TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W115 2176959-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2176963-1/7E

W115 2176959-1/7E

W115 2176956-1/7E

W115 2176961-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am

XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend an, dass sie und die Viertbeschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn unter dem Kommando des Militäroffiziers XXXX gegen die Taliban gekämpft hätten. Beim Kampf gegen die Taliban seien beide getötet worden. Der genannte Militäroffizier sei ein Verwandter ihrer Familie und deswegen würden die Taliban auch sie und ihre übrigen Kinder umbringen wollen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gaben übereinstimmend an, aus demselben Grund wie ihre Mutter Afghanistan verlassen zu haben. Im XXXX hätten sie Afghanistan verlassen und hätten sich bis Anfang XXXX im Iran aufgehalten. Vor ca. 45 Tagen seien sie gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gaben die Beschwerdeführer an, dass sie über eine solche nicht verfügen würden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, nach dem Tod ihres Ehemannes nicht wieder geheiratet zu haben. Ihre Kinder hätten bislang noch keine Ehe geschlossen.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari übereinstimmend an, dass sie und die Viertbeschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara angehören würden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn unter dem Kommando des Militäroffiziers römisch 40 gegen die Taliban gekämpft hätten. Beim Kampf gegen die Taliban seien beide getötet worden. Der genannte Militäroffizier sei ein Verwandter ihrer Familie und deswegen würden die Taliban auch sie und ihre übrigen Kinder umbringen wollen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gaben übereinstimmend an, aus demselben Grund wie ihre Mutter Afghanistan verlassen zu haben. Im römisch 40 hätten sie Afghanistan verlassen und hätten sich bis Anfang römisch 40 im Iran aufgehalten. Vor ca. 45 Tagen seien sie gemeinsam mit der Viertbeschwerdeführerin schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gereist. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gaben die Beschwerdeführer an, dass sie über eine solche nicht verfügen würden. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, nach dem Tod ihres Ehemannes nicht wieder geheiratet zu haben. Ihre Kinder hätten bislang noch keine Ehe geschlossen.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin am XXXXund der Zweitbeschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin am XXXXund der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente für sich und ihre Kinder könne sie nicht vorlegen, da sie nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn im Kampf gegen die Taliban getötet worden seien. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe keine Geschwister. Ihre drei Kinder seien gemeinsam mit ihr nach Österreich gekommen und sie würden hier gemeinsam leben. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Analphabetin sei. Sie habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Sie sei Putzfrau und Erntehelferin gewesen und habe so ihre Familie versorgt. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn unter dem Kommando von XXXX in der afghanischen Nationalarmee gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da XXXX ein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte sie gemeinsam mit ihren drei Kindern Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Da sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und ihre Kinder dort nicht zur Schule hätten gehen können, habe sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. In Österreich würde sie bereits Kontakt zu Einheimischen haben und auch mit diesen Deutsch lernen oder mit ihnen spazieren gehen. Sie würde außerdem für ihre Familie einkaufen gehen.Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente für sich und ihre Kinder könne sie nicht vorlegen, da sie nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn im Kampf gegen die Taliban getötet worden seien. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe keine Geschwister. Ihre drei Kinder seien gemeinsam mit ihr nach Österreich gekommen und sie würden hier gemeinsam leben. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Analphabetin sei. Sie habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Sie sei Putzfrau und Erntehelferin gewesen und habe so ihre Familie versorgt. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn unter dem Kommando von römisch 40 in der afghanischen Nationalarmee gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da römisch 40 ein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte sie gemeinsam mit ihren drei Kindern Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Da sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und ihre Kinder dort nicht zur Schule hätten gehen können, habe sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. In Österreich würde sie bereits Kontakt zu Einheimischen haben und auch mit diesen Deutsch lernen oder mit ihnen spazieren gehen. Sie würde außerdem für ihre Familie einkaufen gehen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen, da er nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im Kampf gegen die Taliban getötet worden. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe. In Afghanistan habe er Ziegen und Schafe gehütet und im Iran als Schuhmacher gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sein Vater und sein älterer Bruder unter dem Kommando von XXXX gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da XXXX ein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. In Österreich würde er bereits Kontakt zu Einheimischen haben und sich mit einigen von ihnen in seiner Freizeit treffen. Darüber hinaus besuche er einen Deutschkurs und helfe regelmäßig beim Roten Kreuz.Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Familie in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente könne er nicht vorlegen, da er nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im Kampf gegen die Taliban getötet worden. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe. In Afghanistan habe er Ziegen und Schafe gehütet und im Iran als Schuhmacher gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sein Vater und sein älterer Bruder unter dem Kommando von römisch 40 gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da römisch 40 ein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. In Österreich würde er bereits Kontakt zu Einheimischen haben und sich mit einigen von ihnen in seiner Freizeit treffen. Darüber hinaus besuche er einen Deutschkurs und helfe regelmäßig beim Roten Kreuz.

