TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/24 98/17/0269

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

B-VG Art139;
Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990 Nov 1995;
MOG 1985 §3 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0270 E 24. Jänner 2000 98/17/0271 E 24. Jänner 2000 98/17/0277 E 24. Jänner 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der G registrierte Genossenschaft m.b.H., vertreten durch Dr. B und Dr. H, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. September 1996, Zl. 17.254/24-IA7/96, betreffend Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen für das Jahr 1990 (Betrieb G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 (zugestellt am 14. Dezember 1995), teilte der Vorstand des GB III der AMA der Beschwerdeführerin mit, dass sich auf Grund der Neuerstellung der Endabrechnung für das Jahr 1990 wegen eines Gewerbesteuerguthabens eine Nachbuchung von insgesamt S 307.620,18 ergebe. Dieser Betrag sei vom Betrieb bereits für das Jahr 1989 einbezahlt worden. Für das Jahr 1989 werde dieser Betrag storniert und auf das Jahr 1990 umgebucht. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung der Endabrechnung gelte dieses Schreiben als Parteiengehör.

Mit der Eingabe vom 20. Dezember 1995 ersuchte die Beschwerdeführerin, "für die Endabrechnung 1990 einen Bescheid zu erstellen". Da die übrigen Positionen des genannten "Bescheides" unumstritten seien, stimme die Beschwerdeführerin dem Ersuchen der Behörde, eine Einschränkung auf die Position des Gewerbesteuerguthabens vorzunehmen, unpräjudiziell für die Zukunft zu. Die Beschwerdeführerin behalte sich jedoch vor, gegen den im Zusammenhang mit der rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu erlassenden Bescheid Berufung einzubringen bzw. allenfalls auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Überprüfung der Verfassungskonformität der Bestimmungen anzurufen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 setzte der Vorstand des Geschäftsbereiches III der AMA der Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 1990 den Ausgleichsbeitrag, der auch das Gewerbesteuerguthaben beinhaltete, fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin die im Ausgleichsbeitrag enthaltene "strittige Gewerbesteuer" und machte die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte der AMA geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach Punkt II Punkt 1.3 der Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte der AMA betreffend Ergänzung des Ausgleichs- und Zuschusssystems für das Jahr 1990 - Anwendungsregelung, betreffend bis einschließlich das Jahr 1989 betreffende, aber nach Ablauf dieses Jahres getätigte Zahlungen bzw. Gutschriften (Gewerbesteuer) in der Fassung des Verlautbarungsblattes der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, Jahrgang 1995, ausgegeben am 16. Oktober 1995, sind die sich auf Grund bescheidmäßiger Erledigung ergebenden Gewerbesteuerguthaben aus dem bis 31. Dezember 1989 in Geltung gestandenen Abrechnungssystem und den davon betroffenen Abrechnungsjahren als Ausgleichsbeitrag einzuheben, der umgelegt auf die Anlieferungsmenge max. 10 g/kg betragen darf. Bei Punkt III wurde ein Punkt 1.11 in dieser Verordnung eingefügt, der wie folgt lautet:

"1.11.              Produktbezogene Zuschüsse zur Abdeckung von bescheidmäßig vorgeschriebenen Gewerbesteuernachzahlungen, sofern diese in den Kalkulationen nicht ausreichend berücksichtigt sind. Durch die Systemumstellung sind Mehrbelastungen (Nachzahlungen), die aus der Veranlagung zur Gewerbesteuer entstehen, für die Jahre des bis 31. Dezember 1989 in Geltung gestandenen Abrechnungssystems in den bisherigen kalkulatorischen Ansätzen nicht enthalten. Wenn, bedingt durch die Umstellung des bis 31. Dezember 1989 in Geltung gestandenen Abrechnungssystems Gewerbesteuernachzahlungen aus den Vorjahren eintreten, so wird dafür ein Zuschuss im Ausmaß von max. 10 g/kg Pos. 99 265 des die Gewerbesteuer betreffenden Abrechnungsjahres gewährt."

Diese Verordnung sei - aus den im Bescheid näher angeführten Gründen - nicht gesetzwidrig. Demnach sei die Festsetzung des Ausgleichsbeitrages einschließlich der "strittigen Gewerbesteuer" rechtmäßig.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 1998, B 3409/96-8 u.a., ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 12241/1989, 12322/1990, 12479/1990, 13197/1992, zur Rückwirkung im Abgabenrecht) sowie angesichts des Umstandes, dass durch die angefochtene Verordnung nicht nur Ausgleichsbeiträge von Gewerbesteuerguthaben eingehoben, sondern für Nachzahlungen Gewerbesteuerzuschüsse gewährt würden, die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, nicht entgegen §§ 3 ff MOG Ausgleichsbeiträge entrichten zu müssen, sowie in dem Recht, nicht entgegen § 68 Abs. 4 MOG nach Ablauf von fünf Jahren Ausgleichsbeiträge festgesetzt und vorgeschrieben zu bekommen, verletzt. Sie macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin in der Verordnungsbestimmung Punkt II Punkt 1.3 der Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte der AMA, ausgegeben am 16. Oktober 1995, einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MOG und eine Verfassungswidrigkeit wegen Rückwirkung der Verordnung gegeben erachtet und die Ansicht vertritt, dies begründe jeweils auch die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte, wird zunächst auf die Begründung des Ablehungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998 verwiesen. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung und deren Rückwirkung sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden. Somit hatte die belangte Behörde die Verordnungsbestimmung mit Recht anzuwenden. Eine gesetzwidrige Auslegung des Inhalts der Verordnungsbestimmung bei der Bescheiderlassung wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet. Eine aus diesen Gründen gegebene Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte wurde nicht aufgezeigt.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Verjährung der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages für das Jahr 1990 eingewendet.

Gemäß § 68 Abs. 4 MOG, BGBl. Nr. 210/1985 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 396/1991, - eine inhaltsgleiche Regelung gilt im Übrigen auch nach § 29 (2) AMA-6 - unterliegt das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hinweist, war das noch im Jahre 1995 zugestellte Schreiben vom 12. Dezember 1995 eine solche Unterbrechungshandlung, sodass die mit Ablauf des Jahres 1990 begonnene Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995 neu zu laufen begann. Die Verjährung der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz vom 29. Dezember 1995 durch Zustellung am 3. Jänner 1996 noch nicht eingetreten. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht davon ausgehen, dass die Festsetzung des Ausgleichsbeitrages nicht verjährt war. Auch der behauptete Verfahrensmangel wegen angeblicher Unterlassung der Prüfung der Zulässigkeit der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages aus Gründen der Verjährung liegt demnach nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170269.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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