Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W158 2171967-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste - nach mehrmaligen erfolglosen Einreiseanträgen im Familienverfahren - in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste - nach mehrmaligen erfolglosen Einreiseanträgen im Familienverfahren - in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, er sei am XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, sein Vater habe in seiner Heimat viele Feinde, weswegen auch sein Leben gefährdet sei. Außerdem seien die Taliban und die Daesh in seiner Heimat aktiv.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, er sei am römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte der BF aus, sein Vater habe in seiner Heimat viele Feinde, weswegen auch sein Leben gefährdet sei. Außerdem seien die Taliban und die Daesh in seiner Heimat aktiv.
I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie seiner damaligen rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser zusammengefasst an, sein Vater habe mehrere Feinde in Afghanistan, die auch den BF als seinen Sohn verfolgen würden. Da er damals klein gewesen sei, wisse er von diesen nicht viel.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie seiner damaligen rechtlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser zusammengefasst an, sein Vater habe mehrere Feinde in Afghanistan, die auch den BF als seinen Sohn verfolgen würden. Da er damals klein gewesen sei, wisse er von diesen nicht viel.
I.4. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Berichte stellten die Sicherheitslage in großen Teilen nicht der Realität entsprechend dar, lediglich einzelne Stellen seien mehr oder weniger realitätsnah geschildert. Am XXXX legte der BF ergänzend Ausweise seiner Mutter und seiner Schwestern vor.römisch eins.4. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Berichte stellten die Sicherheitslage in großen Teilen nicht der Realität entsprechend dar, lediglich einzelne Stellen seien mehr oder weniger realitätsnah geschildert. Am römisch 40 legte der BF ergänzend Ausweise seiner Mutter und seiner Schwestern vor.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , seiner (damaligen) Rechtsvertretung am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (sic!) (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria (sic!) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , seiner (damaligen) Rechtsvertretung am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (sic!) (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria (sic!) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF in Hinblick auf seine Verfolgung vorgebrachte Sachverhalt nicht glaubhaft sei, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung zulässig.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung der Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe sich nicht mit dem Thema der Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Hätte sie das getan, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan unzumutbar wäre. Außerdem hätte es die Behörde unterlassen, sich mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden auseinanderzusetzen. Auch die Feststellungen zur Lage in Kabul beziehungsweise die Auseinandersetzung mit diesen Berichten seien mangelhaft, eine Rückkehr wäre dem BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht möglich. Außerdem sei die Beweiswürdigung des BFA mangelhaft. Da der BF von den Bedrohungen seines Vaters gegenüber teilweise nur aus Erzählungen wisse, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters beantragt. Der BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerde beigelegt war ein A2 und ein B1 Zertifikat des ÖSD.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX und am XXXX langten gleichlautende Beschwerdergänzungen ein, in der die richtige Adresse des Vaters namhaft gemacht und eine Bestätigung über die Teilnahme am "OLIve-UP" Programm der Universität Wien vorgelegt wurde.römisch eins.9. Am römisch 40 und am römisch 40 langten gleichlautende Beschwerdergänzungen ein, in der die richtige Adresse des Vaters namhaft gemacht und eine Bestätigung über die Teilnahme am "OLIve-UP" Programm der Universität Wien vorgelegt wurde.
I.10. Am XXXX langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderberichten ein, wobei auf ein aktuelles Gutachten zu Afghanistan verwiesen wird, in dem die Meinung vertreten wird, es bestehe in ganz Afghanistan die Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Nach Zitierung von Medienberichten und einer Entschließung des Europäischen Parlaments, wurde beantragt dem BF aufgrund der Sicherheitslage subsidiären Schutz zuzuerkennen. In der Stellungnahme wird weiters unter Angabe konkreter Beispiele ausgeführt, dass der BF eine politische Haltung und Denkweise verinnerlicht habe, die nicht den afghanischen Ansichten beziehungsweise gesellschaftlich-religiösen Zwängen entspreche. Bei einer Rückkehr müsste der BF diese seine Haltung unterdrücken, um nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sodass ihm deswegen Asyl zuzuerkennen sei.römisch eins.10. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderberichten ein, wobei auf ein aktuelles Gutachten zu Afghanistan verwiesen wird, in dem die Meinung vertreten wird, es bestehe in ganz Afghanistan die Gefahr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Nach Zitierung von Medienberichten und einer Entschließung des Europäischen Parlaments, wurde beantragt dem BF aufgrund der Sicherheitslage subsidiären Schutz zuzuerkennen. In der Stellungnahme wird weiters unter Angabe konkreter Beispiele ausgeführt, dass der BF eine politische Haltung und Denkweise verinnerlicht habe, die nicht den afghanischen Ansichten beziehungsweise gesellschaftlich-religiösen Zwängen entspreche. Bei einer Rückkehr müsste der BF diese seine Haltung unterdrücken, um nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sodass ihm deswegen Asyl zuzuerkennen sei.
I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.11. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari wurde der BF u. a. zu seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen Lebensumständen und Zukunftsplänen in Österreich ausführlich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Zeitungsartikel des Standards vom XXXX den BF betreffend, ein Förderungsansuchen für einen Kurzfilm inklusive eines Drehbuchs, zwei Teilnahmebestätigungen des "wienXtra-Medienzentrums", einen Erfolgsnachweis von "Orange 94.0.", eine Bestätigung der Universität Wien, dass er den Vorstudienlehrgang besucht, das Abschlusszeugnis des "OLIve-Up" Programms und mehrere Fotos, die den BF bei mehreren Filmprojekten zeigen, genommen.Als Beilage zur Niederschrift wurde ein Zeitungsartikel des Standards vom römisch 40 den BF betreffend, ein Förderungsansuchen für einen Kurzfilm inklusive eines Drehbuchs, zwei Teilnahmebestätigungen des "wienXtra-Medienzentrums", einen Erfolgsnachweis von "Orange 94.0.", eine Bestätigung der Universität Wien, dass er den Vorstudienlehrgang besucht, das Abschlusszeugnis des "OLIve-Up" Programms und mehrere Fotos, die den BF bei mehreren Filmprojekten zeigen, genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Sadat. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Dari.
Im Bundesgebiet befinden sich die Eltern des BF, sowie eine Schwester und ein Bruder samt seiner Gattin und deren gemeinsamen Kind. Sein Vater verfügt seit XXXX über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und ist als Elektriker tätig. Die Anträge seiner Mutter und seiner Geschwister sind beim BFA anhängig. Der BF besucht seine Eltern zumindest einmal in der Woche. An den Wochenenden kommt die gesamte Familie zusammen.Im Bundesgebiet befinden sich die Eltern des BF, sowie eine Schwester und ein Bruder samt seiner Gattin und deren gemeinsamen Kind. Sein Vater verfügt seit römisch 40 über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und ist als Elektriker tätig. Die Anträge seiner Mutter und seiner Geschwister sind beim BFA anhängig. Der BF besucht seine Eltern zumindest einmal in der Woche. An den Wochenenden kommt die gesamte Familie zusammen.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX , verbrachte aber sowohl die ersten Jahre seines Lebens als auch die letzten vor seiner Ausreise in Pakistan und teilweise im Iran.Der BF stammt aus der Provinz römisch 40 , verbrachte aber sowohl die ersten Jahre seines Lebens als auch die letzten vor seiner Ausreise in Pakistan und teilweise im Iran.
Der BF bekennt sich zum schiitischen Islam, praktiziert seinen Glauben aber nicht. Er ist gegenüber anderen Religionen aufgeschlossen. Er wird wegen seiner Offenheit in Glaubensfragen von anderen Afghanen gemieden und als "Abtrünniger" bezeichnet.
