RS Lvwg 2018/5/14 LVwG-AV-1507/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

FSG 1997 §4 Abs1
FSG 1997 §4 Abs3
FSG 1997 §4 Abs6 Z2
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 2003/11/0169, VwGH 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge der Bindungswirkung verwehrt. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt (wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probeführerschein; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1507.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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