Entscheidungsdatum
17.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2160244-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Angefochten ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG versagt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und die Feststellung erlassen wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt wurde (Spruchpunkt IV).1. Angefochten ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2017, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG versagt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und die Feststellung erlassen wurde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch vier).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung ab. Dabei stellte der Vertreter des Beschwerdeführers klar, dass der Beschwerdeschriftsatz sich nur gegen die Spruchpunkt I.-III. des angefochtenen Bescheides richtete. Am Ende der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall, dass noch zusätzliche Ermittlungsschritte erforderlich sind (zB Sachverständigengutachten, ergänzende Länderinformationen), auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 5 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers ein und gab ihm dazu Gelegenheit zur Äußerung (die er allerdings nicht wahrnahm). Mit Verfügung vom 10.07.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zum neuen Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 29.06.2018), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2018 ein weiteres Vorbringen zur Lage in Afghanistan und zur Rechtslage erstattete.2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung ab. Dabei stellte der Vertreter des Beschwerdeführers klar, dass der Beschwerdeschriftsatz sich nur gegen die Spruchpunkt römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides richtete. Am Ende der Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer für den Fall, dass noch zusätzliche Ermittlungsschritte erforderlich sind (zB Sachverständigengutachten, ergänzende Länderinformationen), auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers ein und gab ihm dazu Gelegenheit zur Äußerung (die er allerdings nicht wahrnahm). Mit Verfügung vom 10.07.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zum neuen Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 29.06.2018), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2018 ein weiteres Vorbringen zur Lage in Afghanistan und zur Rechtslage erstattete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Badghis, Afghanistan, geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist in einem muslimisch-sunnitischen Elternhaus aufgewachsen. Er hat in Herat gelebt und dort eine 11-jährige Schulzeit in einer Privatschule absolviert. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern in der Stadt Herat im Stadtteil XXXX in einem seiner Familie gehörenden 4-stöckigen Haus. Seine Eltern lebten auch danach weiter dort, zogen später aber nach Pakistan. Sein Bruder lebte zunächst in XXXX , Provinz Badghis und lebt nunmehr in den USA.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Badghis, Afghanistan, geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist in einem muslimisch-sunnitischen Elternhaus aufgewachsen. Er hat in Herat gelebt und dort eine 11-jährige Schulzeit in einer Privatschule absolviert. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern in der Stadt Herat im Stadtteil römisch 40 in einem seiner Familie gehörenden 4-stöckigen Haus. Seine Eltern lebten auch danach weiter dort, zogen später aber nach Pakistan. Sein Bruder lebte zunächst in römisch 40 , Provinz Badghis und lebt nunmehr in den USA.
Der Beschwerdeführer ist ledig und alleinstehend. Er hat keine Kinder. Er beherrscht Dari (seine Muttersprache), und spricht es auch mit der für Herat typischen Färbung. Er spricht auch Englisch.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - in Afghanistan bedroht werde, zB von der Familie einer Frau, weil er mit dieser Frau eine Beziehung gehabt, diese geschwängert habe und sich, nachdem der Versuch, um ihre Hand anzuhalten, misslungen sei, sich mit ihr im Geheimen nach Kabul abgesetzt habe, wo sie in weiterer Folge verstorben sei.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein ernsthafter innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, vorliegt (und er demnach zB auch nach Beendigung des Asylverfahrens kraft inneren Entschlusses sein weiteres Leben im christlichen Glauben führen würde).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann sein, dass jene Familienangehörigen, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat - diese leben außerhalb Afghanistans -, von seinem in Österreich manifestierten Kontakt zum Christentum und der Geltendmachung dieses Umstands im Asylverfahren erfahren haben. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Angehörigen jemanden in Afghanistan davon mit der Folge informieren würden, dass dem Beschwerdeführer daraus Schaden erwüchse. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
1.4. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichtgradigen depressiven Reaktion in Remission, wobei anamnestisch der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung besteht. Er hat in Österreich zwei Selbstmordversuche unternommen. Aktuell nimmt er keine medikamentöse Therapie ein. Die zuletzt verordnete Medikation hat er selbständig abgesetzt und es zeigt sich nunmehr ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Status. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch psychiatrischer Sicht besteht in diesem Fall aber nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte. Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig arbeitsfähig und auch im Abschiebungsfall nach Afghanistan wäre weiter von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit ist nicht von der Verfügbarkeit einer Behandlung abhängig. Es ist (aus medizinischer Sicht) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, bei einer Rückkehr in seine frühere Herkunftsstadt wieder in ein geordnetes Leben zu finden und auch langfristig eine normale Existenz zu haben, dies auch ohne Unterstützung von Angehörigen. Aufgrund der in Remission befindlichen Erkrankung ist eine medikamentöse Therapie nicht zwingend erforderlich.
