TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/10 B2799/96

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Veröffentlicht am 10.10.1997
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des fünften Satzes des §3 Abs4 Sbg Gemeindeorgane-BezügeG mit E v 04.10.97, G387/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 21. März 1996 an die Marktgemeinde St. Michael im Lungau begehrte deren ehemaliger Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, LGBl. 39/1976 idF 98/1995 (GOBG), den Ersatz des durch seine Funktion als Bürgermeister erlittenen Verdienstentgangs für die Jahre 1993 und 1994 in der Höhe von 599.730 S. Weiters wurden Zinsen in Rechnung gestellt.römisch eins. 1. Mit Schreiben vom 21. März 1996 an die Marktgemeinde St. Michael im Lungau begehrte deren ehemaliger Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 39 aus 1976, in der Fassung 98/1995 (GOBG), den Ersatz des durch seine Funktion als Bürgermeister erlittenen Verdienstentgangs für die Jahre 1993 und 1994 in der Höhe von 599.730 Sitzung Weiters wurden Zinsen in Rechnung gestellt.

Nachdem innerhalb zweier Wochen keine Auszahlung des Verdienstentgangs erfolgt war, erhob R. W. am 16. April 1996 Aufsichtsbeschwerde an die Salzburger Landesregierung, worin er die Auszahlung von 599.730 S begehrte.

2. Mit Bescheid vom 19. Juli 1996 verpflichtete die Salzburger Landesregierung die beschwerdeführende Marktgemeinde,

"... dem früheren Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, LGBl. 39/1976 idgF, "... dem früheren Bürgermeister R. W. gemäß §3 Abs4 Salzburger Gemeindeorgane-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 39 aus 1976, idgF,

für das Jahr 1993 einen Verdienstentgang von 302.470 S und für das Jahr 1994 einen Verdienstentgang von 297.259,60 S, sohin insgesamt von 599.729,60 S

zu ersetzen."

3. Gegen diesen Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde erhob die Marktgemeinde St. Michael im Lungau Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend machte.

4.1. Die Salzburger Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs4 GOBG verteidigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

4.2. R. W. erstattete als Beteiligter des verfassungsgerichtlichen Verfahrens eine Äußerung, in der er den Beschwerdeausführungen entgegentritt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 26. November 1996 aus Anlaß der Beratung über die Beschwerde beschlossen, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des fünften Satzes des §3 Abs4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Sbg. LGBl. 39/1976 idF LGBl. 98/1995, einzuleiten.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 26. November 1996 aus Anlaß der Beratung über die Beschwerde beschlossen, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des fünften Satzes des §3 Abs4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, Sbg. Landesgesetzblatt 39 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 98 aus 1995,, einzuleiten.

2. Mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1997, G387/96, G16/97, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die belangte Behörde hat somit ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß seine Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gemeinde nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gemeinde wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2799.1996

Dokumentnummer

JFT_10028990_96B02799_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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