RS Vwgh 2018/6/21 Ro 2017/07/0031

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032

Rechtssatz

Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 kann nur maßgeblich sein, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Welchen Zwecken das Grundwasser zugeführt wird, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 21.6.1968, 80/68). Insofern kommt es in Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 nicht auf die Möglichkeit der Nutzung des Grundwassers und damit auch nicht auf ein "räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem" an. Auch dieser Bewilligungstatbestand stellt auf den dem WRG 1959 zugrunde liegenden Grundwasserbegriff ab.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J10

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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