dass ihre Erkrankung einen stabilen Verlauf zeige und eine spezifische Therapie nicht erforderlich sei. Ebenso seien eine Stammzell- bzw. Knochenmarkstransplantation sowie eine Rehabilitation nicht vorgesehen. Der Judikatur des EGMR folgend seien bei der Gewährung subsidiären Schutzes nur solche Erkrankungen relevant, welche bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzliche keine Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat bestehe. Bei prinzipiellem Vorhandensein einer entsprechenden Behandlungsmöglichkeit sei es unerheblich, ob diese nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, Zlen. W103 1439218-1/3E, W103 1439219-1/5E und W103 1439220-1/9E hinsichtlich Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde den Beschwerden stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der erstgeborenen Tochter XXXX und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den BF1 und der BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, Zlen. W103 1439218-1/3E, W103 1439219-1/5E und W103 1439220-1/9E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerden stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der erstgeborenen Tochter römisch 40 und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den BF1 und der BF2 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.
Zur Abweisungsentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 nicht glaubhaft gemacht habe, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Zur stattgebenden Entscheidung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die dreijährige erstgeborene Tochter der BF an einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild (Diagnose: Ost XXXX ) leide, wobei aufgrund einer zuletzt stattgefundenen erheblichen Verschlechterung ihres Blutbildes ihr nunmehr in regelmäßigen Abständen Bluttransfusionen verabreicht würden. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in die Russische Föderation (Inguschetien) könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der zuletzt stattgefundenen akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen ihr Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtere und zum anderen eine effiziente und zugleich zugängliche medizinische Betreuung und Versorgung gegeben sei, weshalb sie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte. Aus diesem Grund sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei auch ihren Eltern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.Zur stattgebenden Entscheidung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die dreijährige erstgeborene Tochter der BF an einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild (Diagnose: Ost römisch 40 ) leide, wobei aufgrund einer zuletzt stattgefundenen erheblichen Verschlechterung ihres Blutbildes ihr nunmehr in regelmäßigen Abständen Bluttransfusionen verabreicht würden. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in die Russische Föderation (Inguschetien) könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der zuletzt stattgefundenen akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen ihr Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtere und zum anderen eine effiziente und zugleich zugängliche medizinische Betreuung und Versorgung gegeben sei, weshalb sie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte. Aus diesem Grund sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei auch ihren Eltern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
1.2. Im Februar 2015 wurde die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), die jüngere Tochter des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2. Im Februar 2015 wurde die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), die jüngere Tochter des BF1 und der BF2, im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.03.2015, Zl. 1053046207/150240785, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), und der BF3 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.03.2015, Zl. 1053046207/150240785, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), und der BF3 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurde.
Die erstgeborene Tochter XXXX des BF1 und der BF2 ist am 26.04.2015 im Bundesgebiet verstorben.Die erstgeborene Tochter römisch 40 des BF1 und der BF2 ist am 26.04.2015 im Bundesgebiet verstorben.
Auf Antrag der BF vom 20.08.2015 wurde ihnen zufolge des behaupteten weiteren Vorliegens der Voraussetzungen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.08.2015 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2017 erteilt.
2.1. Am 10.07.2017 beantragten die BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.2.1. Am 10.07.2017 beantragten die BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Dazu wurden die BF1 am 04.09.2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte zusammengefasst vor, dass sich in Bezug auf seine Asylgründe keine Änderungen ergeben hätten. Der BF1 habe in seinem Bataillon an Sonderaktionen in den Wäldern von Inguschetien teilgenommen und die Leute in Inguschetien würden wissen, wer zu dem Bataillon gehört habe und was sie gemacht hätten. Im Bataillon seien etwa 250 - 300 Leute gewesen. Sie seien immer noch bedroht. Aufgefordert, zu erklären, weshalb er aktuell noch immer eine Bedrohung befürchte, gab der BF1 an: "Ich weiß, dass bei uns niemand, der so eine Arbeit macht, in Ruhe gelassen wird. Ich wäre sonst gerne zu meiner alten Mutter gefahren, die sonst niemanden hat, der auf sie schauen könnte." Danach befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, die diesen Schluss zulassen, erklärte der BF1: "Ich kenne nur die Gesamtsituation, meine Mutter hat mir nur kürzlich erzählt, dass zwei meiner Kollegen getötet worden sind. Es wird aber meist geheim gehalten, damit keine Panik ausbricht." Auf die Frage, ob man dies nach recherchieren könne, gab der BF1 an, dass sie dies nicht preisgeben würden, dies sei eine staatliche Aufklärung. Befragt, ob er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland seitens der Regierung eine Bedrohung zu befürchten hätte, führte der BF1 aus, dass er dies nicht wisse. Ein Freund sei von der Polizei getötet worden und sei diesem vorgeworfen worden, für Terroristen Waffen geschmuggelt zu haben. Der BF1 könne keine neuen Beweismittel vorlegen. Er habe noch die Mutter in XXXX , zwei Schwestern in Inguschetien und einen Bruder in XXXX . In Österreich habe er einen Monat probeweise gearbeitet und Bewerbungen geschrieben, aber bisher keine Anstellung erhalten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich von der Sozialhilfe. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnesscenter, Kurse und eine Organisation, welche ihn bei der Arbeitssuche unterstütze. Er sei hauptsächlich bei seiner Familie, seine Tochter (BF3) sei gesund. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihre älteste Tochter verstorben sei, als ihre zweite Tochter (BF3) drei Monate alt gewesen sei. Dies hätten sie in der Annahme, dies würde automatisch gemeldet, der Behörde nicht mitgeteilt. Ihre Eltern würden in XXXX leben. Sie sei in Österreich nicht erwerbstätig und kümmere sich um ihr Kind. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe.Dazu wurden die BF1 am 04.09.2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der BF1 brachte zusammengefasst vor, dass sich in Bezug auf seine Asylgründe keine Änderungen ergeben hätten. Der BF1 habe in seinem Bataillon an Sonderaktionen in den Wäldern von Inguschetien teilgenommen und die Leute in Inguschetien würden wissen, wer zu dem Bataillon gehö