RS Lvwg 2018/7/18 LVwG-411-41/2018-R14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §39 Abs1
FSG 1997 §39 Abs5
StVO 1960 §5b Abs1

Rechtssatz

Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel ist nicht mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins gleichzusetzen und zieht auch nicht die gleichen Rechtsfolgen (Berechnung der Entzugsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme) nach sich.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Beginn Entzugsdauer, vorläufige Abnahme, Abnahme Fahrzeugschlüssel

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (08.07.2020, Ra 2018/11/0190) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.41.2018.R14

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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