Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W128 2200725-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2018, Zl. 1098143108-151947505, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.06.2018, Zl. 1098143108-151947505, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil V.). Weiters sprach das BFA aus, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt werde (Spruchteil VI.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchteil VII.). Ferner erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchteil VIII.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchteil römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchteil römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Weiters sprach das BFA aus, dass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt werde (Spruchteil römisch sechs.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchteil römisch sieben.). Ferner erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchteil römisch acht.).
2. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 11.07.2018 (eingelangt am 12.07.2018) wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.Die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 3, EMRK und 8 EMRK garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Somit ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden.
1.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG entfallen.1.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i.V.m. Paragraph 24, VwGVG entfallen.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerde aufgrund der vorliegenden Konstellation die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300, m.w.N.).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerde aufgrund der vorliegenden Konstellation die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300, m.w.N.).
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2200725.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018