Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2187523-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1121420903-180462445, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1121420903-180462445, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Am 05.07.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Schiit zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Eltern gemeinsam mit ihm und seinen Geschwistern aufgrund des Krieges und der Krankheit des Vaters aus Afghanistan in den Iran geflüchtet seien. Damals sei er vier Jahre alt gewesen. Den Iran habe er verlassen müssen, da Afghanen dort schlecht behandelt und benachteiligt würden. Sie seien Faschisten. Er fürchte den Krieg in Afghanistan und außerdem sei er Schiit und würde als solcher in Afghanistan schlecht behandelt werden.
1.1.3. Am 31.05.2017 verweigerte der BF seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
1.1.4. Am 16.10.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, ledig und kinderlos zu sein und keine Verwandten in Afghanistan zu haben. Alle Verwandten des BF würden im Iran leben. Er selbst sei zwar in Afghanistan geboren, habe Afghanistan aber im Alter von vier Jahren mit seiner Familie verlassen und sei im Iran aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Landarbeiter bestritten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass die Lage in Afghanistan sehr gefährlich sei. Es gebe dort täglich Attentate. Wenn Afghanistan sicher wäre, wäre seine Familie zurückgekehrt. Den Iran habe er verlassen müssen, da er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe. Die aktuellen Länderberichte wurden mit dem BF erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Weiters gab der BF an, dass er nur eine Niere habe. Der Spezialist im Iran habe dem BF gesagt, dass er alle sechs Monate eine Kontrolle der Niere durchführen lassen solle. Der BF müsse keine Medikamente einnehmen.
1.1.5. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)1.1.5. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen/Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.)
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er sei im Iran aufgewachsen und habe keine Probleme in Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar, da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation eine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergebe. Der BF leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Rückkehrentscheidung sei mangels Familienleben in Österreich und mangels Ansatzpunkten für eine besondere Bindung an Österreich zulässig.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er sei im Iran aufgewachsen und habe keine Probleme in Afghanistan. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar, da sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der allgemeinen Situation eine Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergebe. Der BF leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Rückkehrentscheidung sei mangels Familienleben in Österreich und mangels Ansatzpunkten für eine besondere Bindung an Österreich zulässig.
1.1.6. Am 24.02.2018 erhob der BF, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter, gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des BFA nicht nachvollziehbar sei. Die Beweiswürdigung bestehe nur aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen. Das BFA habe einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen. Der Fall des BF sei in geradezu ostentativ desinteressierter Weise abgehandelt worden ohne auch nur rudimentäre Ermittlungen durchzuführen. Der BF werde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara verfolgt. Der BF würde im Falle seiner Rückkehr außerdem aufgrund seiner westlichen Orientierung von islamistischen Terroristen verfolgt werden und auf jeden Fall in Konflikt mit der konservativ-islamischen Gesellschaft Afghanistans geraten. Daraus sei eine politische, wenn nicht auch religiöse Verfolgung zu entnehmen. Sein Heimatstaat sei nicht willig bzw. fähig, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen. Die UNHCR-Richtlinien würden bestätigen, dass die Verfolgungssituation des BF glaubwürdig sei.
Zum subsidiären Schutz wurde vorgebracht, dass der BF über kein familiäres oder soziales Netz in Afghanistan verfüge und die Sicherheitslage den Länderberichten zufolge weder unverändert sicher noch stabil sei, da es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Dazu wurde auf Berichte mehrerer Quellen verweisen.
Des Weiteren sei die Behandlung seines Vorbringens zu seinem Privat- und Familienleben unzureichend gewesen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des BF in Österreich nicht entkräften. Er habe sich während seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht, die deutsche Sprache in beeindruckendem Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft. Er sei arbeitswillig und -fähig, sowie unbescholten. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre er für die Gebietskörperschaft keinesfalls eine Belastung.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass es dem BFA nicht gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des BF und der Asylrelevanz seiner Fluchtgründe nachvollziehbar zu widerlegen. In der Beweiswürdigung sei auf die Fluchtgründe nicht substantiell eingegangen worden, wodurch der Bescheid einen Begründungsmangel aufweise. Da das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei, sei ihm Asyl zu gewähren. Allenfalls wäre ihm aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage, der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Fall einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Das Verfahren sei mangelhaft, da es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen und ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Daher sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.