1.5. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder besonders engen Bezugspersonen in Österreich und Europa, lebt seit seiner Asylantragstellung in Bundesbetreuung in Asylwerberunterkünften und bestreitet seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung.
Der BF hat an einem Deutschkurs teilgenommen von 04/2016 bis 09/2016, zweimal wöchentlich, jeweils eine Unterrichtseinheit. Der Beschwerdeführer hat von 13.07.2016 bis 06.10.2016 an einem Basisbildungskurs mit politischer Bildung (187 Unterrichtseinheiten), von März bis Juni 2016 an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich "(20 Arbeitseinheiten), am 17.02.2017 an einer individuellen Bildungs- und Berufsberatung (Bildungsstanderhebung und Berufsperspektiven) und einem Werte- und Orientungskurs gem. § 5 Integrationsgesetz, sowie seit April 2017 an einem "Brückenmodul" (Mathematik, Deutsch und Englisch) teilgenommen, das in einen Pflichtschulabschluss münden soll. Set November 2017 nimmt er an einem Pflichtschulabschlusslehrgang teil. Weiters hat er an einem Projekt des Europahauses Burgenland ("Kosmopolitischer Garten") und für die Dauer von einem halben Jahr an einem Gitarrekurs (einmal wöchentlich) teilgenommen. Seit Anfang Februar 2017 hat er in einem Arbeitsprojekt der Caritas der Diözese Eisenstadt mitgearbeitet, bei dem es sich um eine projektbezogene Mitarbeit in einer Tischlerei und in einem Kaffeehaus in Mattersburg handelt. Bei der Caritas hilft er auch im Rahmen von Veranstaltungen, in den Unterkünften und als Dolmetscher.Der BF hat an einem Deutschkurs teilgenommen von 04/2016 bis 09/2016, zweimal wöchentlich, jeweils eine Unterrichtseinheit. Der Beschwerdeführer hat von 13.07.2016 bis 06.10.2016 an einem Basisbildungskurs mit politischer Bildung (187 Unterrichtseinheiten), von März bis Juni 2016 an einem Orientierungskurs "Leben in Österreich "(20 Arbeitseinheiten), am 17.02.2017 an einer individuellen Bildungs- und Berufsberatung (Bildungsstanderhebung und Berufsperspektiven) und einem Werte- und Orientungskurs gem. Paragraph 5, Integrationsgesetz, sowie seit April 2017 an einem "Brückenmodul" (Mathematik, Deutsch und Englisch) teilgenommen, das in einen Pflichtschulabschluss münden soll. Set November 2017 nimmt er an einem Pflichtschulabschlusslehrgang teil. Weiters hat er an einem Projekt des Europahauses Burgenland ("Kosmopolitischer Garten") und für die Dauer von einem halben Jahr an einem Gitarrekurs (einmal wöchentlich) teilgenommen. Seit Anfang Februar 2017 hat er in einem Arbeitsprojekt der Caritas der Diözese Eisenstadt mitgearbeitet, bei dem es sich um eine projektbezogene Mitarbeit in einer Tischlerei und in einem Kaffeehaus in Mattersburg handelt. Bei der Caritas hilft er auch im Rahmen von Veranstaltungen, in den Unterkünften und als Dolmetscher.
1.6. Zur Situation von Personen, die im Islam aufgewachsen bzw. sozialisiert sind, diese Religion aktuell aber nicht praktizieren
Nach islamischem Recht, dem das afghanische Strafrecht Anerkennung verschafft, ist Apostasie, dh. der Abfall vom Islam, rechtlich-abstrakt gesehen (ungeachtet der Tatsache, dass das islamische Recht dabei - je nach Denkschule - unterschiedliche Spielarten der Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Detail kennt) mit massiven Strafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht; aus der rechtlichen Perspektive verwirklicht ein solches Verhalten nicht nur jemand, der sich als Moslem einer neuen Religion zuwendet, sondern bereits jemand, der als Moslem, wenn auch nur durch Taten wie die Nichteinhaltung religiöser Gebote, den "Islam verleugnet".
In der Praxis entstehen in Afghanistan im Allgemeinen negative Folgen (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität) aber nicht bereits deswegen, weil eine Person schlicht die Gebote des Islam nicht (oder nicht zureichend) befolgt: Es gibt (in Afghanistan) viele Moslems, die etwa nicht zur Moschee gehen, dadurch aber nicht in Verdacht geraten oder deswegen nicht automatisch als nichtgläubig angesehen werden.
1.7. Zur Lage in Afghanistan generell (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung 29.06.2018),
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinf