RS Lvwg 2018/6/11 LVwG-AV-426/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

LDG 1984 §58 Abs1
BDG 1979 §75 Abs1

Rechtssatz

Der Gewährung eines Karenzurlaubes stehen zwingende dienstliche Interessen entgegen, wenn für den Beamten (Landeslehrer) während seiner (beabsichtigten) längerfristigen Abwesenheit kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann (VwGH 90/12/0156). Es ist beispielsweise nicht ausreichend, wenn sich die Behörde bloß allgemein abstrakt auf Personalkürzungen oder Personalknappheit beruft und darin einen zwingenden dienstlichen Grund erblickt, der der Gewährung des Karenzurlaubes entgegensteht. Vielmehr hat die Behörde konkrete Erhebungen in die Richtung, ob der/die Beamte/in (Landeslehrer/in) in dem konkreten in Frage stehenden Zeitraum auf seinem/ihrem Arbeitsplatz tatsächlich unverzichtbar ist, vorzunehmen (vgl. VwGH 96/12/0226).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Karenzurlaub; Ermessen; Interessensabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.426.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten