TE Vwgh Beschluss 2018/4/12 Ra 2018/02/0121

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. R, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. März 2018, Zl. LVwG-602270/6/Kof/MSt, betreffend Übertretung des KFG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

3 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0252).

Wien, am 12. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020121.L00

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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