TE Dsk BescheidWissenschaftStatistikArchiv 2018/6/7 DSB-D202.207/0001-DSB/2018

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Norm

DSG §6 Abs1
DSG §6 Abs3
DSG §7 Abs2 Z3
DSG §7 Abs3
DSG §7 Abs3 Z1
DSG §7 Abs3 Z3
DSG §69 Abs3
DSG §69 Abs6
AVG §78 Abs1
AVG §78 Abs2
BVwAbgV §1
BVwAbgV §3 Abs1
BVwAbgV TP1
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art32 Abs1
DSGVO Art89 Abs1
DSGVO Art89 Abs2

Text

GZ: DSB-D202.207/0001-DSB/2018 vom 7.6.2018

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der N*** Forschungsgesellschaft m.b.H. (Antragstellerin) vom 18. Mai 2018 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 DSG wie folgt:

I.   Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke des Forschungsprojekts „Analyse der Straßenoberfläche und des Straßenraumes“ personenbezogene Bilddaten zu ermitteln und auszuwerten.

II. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden folgende Auflagen erteilt:

a)   Die Bildauflösung ist so zu wählen, dass tunlichst weder KFZ-Kennzeichen noch Gesichter der betroffenen Personen erkennbar sind. Personenbezogene Daten werden aus den eingesehenen Datenbeständen nur im erforderlichen Ausmaß für Zwecke des gegenständlichen Forschungsprojekts verarbeitet;

b)   der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch die Antragstellerin in geeigneter Weise entsprechend Art. 32 Abs. 1 DSGVO abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen);

c)   die Einsicht in die und die Auswertung der aufgezeichneten personenbezogenen Bilddaten darf nur durch bestimmte, geschulte, über § 6 DSG aufgeklärte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragstellerin erfolgen, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend § 6 Abs. 3 DSG gewährleistet ist;

d)   die aufgezeichneten Bilddaten sind, sobald sie für das gegenständliche Forschungsprojekt nicht mehr benötigt werden, jedenfalls aber mit Abschluss des Forschungsprojekts, zu löschen.

e)   eine Veröffentlichung der Bilddaten darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat der Antragsteller eine Verwaltungsabgabe in Höhe von

Euro 6,50

zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 69 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, sowie § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen des Antragstellers

Die Antragstellerin stellte mit Eingabe vom 18. Mai 2018 einen Antrag auf Genehmigung nach § 46 Abs. 3 DSG 2000, nunmehr § 7 Abs. 3 DSG. Als außeruniversitäre Einrichtung erforsche sie zentrale Infrastrukturthemen der Zukunft. Eines dieser Themen wäre die Analyse der Straßenoberfläche hinsichtlich der Griffigkeit, Ebenheit, Oberflächenschäden und Rissen. Ebenso wären die Trassierungsparameter wie etwa Kurvenradien und die Quer- und Längsneigung von großem Interesse, weil diese Parameter in Kombination mit den Straßenzustandsdaten einen entscheidenden Hinweis auf die Verkehrssicherheit eines Streckenabschnittes geben würde.

Die exakte Erforschung der Straßenoberfläche bzw. des Straßenraumes solle neben weiteren technischen Messgeräten auch mittels Bildaufzeichnung erfolgen. Die Bildaufzeichnung diene dazu, Objekte im Straßenraum (insbesondere Verkehrsschilder und Bodenmarkierungen) positionsgenau zu erfassen, um dadurch zu beurteilen, ob diese – vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus betrachtet – ordnungsgemäß angebracht wären. Der Straßenraum solle zur messtechnischen Erfassung von Objekten mittels zwei auf der Fahrerkabine links und rechts montierten vorwärts gerichteten Stereokameras erfasst werden. Zusätzlich würden zur Dokumentation von Objekten des Straßenraumes frei orientierbare Seitenkameras (bis zu vier Stück) sowie eine Heckkamera zum Einsatz kommen. Je 2 Meter zurückgelegter Wegstrecke würde pro Kamera ein Bild aufgenommen werden. Die Auflösung sämtlicher Bilder würde 1920 x 1080 Pixel betragen.

Für die Erforschung der Straßenbeschaffenheit und die genaue Erfassung von Objekten im Straßenraum wären etwa Verkehrszeichen in und gegen die Fahrtrichtung, Textinhalte von Zusatztafeln, Kilometertafeln, Bodenmarkierungen, Rückhalteeinrichtungen und Lärmschutzeinrichtungen von Interesse. Im Zuge der Erfassung der Bilddaten wäre es unvermeidbar, auch andere Verkehrsteilnehmer zu erfassen. Die Ermittlung exakter Positionsdaten von Objekten im Straßenraum auf eine andere Art als mittels Bilddatenverarbeitung, in der die Erfassung personenbezogener Daten ausgeschlossen wäre, sei aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit der Straßen nicht möglich. Die Identität der Verkehrsteilnehmer sei für die Antragstellerin auch nicht von Bedeutung. In keinem Fall würde ein Versuch einer Identifizierung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgen. Die Erfassung der Messdaten würde mittels eines Hochleistungsmessfahrzeuges („***CAR“) erfolgen. Dieses Spezialfahrzeug wäre optisch deutlich als Mess- bzw. Forschungsfahrzeug erkennbar und würde betroffene Personen über die Verarbeitung informieren.

Die Einholung der Zustimmung von Verkehrsteilnehmern, die sich im Aufnahmebereich des „***CAR“ bewegen würden, könne nicht vorgenommen werden, ohne einen sehr hohen Aufwand zu treiben. Die Datenerfassung liefere eine objektive Datenbasis für die Erforschung der Straßenbeschaffenheit und von Objekten im Straßenraum und leiste dadurch einen essentiellen Beitrag zur Erhaltung und Steigerung der Verkehrssicherheit in Österreich. Das öffentliche Interesse an der beantragten Verwendung wäre daher gegeben. Darüber hinaus würde die Datenübermittlung durch den „***CAR“ bzw. die anschließende Verarbeitung der Daten ausschließlich durch geschulte, über das Datengeheimnis aufgeklärte MitarbeiterInnen durchgeführt werden, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit forschen würden. Da die für die Forschungszwecke erforderlichen Daten selbst ermittelt werden würden, wäre eine Erklärung nach § 46 Abs. 3a DSG 2000 (Bemerkung Sachbearbeiter: nunmehr § 7 Abs. 4 DSG) nicht erforderlich.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Die Datenschutzbehörde legt den oben unter A. festgehaltenen, aktenmäßig dokumentierten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Bilddaten als personenbezogene Daten

Gemäß § 69 Abs. 3 DSG ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen.

Die ehemalige Datenschutzkommission hat bereits mehrfach festgestellt, dass Bilddaten (bestimmbare) personenbezogene Daten sind (vgl. etwa die Ausführungen zum ehemaligen § 4 Z   DSG 2000 im Bescheid der DSK vom 21. Jänner 2009, GZ K121.425/0003-DSK/2009). Diese Erwägungen lassen sich auch auf Art. 4 Z 1 DSGVO umlegen. Die DSGVO ist somit einschlägig. Gleichzeitig liegt mit diesen Bilddaten aber keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO vor (vgl. die Ausführungen zum ehemaligen § 4 Z 2 DSG 2000 den Bescheid der DSK vom 10. April 2013, GZ K202.120/0002-DSK/2013).

Bilddaten sollen nun für wissenschaftliche Zwecke ermittelt und ausgewertet werden. Die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik unterliegt der Sondervorschrift des § 7 DSG (und richtet sich nicht nach den §§ 12 und 13 DSG, die die Bildverarbeitung zu anderen Zwecken regeln). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 3 DSG erfolgen kann.

2. Voraussetzungen der Genehmigung nach § 7 Abs. 3 DSG

Die Verwendung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke ist gemäß § 7 Abs. 3 DSG dann zulässig, wenn eine Genehmigung der Datenschutzbehörde hierfür vorliegt, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen:

1.   die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und

2.   ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und

3.   die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

3. In der Sache

Ad 1): Bei den Betroffenen handelt es sich um einen Personenkreis, deren gegenwärtige Adresse für die Antragstellerin gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln wäre. Hinzu kommt der Umstand, dass es sich gegebenenfalls auch um Autofahrer aus dem Ausland handeln kann. Die Einholung einer Zustimmung ist daher teils unmöglich, teils wäre sie bestenfalls mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sodass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 DSG gegeben sind (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10. August 2015, GZ DSB-202.152/0002-DSB/2015).

Ad 2): Die Antragstellerin hat das öffentliche Interesse (Erhaltung und Steigerung der Straßenverkehrssicherheit) an der beantragten Verwendung ausreichend dargelegt. Die ehemalige Datenschutzkommission hat bereits festgehalten, dass ein Forschungsprojekt, das die Straßenverkehrssicherheit fördert, dem öffentlichen Interesse dienlich ist (vgl. den Bescheid der DSK vom 10. April 2013, GZ K202.120/0002-DSK/2013).

Ad 3): Die Antragstellerin bedient sich zur Durchführung des Forschungsprojekts ausschließlich geschulter MitarbeiterInnen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit forschen und demnach Expertise auf diesem Gebiet besitzen, weshalb auch die Voraussetzung von § 7 Abs. 3 Z 3 DSG erfüllt ist.

Die erteilten Auflagen dienen der Datensicherheit bei der Verwendung der Daten sowie der Sicherung des Datengeheimnisses bzw. von Datensicherheitsmaßnahmen.

Der Kostenpunkt des Spruchs (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 69 Abs. 6 DSG umfasst.

[hier gekürzt, Gebührenmitteilung]

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung, Verkehrsforschung, Bildverarbeitung, Analyse der Straßenoberfläche und des Straßenraums, Messfahrzeug, Auswertung der Bilddaten, Auflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D202.207.0001.DSB.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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