Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2188825-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. XXXX (beschlossen und) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. römisch 40 (beschlossen und) zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am darauffolgenden Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 31.05.2017 seine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde).
In einem medizinischen Gutachten vom 24.06.2016 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige fest, dass "das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation [...] zum Untersuchungszeitpunkt (19.05.2016) mit 17.8 Jahren anzunehmen" sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum wäre somit der XXXX . Im Zeitpunkt der Asylantragstellung könne somit von einem Mindestalter von 17,54 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar. Die Differenz betrage 2,42 Jahre. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne "mit dem höchstmöglichen Beweismaß angenommen werden". Die Vollendung des 18. Lebensjahres würde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht werden.In einem medizinischen Gutachten vom 24.06.2016 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige fest, dass "das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation [...] zum Untersuchungszeitpunkt (19.05.2016) mit 17.8 Jahren anzunehmen" sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum wäre somit der römisch 40 . Im Zeitpunkt der Asylantragstellung könne somit von einem Mindestalter von 17,54 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar. Die Differenz betrage 2,42 Jahre. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne "mit dem höchstmöglichen Beweismaß angenommen werden". Die Vollendung des 18. Lebensjahres würde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht werden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 82. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8
Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich derAbsatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ... hinsichtlich der
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wird. Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwer