TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/18 LVwG-700350/4/Sr/BR, LVwG-700351/4/Sr/BR

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Stierschneider über die Beschwerden der 1) O R, und des 2) B V, beide StA Mongolei und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, L, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. Jänner 2018, GZ: VStV/917301465734/2017 und VStV/917301466029/2017, betreffend Zurückweisung eines gegen ein Straferkenntnis eingebrachten Einspruchs

zu Recht:

I.     Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       

1. Mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) jeweils vom 13. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) die Übertretung des § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF zur Last gelegt und über sie jeweils eine Strafe von € 3.000,- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.

2. Am 17. November 2017 langte bei der belangten Behörde ein durch den Rechtsvertreter der Bf verfasster und am Deckblatt als „Beschwerde“ bezeichneter Schriftsatz folgenden Inhalts ein:

„Gegen die Straferkenntnisse der LPD OÖ vom 13.10.2017, VStV/917301465734/2017 und VStV/917301466029/2017, zugestellt am 17.10.2017, erheben wir durch unseren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist

Einspruch

und stellen die

Anträge,

auf Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens und in der Folge die Einstellung des Strafverfahrens.

Unseren Einspruch begründen wir wie folgt:

Wir wurden bereits mit Strafverfügungen vom 28.10.2015 und Straferkenntnissen vom 10.03.2017 wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft. Danach sind wir aber nicht ausgereist, sondern halten uns nach wie vor in Österreich auf. Es handelt sich damit um ein fortgesetztes Delikt, welches im Sinne des grundrechtlichen Prinzips ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot) nicht neuerlich zur Verantwortung gezogen werden darf. Da wir nach den oben erwähnten Straferkenntnissen bereits bestraft worden sind, sind die hier angefochtenen Strafverfügungen grundrechtswidrig und verstoßen gegen Art. 50 der Grundrechte-Charta und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Daher ist das ordentliche Verfahren einzuleiten und in der Folge einzustellen.

Außerdem entfällt die Strafbarkeit, wenn im Sinne des Rechtsfertigungsgrundes nach § 6 2. Fall VStG, die Verwaltungsübertretung gleichzeitig nach einer anderen Bestimmung erlaubt war. Hierbei ist anzuführen, dass der Gesetzgeber mit § 55 AsylG die Möglichkeit eines humanitären Aufenthaltstitels vorgesehen hat, wobei es den sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhaltenden Menschen die Möglichkeit gewährt wird, einen legalen Aufenthaltstitel zu erhalten. Das ist auch dann möglich, wenn die Erstentscheidung rechtskräftig negativ war.

Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ist eine hinreichende Integration in die österreichische Gesellschaft im Sinne des Art. 8 der EMRK. Die gesetzliche Duldung eines solchen Sachverhaltes erfüllt den Tatbestand des Rechtfertigungsgrundes des § 6 2. Fall VStG. Aufgrund unserer außergewöhnlichen Integration in die österreichische Gesellschaft und der Dauer unseres Aufenthalts in Österreich, scheint eine Gewährung des humanitären Aufenthaltstitels für nicht unwahrscheinlich. Wir werden diesen Antrag am 16.11.2017 Tagen stellen.“

3. Mit den Bescheiden vom 5. Jänner 2018, GZ: VStV/917301466029/2017 und VStV/917301465734/2017, wies die belangte jeweils den Einspruch gegen das Straferkenntnis als unzulässig zurück.

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Mit Straferkenntnis vom 13.10.2017 verhängte die LPD O, EGFA FB 4 / Fremdenpolizei über Sie wegen der Verwaltungsübertretungen gem. § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00 / im NEF Ersatzarrest: 10 Tage.

Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am Abgabeort mit 19.10.2017. Am 17.11.2017 langte bei der Behörde ein Schriftsatz, datiert mit 14.11.2017 ein, welcher am Deckblatt die Bezeichnung „Beschwerde“ trägt.

[Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Schriftsatzes führt die belangte Behörde weiter aus:]

In weiterer Folge wurde der Schriftsatz mit Abverfügung vom 23.11.2017 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde der dem LVWG OÖ vorgelegte Akt von diesem an die LPD O EGFA FB 4 wieder mit folgendem Text retourniert:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zwei als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel samt Akten übermittelt.

Die anwaltlich vertretenen Einschreiter haben in den Schriftsäzten ausdrücklich einen „Einspruch“ erhoben und die „Einleitung des ordentlichen Verfahrens“ beantragt.

Abgesehen von der „Fehlbezeichnung“ am Deckblatt ist den Eingaben kein Hinweis auf ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu entnehmen.

Da die Eingaben konsequent als „Einsprüche“ ausformuliert sind, werden diese auch nicht den inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 VwGVG gerecht.

Das Landesveraltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die Anträge der BF ins Leere zu laufen scheinen.

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt weder ein Abspruch über einen Einspruch noch die Einleitung des ordentlichen Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren zu.

Die vorgelegten Akten werden zur weiteren Veranlassung übermittelt.

gez. Mag. Stierschneider“

In Beachtung dieser Rechtsansicht geht auch die Behörde, welche das Straferkenntnis erlassen hat, davon aus, dass hier ein Einspruch gem. § 49 VStG gegen das vorliegende Straferkenntnis erhoben wurde und keine Beschwerde im Sinne von §§ 7 und 9 VwGVG.

Dies hat zur Folge, dass der Behörde (LPD O) eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt ist und der erhobene Einspruch als unzulässig – da gegen ein Straferkenntnis im Verwaltungsverfahren gerichtet – zurückzuweisen war.“

4. Gegen diese Zurückweisungsbescheide erhoben die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 24. Jänner 2018 Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass nach Ansicht der Landesverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels – Einspruch statt Beschwerde – allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermöge. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe seien vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Der Schriftsatz vom 14. November 2017 sei ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet worden, weshalb bereits aus diesem Grund ersichtlich sei, dass es sich um keinen Einspruch handle. Des Weiteren seien die Anträge auf die Einstellung des Strafverfahrens gerichtet. Hierbei ist zu erwähnen, dass auch dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt werde, im Sinne des § 140 Abs 1 das Strafverfahren einzustellen. Darüber hinaus enthalte die Beschwerde Beschwerdegründe, die die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begründen würden. Die Falschbezeichnung als „Einspruch“ auf Seite 2 der Beschwerde, führe insgesamt nicht dazu, dass die Beschwerde nun als Einspruch gewertet werde, zumal auf dem Deckblatt unmissverständlich von einer Beschwerde die Rede ist und auch die Anträge sich auf die Einstellung des Verfahrens beziehen, welche das Landesverwaltungsgericht unter Umständen auch veranlassen könne.

5. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2018 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakte, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

6.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde überdies auch nicht beantragt.

6.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. bis I. 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

II.      

Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und bedarf diesbezüglich keiner weiteren Beweiswürdigung.

III.     

1. Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden.

Nach § 9 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hat die Beschwerde zu enthalten:

1.  die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.  die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.  das Begehren und

5.  die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtszeitig eingebracht ist.

2. Wie die Bf zutreffend vorbringen, schadet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Schutz rechtsunkundiger Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist daher nicht die Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in ihm gestellten Begehrens maßgebend (vgl etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001; 28.11.2014, Fr 2014/01/0051; 8.11.1988, 88/11/0152). Es kommt demnach nicht auf die zufälligen Formulierungen, sondern den Inhalt und das erkennbare sowie zu erschließende Ziel eines Parteianbringens an. Dies setzt allerdings voraus, dass das Anbringen einen klaren und genügend bestimmten Inhalt hat (in diesem Sinne VwGH 30.1.20003, 99/21/0263).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist in diesem Fall, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens ist es der Behörde jedoch verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068). In diesem Sinne ist es daher jedenfalls als rechtswidrig anzusehen, dem Begehren einer Partei - entgegen ihrem erklärten Willen - eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht erschlossen werden kann.

Die Bf haben das gegen das Straferkenntnis erhobene Rechtsmittel vom 14. November 2017 unbestritten am Deckblatt als Beschwerde bezeichnet. Jedoch kommt es unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob ein gegen ein Straferkenntnis erhobenes Rechtsmittel als Beschwerde oder als unzulässiger Einspruch zu werten ist, nicht auf seine Bezeichnung an. Entscheidend für die Beurteilung, welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde, ist, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung der das bekämpfte Straferkenntnis erlassenden Behörde oder des Verwaltungsgerichts beantragt wird. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung der das Straferkenntnis erlassenden Behörde beantragt wird, ist eine andere Deutung des Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl dazu etwa VwGH 12.11.1998, 94/18/0964; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029 mwN).

Der Schriftsatz der Bf vom 14. November 2017 wird den inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht gerecht. Die Bf erhoben ausdrücklich Einspruch gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde und begründeten den Einspruch als solchen. Zudem begehrte das erhobene Rechtsmittel auch die Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie in der Folge die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird im Rechtsmittelschriftsatz der Bf nicht explizit genannt und ist es diesem ohnehin verwehrt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Strafverfahren in der Folge einzustellen. Da sich das Rechtsmittel daher weder formell noch materiell an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich richtet, ist auch nicht erkennbar, dass dessen Entscheidung begehrt wird.

Abgesehen von der Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde am Deckblatt, wurde der Schriftsatz vom 14. November 2017 konsequent als Einspruch formuliert. Damit kann jedoch nicht zweifelhaft sein, welchen Erfolg die Bf mit ihrem Rechtsmittel anstrebten und ist demnach nicht von einem unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalt des Rechtsmittelschriftsatzes der Bf auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht hier nicht, dass es sich bei den von den Bf gewählten Formulierungen um ein bloßes – zu vernachlässigendes – Versehen handelt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH21.3.1997, 97/02/0037 mwN) kommt bei der Beurteilung der Rechtsnatur des erhobenen Rechtsmittel auch dem Umstand, dass dieses von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, wesentliche Bedeutung zu, da an dessen eindeutige Rechtsmittelerklärung ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an jene einer unvertretenen Partei.

Die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist grundsätzlich der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde vorbehalten. Das unmissverständliche Begehren des Rechtsmittelantrages sowie die ausdrückliche Erklärung der Bf, Einspruch gegen die Straferkenntnisse vom 13. Oktober 2017 zu erheben, lassen daher nicht den Schluss zu, dass die Bf mit dem Schriftsatz vom 14. November 2017 beabsichtigten, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Demgemäß wäre es auch unzulässig, das Rechtsmittel der Bf - entgegen dessen eindeutigen Inhalts - als Beschwerde zu deuten, auch wenn das Anbringen so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos und unzulässig war.

Aus dem Gesamtbild des durch den Rechtsanwalt der Bf eingebrachten Schriftsatzes vom 14. November 2017 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Bf einen Einspruch gegen die Straferkenntnisse vom 13. Oktober 2017 erheben wollten. Es liegt daher ein unrichtiges Rechtsmittel (Einspruch statt Beschwerde) vor.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass sofern ein erhobenes Rechtsmittel nicht bloß falsch bezeichnet wurde, sondern ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben wurde, dieses zurückzuweisen ist (vgl statt vieler etwa VwGH 28.3.1996, 95/20/0053; 21.3.1997, 97/02/0037).

Nach der geltenden Rechtsordnung ist ein Einspruch gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde nicht vorgesehen. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine bloße Fehlbezeichnung des Rechtsmittels handelt, hat die belangte Behörde den Einspruch der Bf vom 14. November 2017 daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Darüber hinaus sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2003 zu 2002/17/0279 hingewiesen, wonach auch eine Vorschrift wie § 13 Abs 3 AVG die Verbesserung inhaltlicher Mängel von Eingaben zwar ermöglicht, jedoch nicht bewirkt, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus (Einspruch) entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zu einer Erklärung eines anderen Typus (Beschwerde) werden könnte. Aufgrund des unzweifelhaften Inhaltes des Rechtsmittelantrages lag daher auch kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Gebrechen vor.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittel an VwG; Bezeichnung als Beschwerde; Ausgestaltung als Einspruch; Abfassung durch Rechtsanwalt; Unzulässigkeit

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.700350.4.Sr.BR

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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