Die Drittbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in einem Dorf in der Provinz XXXX gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente könne sie nicht vorlegen, da sie nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und keine Kinder haben würde. Ihr Vater und ihr ältester Bruder seien im Kampf gegen die Taliban getötet worden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe. Sie habe ihrer Mutter im Haushalt geholfen und im Iran dann als Schneiderhelferin gearbeitet. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Vater und ihr ältester Bruder unter dem Kommando von XXXX gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da XXXXein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte ihre Mutter entschieden, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Daraufhin seien sie in den Iran geflüchtet. Da sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und das Leben sehr schwer für sie gewesen sei, hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. In Österreich würde sie bereits Kontakt zu Einheimischen haben. Sie würden sich regelmäßig treffen und Feste gemeinsam feiern. Außerdem besuche sie hier die Schule und lerne Deutsch. Sie könne bereits Lesen und Schreiben. Ihr Wunsch sei es, hier eine Ausbildung zu machen und später Krankenschwester zu werden.Die Drittbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. In Afghanistan habe sie gemeinsam mit ihrer Familie in einem Dorf in der Provinz römisch 40 gelebt. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Identitätsdokumente könne sie nicht vorlegen, da sie nie im Besitz solcher gewesen sei. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie ledig sei und keine Kinder haben würde. Ihr Vater und ihr ältester Bruder seien im Kampf gegen die Taliban getötet worden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt habe. Sie habe ihrer Mutter im Haushalt geholfen und im Iran dann als Schneiderhelferin gearbeitet. Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Vater und ihr ältester Bruder unter dem Kommando von römisch 40 gegen die Taliban gekämpft hätten. Im Zuge dieser Kampfhandlungen seien beide von den Taliban getötet worden. Da XXXXein Cousin väterlicherseits sei und die Taliban gedroht hätten, alle Angehörigen von ihm zu töten, hätte ihre Mutter entschieden, dass sie Afghanistan verlassen müssten. Daraufhin seien sie in den Iran geflüchtet. Da sie im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und das Leben sehr schwer für sie gewesen sei, hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. In Österreich würde sie bereits Kontakt zu Einheimischen haben. Sie würden sich regelmäßig treffen und Feste gemeinsam feiern. Außerdem besuche sie hier die Schule und lerne Deutsch. Sie könne bereits Lesen und Schreiben. Ihr Wunsch sei es, hier eine Ausbildung zu machen und später Krankenschwester zu werden.

Im Zuge dieser Einvernahmen wurden von den Beschwerdeführern integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

Weiters wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Zu den ausgehändigten Länderfeststellungen wurde keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXXerteilt.

1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

2. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde vom bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.

3.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich des Vornamens der Viertbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser von der belangten Behörde nicht richtig protokolliert worden sei. Dieser würde richtigerweise "XXXX" lauten. Weiters sei es zu Fehlern hinsichtlich der Geburtsdaten gekommen. Der Grund sei gewesen, dass sie der Meinung gewesen seien, dass die Reihenfolge der Monate hier, auch der Reihenfolge im Afghanischen Kalender entsprechen würden. Entgegen den Angaben im bisherigen Verfahren, sei der Zweitbeschwerdeführer amXXXX, die Drittbeschwerdeführerin am XXXX und die Viertbeschwerdeführerin am XXXX geboren. Sie hätten ihre Geburtsdaten nicht früher korrigiert, da sie sich bisher nach ihren ausgestellten Karten für subsidiär Schutzberechtigte gerichtet hätten. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität würden sie nicht vorlegen können. Weiters gaben die Beschwerdeführer an, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Viertbeschwerdeführerin spreche darüber hinaus auch noch Englisch. In diesem Zusammenhang wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie bemüht sei, ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern. Diesbezüglich habe sie einen Alphabetisierungskurs besucht und absolviere aktuell auch einen Deutschkurs. Der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gaben an, dass sie in Deutsch sowohl Lesen als auch Schreiben können würden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung in Afghanistan gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an, in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer sei Hirte gewesen und die Drittbeschwerdeführerin habe ihrer Mutter bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft geholfen. Von der Viertbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan hätten sie gemeinsam in einem namentlich genannten Dorf der Provinz XXXX gelebt. Zu ihren Familienverhältnissen befragt, gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sich von ihrer Kernfamilie niemand mehr in Afghanistan befinden würde. In Österreich würden sie gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft leben.3.2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein des bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich des Vornamens der Viertbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass dieser von der belangten Behörde nicht richtig protokolliert worden sei. Dieser würde richtigerweise "XXXX" lauten. Weiters sei es zu Fehlern hinsichtlich der Geburtsdaten gekommen. Der Grund sei gewesen, dass sie der Meinung gewesen seien, dass die Reihenfolge der Monate hier, auch der Reihenfolge im Afghanischen Kalender entsprechen würden. Entgegen den Angaben im bisherigen Verfahren, sei der Zweitbeschwerdeführer amXXXX, die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin am römisch 40 geboren. Sie hätten ihre Geburtsdaten nicht früher korrigiert, da sie sich bisher nach ihren ausgestellten Karten für subsidiär Schutzberechtigte gerichtet hätten. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität würden sie nicht vorlegen können. Weiters gaben die Beschwerdeführer an, dass sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Viertbeschwerdeführerin spreche darüber hinaus auch noch Englisch. In diesem Zusammenhang wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie bemüht sei, ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern. Diesbezüglich habe sie einen Alphabetisierungskurs besucht und absolviere aktuell auch einen Deutschkurs. Der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gaben an, dass sie in Deutsch sowohl Lesen als auch Schreiben können würden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung in Afghanistan gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin an, in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer sei Hirte gewesen und die Drittbeschwerdeführerin habe ihrer Mutter bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft geholfen. Von der Viertbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie in Afghanistan sieben Jahre die Grundschule besucht habe. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan hätten sie gemeinsam in einem namentlich genannten Dorf der Provinz römisch 40 gelebt. Zu ihren Familienverhältnissen befragt, gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sich von ihrer Kernfamilie niemand mehr in Afghanistan befinden würde. In Österreich würden sie gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft leben.

Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie an den Vormittagen regelmäßig einen Deutschkurs besuche (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Absolvierung des Kurses "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung vertiefen" vom XXXXsowie eine Bestätigung hinsichtlich des laufenden Besuches des Kurses "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 3" in Vorlage gebracht). Danach treffe sie sich mit Freunden, gehe einkaufen bzw. manchmal spazieren. In ihrem Freundeskreis würden sich auch viele Österreicher befinden. Sie würden oft miteinander reden und auch gemeinsame Feste feiern. Sie sei sehr daran interessiert, dass ihre Kinder hier eine gute Ausbildung erhalten würden. Diesbezüglich habe sie sie auch immer unterstützt. Bereits in Afghanistan sei es ihr sehr wichtig gewesen, dass ihre Kinder eine gute Ausbildung erhalten würden. Da die Lage für sie und ihre Familie sehr schwer gewesen sei, hätte aber nur ihre jüngste Tochter in Afghanistan eine Schule besuchen können. Ihre anderen Kinder hätten arbeiten müssen. In diesem Zusammenhang wurde von der Viertbeschwerdeführerin angegeben, dass ihre Mutter hier in Österreich auch zu jeden Elternsprechtag in der Schule gehen würde. Weiters wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie das Familieneinkommen verwalte und auch Behördenwege absolviere. Dies aber mit Unterstützung ihrer Kinder, da sie noch nicht so gut Deutsch spreche. Die Initiative gehe aber immer von ihr aus.

Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nachholen wolle. Sein Berufswunsch sei Automechaniker. Er sei auch ehrenamtlich für die Gemeinde tätig gewesen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.).

Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie bereits mehrere Deutschkurse besucht und die anschließenden Prüfungen erfolgreich absolviert habe. Im September dieses Jahres wolle sie ihren Pflichtschulabschluss nachholen und danach eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin beginnen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter u.a. ein ÖSD-Zertifikat A2 "bestanden" vom XXXX sowie eine Bestätigung hinsichtlich des laufenden Kursbesuches für die Vorbereitung auf den externen Pflichtschulabschluss vomXXXX in Vorlage gebracht.). Ihr Wunsch sei es, sich hier in Österreich ein eigenes Leben aufzubauen, eine eigene Wohnung zu haben, den Beruf der Zahnarztassistentin auszuüben und einmal eine eigene Familie zu gründen. Aber auch im Falle einer Eheschließung würde sie ihren Beruf nicht aufgeben. In ihrer Freizeit würde sie viel mit ihren österreichischen Freundinnen unternehmen. So würden sie z.B. gemeinsam Kleidung oder Schmuck kaufen bzw. sich gegenseitig schminken. Auch würden sie gemeinsam Geburtstagspartys feiern. Weiters habe sie vor einiger Zeit gemeinsam mit ihrer Schwester eine Tanzgruppe für moderne Tänze besucht. Dies sei eine Mischung aus Gymnastik und Tanz gewesen. An diesen Tanzveranstaltungen habe sie in Sportbekleidung und ohne Kopfbedeckung teilgenommen. In diesem Zusammenhang wurde von der Drittbeschwerdeführerin angegeben, dass sie ihr Kopftuch immer öfters ablegen würde. So lege sie ihr Kopftuch ab, wenn sie sich unter ihren österreichischen Freunden befinde.Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie bereits mehrere Deutschkurse besucht und die anschließenden Prüfungen erfolgreich absolviert habe. Im September dieses Jahres wolle sie ihren Pflichtschulabschluss nachholen und danach eine Ausbildung zur Zahnarztassistentin beginnen (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter u.a. ein ÖSD-Zertifikat A2 "bestanden" vom römisch 40 sowie eine Bestätigung hinsichtlich des laufenden Kursbesuches für die Vorbereitung auf den externen Pflichtschulabschluss vomXXXX in Vorlage gebracht.). Ihr Wunsch sei es, sich hier in Österreich ein eigenes Leben aufzubauen, eine eigene Wohnung zu haben, den Beruf der Zahnarztassistentin auszuüben und einmal eine eigene Familie zu gründen. Aber auch im Falle einer Eheschließung würde sie ihren Beruf nicht aufgeben. In ihrer Freizeit würde sie viel mit ihren österreichischen Freundinnen unternehmen. So würden sie z.B. gemeinsam Kleidung oder Schmuck kaufen bzw. sich gegenseitig schminken. Auch würden sie gemeinsam Geburtstagspartys feiern. Weiters habe sie vor einiger Zeit gemeinsam mit ihrer Schwester eine Tanzgruppe für moderne Tänze besucht. Dies sei eine Mischung aus Gymnastik und Tanz gewesen. An diesen Tanzveranstaltungen habe sie in Sportbekleidung und ohne Kopfbedeckung teilgenommen. In diesem Zusammenhang wurde von der Drittbeschwerdeführerin angegeben, dass sie ihr Kopftuch immer öfters ablegen würde. So lege sie ihr Kopftuch ab, wenn sie sich unter ihren österreichischen Freunden befinde.

Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie zurzeit die erste Klasse einer berufsbildenden höheren Schule mit dem Schwerpunkt Medizin besuche (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2017/2018 über den Besuch des I. Jahrganges der XXXX durch die Viertbeschwerdeführerin als ordentliche Schülerin in Vorlage gebracht.). Nach ihrer Matura wolle sie Medizin studieren und Zahnärztin werden. In ihrer Freizeit gehe sie ebenfalls gerne mit ihren Freundinnen einkaufen und sie würden bei diesen Gelegenheiten u. a. Kleidung und Schminksachen kaufen. Auch würde sie sich regelmäßig mit früheren Mitschülern und Mitschülerinnen treffen und sie würden bei diesen Gelegenheiten Eis essen oder im Winter Eis laufen gehen. Weiters besuche sie auch diese Tanzgruppe, die auch ihre Schwester besucht habe. In dieser Tanzgruppe würde sie zurzeit für einen Auftritt üben, der diesen Sommer stattfinden solle. Im Rahmen dieser Tanzgruppe würde sie kein Kopftuch tragen und auch im Rahmen des zuvor geschilderten Auftrittes habe sie vor, ohne Kopftuch zu tanzen. Des Weiteren besuche sie eine Musikschule und lerne Gitarre spielen. Ihr Wunsch sei es, hier in Österreich ihr eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung zu besitzen und ihr eigenes Geld zu verdienen. Auch im Falle einer Eheschließung würde sie ihren Beruf nicht aufgeben. Sie wolle auch aus dem Grund Ärztin werden, damit ihre Familie von ihrem Einkommen leben könne. Wenn sie eigene Kinder habe, wolle sie diese ebenfalls unterstützen, damit auch diese studieren können würden.Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Viertbeschwerdeführerin an, dass sie zurzeit die erste Klasse einer berufsbildenden höheren Schule mit dem Schwerpunkt Medizin besuche (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2017/2018 über den Besuch des römisch eins. Jahrganges der römisch 40 durch die Viertbeschwerdeführerin als ordentliche Schülerin in Vorlage gebracht.). Nach ihrer Matura wolle sie Medizin studieren und Zahnärztin werden. In ihrer Freizeit gehe sie ebenfalls gerne mit ihren Freundinnen einkaufen und sie würden bei diesen Gelegenheiten u. a. Kleidung und Schminksachen kaufen. Auch würde sie sich regelmäßig mit früheren Mitschülern und Mitschülerinnen treffen und sie würden bei diesen Gelegenheiten Eis essen oder im Winter Eis laufen gehen. Weiters besuche sie auch diese Tanzgruppe, die auch ihre Schwester besucht habe. In dieser Tanzgruppe würde sie zurzeit für einen Auftritt üben, der diesen Sommer stattfinden solle. Im Rahmen dieser Tanzgruppe würde sie kein Kopftuch tragen und auch im Rahmen des zuvor geschilderten Auftrittes habe sie vor, ohne Kopftuch zu tanzen. Des Weiteren besuche sie eine Musikschule und lerne Gitarre spielen. Ihr Wunsch sei es, hier in Österreich ihr eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung zu besitzen und ihr eigenes Geld zu verdienen. Auch im Falle einer Eheschließung würde sie ihren Beruf nicht aufgeben. Sie wolle auch aus dem Grund Ärztin werden, damit ihre Familie von ihrem Einkommen leben könne. Wenn sie eigene Kinder habe, wolle sie diese ebenfalls unterstützen, damit auch diese studieren können würden.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn im Zuge von Kampfhandlungen gegen die Taliban von diesen getötet worden seien. Sie hätten unter dem Kommando des Generals XXXX gekämpft. In diesem Zusammenhang wurde vom Zweitbeschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass dieser General mit ihnen verwandt sei und die Taliban gedroht hätten, alle Verwandten dieses Generals zu töten. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie aufgrund dieser Bedrohung Afghanistan verlassen hätten. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan durch den verfahrensführenden Richter aufgrund der in der heutigen Verhandlung von der Erst- sowie von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin geschilderten Lebensweise in Österreich folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und ihr ältester Sohn im Zuge von Kampfhandlungen gegen die Taliban von diesen getötet worden seien. Sie hätten unter dem Kommando des Generals römisch 40 gekämpft. In diesem Zusammenhang wurde vom Zweitbeschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass dieser General mit ihnen verwandt sei und die Taliban gedroht hätten, alle Verwandten dieses Generals zu töten. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie aufgrund dieser Bedrohung Afghanistan verlassen hätten. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan durch den verfahrensführenden Richter aufgrund der in der heutigen Verhandlung von der Erst- sowie von der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin geschilderten Lebensweise in Österreich folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:

? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016

? Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Mai 2018)

Nach Erörterung dieser Unterlagen und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer dazu an, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind am XXXX (Erstbeschwerdeführerin), am XXXX (Zweitbeschwerdeführer), am XXXX (Drittbeschwerdeführerin) sowie am XXXX (Viertbeschwerdeführerin) geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers sowie die Mutter der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind ledig und hab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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