TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2018/18/0147

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/18/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des I, geboren 1961 und 2. der A, geboren 1938, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2018, 1) Zl. W103 2179693-1/5E und 2) Zl. W103 2179734- 1/6E, betreffend Asylangelegenheiten, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, erfolgt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Revisionswerber. Im gegenständlichen Fall sind jedoch erst Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht worden. Die Antragsteller sind noch keine Revisionswerber und daher kommt ihnen das Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Verwaltungsgerichtshof erst ab Vorlage einer Revision entscheiden (vgl. VwGH 10.3.2015, Ra 2015/18/0042; 4.8.2016, Ra 2016/20/0164).

3 Der vorliegende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180147.L00

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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