1.1.7. Am 28.02.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
1.1.8. Mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.02.2018 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet ab: "VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."1.1.8. Mit Erkenntnis vom 06.04.2018, Zl. W167 2187523-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 24.02.2018 mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat, als unbegründet ab: "VI. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz XXXX , geboren worden sei und seinen Heimatstaat im Alter von vier Jahren verlassen habe. Weiters, dass der BF bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo seine Familie weiterhin lebe, der BF ledig sei und keine Kinder habe sowie über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler verfüge. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , geboren worden sei und seinen Heimatstaat im Alter von vier Jahren verlassen habe. Weiters, dass der BF bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt habe, wo seine Familie weiterhin lebe, der BF ledig sei und keine Kinder habe sowie über eine achtjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Tischler verfüge. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die Abweisung der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit von islamistischen Terroristen verfolgt zu werden) nicht festgestellt werden könne. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten habe und "westlich orientiert" sei bzw. jeder derartige "Rückkehrer" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sei bzw. dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Es könne insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der BF sei volljährig, gesund, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und sei arbeitsfähig. Er habe eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Tischler. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Der BF halte sich seit 04.07.2016 in Österreich auf. Er habe keine Familienangehörigen bzw. Verwandten in Österreich. Der BF spreche etwas Deutsch. Er sei bisher in Österreich nicht erwerbstätig gewesen und lebe von der Grundversorgung.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich das individuelle Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens ausschließlich auf die Situation in im Iran, in den er im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie ausgewandert sei, und wo er vor seiner Ausreise nach Europa gelebt habe, beziehe. In der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er im Iran als Afghane schlecht behandelt und benachteiligt worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA habe der BF angegeben an, er habe den Iran verlassen müssen, weil er keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen habe, in seine Heimat [Afghanistan] habe er aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren können.
In der Beschwerde habe der BF ausgeführt, dass er in Afghanistan aufgrund seiner westlichen Orientierung und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Zielscheibe von Islamisten würde und bei den afghanischen Behörden in einem Fall wie diesem weder Schutzwilligkeit noch Schutzfähigkeit bestehe.
Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines Aufenthalts im Iran und in Europa (und somit dem "westlichen" Ausland) keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohe, ergebe sich ebenso aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (in der Beschwerde beispielsweise S. 2/19 "Davon abgesehen ist er aufgrund seiner Entwurzelung aus Afghanistan, und seinem jahrelangen Aufenthalt im Iran und in der Folge auch in Österreich in Gefahr, im Falle einer ‚Rückkehr' nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden, was ihn zum Ziel islamistischer Terroristen machen würde."), mit dem eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden sei.Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seines Aufenthalts im Iran und in Europa (und somit dem "westlichen" Ausland) keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan drohe, ergebe sich ebenso aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (in der Beschwerde beispielsweise Sitzung 2/19 "Davon abgesehen ist er aufgrund seiner Entwurzelung aus Afghanistan, und seinem jahrelangen Aufenthalt im Iran und in der Folge auch in Österreich in Gefahr, im Falle einer ‚Rückkehr' nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden, was ihn zum Ziel islamistischer Terroristen machen würde."), mit dem eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt worden sei.
Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Im Übrigen sei dem Vorbringen der Verwestlichung entgegen zu halten, dass aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar sei, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge jedoch nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch der VwGH verneint in seiner Judikatur eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF habe dieser nur pauschal eine Verfolgung in den Raum gestellt. Es ergebe sich jedoch aus den in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dass die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara kein Ausmaß erreichen, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Eine Gruppenverfolgung sei auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führe, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Eine asylrelevante Verfolgung des BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara lasse sich somit nicht erkennen. Eine individuelle Gefährdung aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse sei ebenso wenig ersichtlich beziehungsweise sei nicht dargelegt worden.