RS Lvwg 2018/5/15 LVwG-AV-1572/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

BAO §4 Abs1
ROG NÖ 2014 §20 Abs5 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs9

Rechtssatz

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. VwGH 0174/75; 3706/80) sind für die Vorschreibung einer Abgabe die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vorliegenden Verhältnisse maßgebend, das heißt die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt.

Schlagworte

Finanzrecht; Standortabgabe; Abgabenfestsetzung; Zeitbezogenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1572.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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