RS Vwgh 2014/10/23 Ro 2014/07/0086

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 setzt weder ein Erfordernis im öffentlichen Interesse noch ein Verlangen eines Betroffenen voraus. Vielmehr darf ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl. E 28. Mai 2014, 2013/07/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070086.J01

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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