RS Vwgh 2018/6/21 Ro 2017/07/0031

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §10 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2017/07/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/07/0004 E 16. November 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Als - bewilligungspflichtige - "Erschließung" (§ 10 Abs. 2 WRG 1959) ist nur eine Maßnahme anzusehen, die auf Grundwasser hinzielt; ungewollte Wasserzutritte wie etwa bei Anschneiden wasserführender Schichten bei Straßenbauten oder Aushubarbeiten oder Wasserzutritte in Baugruben und Stollen fallen nicht unter § 10 Abs. 2 WRG 1959, weil es an der Erschließungs- oder Benützungsabsicht des angeschnittenen Grundwassers fehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070031.J07.1

Im RIS seit

27.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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