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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/07/0004 E 16. November 2017 RS 5Stammrechtssatz
Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (§ 10 Abs. 2 WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter § 10 Abs. 2 WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J07.1Im RIS seit
27.07.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018