Der BF verfügt über einen großen Freundeskreis, unter anderem auch zu Personen aus Mexiko, Vietnam und Deutschland. Zu seinem Freundeskreis zählen auch zwei Homosexuelle.
Der BF spricht sehr gut, zumindest auf B2 Niveau, Deutsch. Er besuchte erfolgreich das "Open Learning Initiative University Preparatory Programme (OLIve-UP)" an der Universität Wien von XXXX bis XXXX . Der BF möchte Journalismus studieren und ist daher im Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender am Vorstudienlehrgang der Universität Wien angemeldet. Zwischen den XXXX und dem XXXX hat der BF an dem Radio/Deutsch-Kurs "DELERAMA - DEUTSCH LERNEN UND RADIO MACHEN" bei "Orange 94.0" teilgenommen, in dessen Rahmen unter anderem Radiosendungen zu den Themen Asyl, Migration und Mehrsprachigkeit erstellt wurden, die im Radio ausgestrahlt wurden. Außerdem nahm der BF am Projekt "Stadtrecherchen" im Rahmen der Veranstaltung "Offene Burg" teil. Ebenso nahm er an Bildungsveranstaltungen des "wienXtra-medienzentrum" zu den Themen "Dokumentarisches Arbeiten" und "Fotokamera für den Dreh" teil. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit hat er weiters ein Drehbuch für einen Kurzfilm geschrieben und dafür bei der Stadt Wien um eine Förderung angesucht.Der BF spricht sehr gut, zumindest auf B2 Niveau, Deutsch. Er besuchte erfolgreich das "Open Learning Initiative University Preparatory Programme (OLIve-UP)" an der Universität Wien von römisch 40 bis römisch 40 . Der BF möchte Journalismus studieren und ist daher im Sommersemester 2018 als außerordentlicher Studierender am Vorstudienlehrgang der Universität Wien angemeldet. Zwischen den römisch 40 und dem römisch 40 hat der BF an dem Radio/Deutsch-Kurs "DELERAMA - DEUTSCH LERNEN UND RADIO MACHEN" bei "Orange 94.0" teilgenommen, in dessen Rahmen unter anderem Radiosendungen zu den Themen Asyl, Migration und Mehrsprachigkeit erstellt wurden, die im Radio ausgestrahlt wurden. Außerdem nahm der BF am Projekt "Stadtrecherchen" im Rahmen der Veranstaltung "Offene Burg" teil. Ebenso nahm er an Bildungsveranstaltungen des "wienXtra-medienzentrum" zu den Themen "Dokumentarisches Arbeiten" und "Fotokamera für den Dreh" teil. Im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit hat er weiters ein Drehbuch für einen Kurzfilm geschrieben und dafür bei der Stadt Wien um eine Förderung angesucht.
Die persönliche Haltung und Denkweise des BF entspricht nicht den in der afghanischen Gesellschaft bislang vorherrschenden Denkweisen und gesellschaftlich-religiösen Traditionen. Er möchte ein selbstbestimmtes Leben führen, sich weiterbilden und Entscheidungen unbeeinflusst von religiösen oder politischen Werthaltungen treffen. Der BF lehnt aufgrund seiner weltoffenen Lebenseinstellung und seiner Wahrnehmung der Entwicklung in Afghanistan deutlich erkennbar die in der afghanischen Gesellschaft vorherrschende konservativ-restriktive Werthaltung insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen ab. Er drehte bereits kritische Filme über die Lage von Frauen und Kindern in Afghanistan. Die von der konservativ-afghanischen Tradition geprägten Lebensumstände, mit welchen der BF im hypothetischen Fall eines Lebens in Afghanistan konfrontiert wäre, stehen mit jenen, welche er sich aus freiem Willen zu gestalten wünscht beziehungsweise bereits gestaltet hat, ganz offensichtlich in unüberwindbarem Gegensatz. Er müsste daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine bereits verinnerlichte Grundeinstellung unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, Opfer ernsthafter psychischer und physischer Gewalt zu werden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordatte