TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/29 VGW-031/087/8152/2018

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn B. R. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 16.05.2018, Zl. ..., wegen Übertretung des § 11 Abs. 2 StVO,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind EUR 15,20, zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis – soweit sie nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Mai 2018 eine Geldstrafe wegen Verletzung des § 11 Abs. 2 StVO in der Höhe von € 150,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von € 10,- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2018 um 10:13 Uhr in Wien, S.-straße, Kreuzung Sc.-gasse, in Fahrtrichtung ... Gürtel als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

2. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die – rechtzeitige – Beschwerde vom 6. Juni 2018, in der er – wortgleich mit seinem Einspruch gegen die zuvor von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 27. April 2018 – vorbringt, dass § 11 Abs. 2 StVO im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 12. Februar 2018 um 10:13 Uhr in Wien, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in der S.-straße Richtung Sc.-gasse gelenkt. Bei der Kreuzung mit der Sc.-gasse bog er – der Vorrangstraße folgend – nach links ein, ohne den Blinker des Fahrzeugs zu betätigen. Andere Verkehrsteilnehmer konnten sich mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen und hätten dadurch behindert oder gefährdet werden können.

1.2. Die einspurige S.-straße verläuft einen großen Teil parallel zum ... Gürtel. An der Kreuzung mit der Sc.-gasse verläuft die S.-straße als einspurige Vorrangstraße weiter in die Sc.-gasse in Fahrtrichtung nach links. Die Sc.-gasse befindet sich ca. in einem 90 Grad-Winkel zur S.-straße.

1.3. Folgt man der Vorrangstraße nach links nicht, sondern überquert die Sc.-gasse in Fahrtrichtung, so befindet man sich weiterhin in der S.-straße.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie hinsichtlich der Feststellungen des Straßenverlaufs durch Einsichtnahme in g.-maps und g.-streetview.

2.2 Der Sachverhalt ist unstrittig, der Beschwerdeführer bestritt den Tatvorgang weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch mit seinem Beschwerdevorbringen.

III.    Rechtliche Beurteilung

1.       Rechtslage

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 lauten:

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

2.       Erwägungen

2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich bei der S.-straße um eine einspurige Vorrangstraße. Auf einer Vorrangstraße müsse eine Richtungsänderung, solange es sich nicht um einen Spurwechsel handle, nicht angezeigt werden. § 11 Abs. 2 StVO sei in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

2.2. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1960, 1678/60, zu §82 KFG 1955 erkannt hat, ist eine Fahrtrichtungsänderung auch dann anzuzeigen, wenn der Lenker eines Kfz dem (abbiegenden) Verlauf einer Vorrangstraße folgt. Nichts anderes kann hinsichtlich der Nachfolgebestimmung des § 11 Abs. 2 StVO gelten.

Dem Zweck des § 11 Abs 2 StVO wird ein Verhalten nicht gerecht, bei dem die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung schlechthin unterlassen wird (VwGH 3.10.1985, 85/02/0053).

Der Beschwerdeführer hat den Blinker weder vor noch während des Abbiegevorgangs getätigt. Auch wenn er nur dem Verlauf der Vorrangstraße gefolgt ist, hätte er die Fahrtrichtungsänderung nach links anzeigen müssen. Da sich andere Straßenbenützer nicht auf die Änderung der Fahrtrichtung einstellen konnten und dadurch behindert oder gefährdet hätten werden können, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO als erfüllt anzusehen.

2.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptete.

3. Die ordentliche Revision ist – soweit sie nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abbiegen im Verlauf einer Vorrangstraße ohne Blinker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.087.8152.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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