TE Vwgh Beschluss 2018/7/2 Ra 2017/12/0131

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Index

L00155 LVerwaltungsgericht Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133;
LVwGG Slbg 2014 §25 Abs1 idF 2013/101;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. P B in T, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. Juli 2017, Zl. 405- 6/57/1/7-2017, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg. Er wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt.

2 Aus diesem Anlass erging an den Revisionswerber folgende Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 2013:

"Sehr geehrter Herr Magister!

In Vollziehung des Beschlusses der Landesregierung vom

4.7.2013 ... werden Sie mit Wirkung vom 01.01.2014 unter

Verleihung der entsprechenden Planstelle zum

Richter des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ernannt und mit Wirksamkeit der Ernennung in ein definitives

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg aufgenommen.

Ab diesem Zeitpunkt wird Ihnen auf Grund des festgesetzten Vorrückungsstichtages 24.11.2001 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 des Besoldungsschemas für Richterinnen und Richter (§ 25 Abs. 2 S.LVwGG) zuerkannt.

Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ist der 01.01.2016. Als Jubiläumsstichtag gilt der 01.01.2014, als Urlaubsstichtag der 24.11.1997.

Rechtsgrundlagen:

§§ 22, 25 und 29 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (S.LVwGG), LGBl Nr 16/2013 idgF.

§§ 2, 2b, 2c, 13 und 111 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes, LGBl Nr 1/1987 idgF.

Hinweise:

Sie werden ersucht, für die Berechnung Ihrer Ruhegenussvordienstzeiten innerhalb von zwei Monaten die beiliegenden zwei Vordrucke ausgefüllt an die Personalabteilung zu übersenden. Die Vorlage des Versicherungsdatenauszuges Ihrer zuständigen Sozialversicherung ist ebenfalls erforderlich.

Allfällige Nebengebührenwerte aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft sind nachzuweisen.

Ab Beginn Ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses finden auf Sie die Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der geltenden Fassung, Anwendung. Die zuständige Versicherungsanstalt in Kranken- und Unfallangelegenheiten ist die BVA (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter).

Hochachtungsvoll

Für die Landesregierung:

..."

3 Gegen diese Erledigung erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Weiters beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sowie der "Verwaltungsgerichtszulage".

4 Mit Schreiben vom 7. April 2015 forderte die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg den Revisionswerber unter Bezugnahme auf dessen Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages auf, diesen Antrag gemäß § 135 Abs. 2 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1 (L-BG), in Verbindung mit § 85 Abs. 3 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 4 (L-VBG), unter Verwendung eines zur Verfügung gestellten Formulars neu einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Revisionswerber nach.

5 Mit Bescheid vom 29. Mai 2015 sprach die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg aus, dass gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 L-BG und § 54 Abs. 1 lit. a L-VBG für die Einstufung des Revisionswerbers Vordienstzeiten im Ausmaß von sieben Jahren und zwei Monaten angerechnet würden; der Vorrückungsstichtag sei der 1. Jänner 2007 (Spruchpunkt 1.), woraus sich gemäß § 54 Abs. 3 L-VBG der Einstufungsstichtag 1. Jänner 2003 ergebe (Spruchpunkt 2.). Gemäß Spruchpunkt 3. dieses Bescheides wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 in die Gehaltsstufe 2 des Richterinnenschemas nach § 25 Abs. 2 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 16/2013 (im Folgenden: S.LVwGG), eingestuft. Der "Minderbezug" im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Mai 2015 wurde mit EUR 5.763,71 (EUR 11.103,60 brutto) festgesetzt; dieser sei binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides nachzubezahlen. Unter Spruchpunkt 4. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die beantragte Zulage "in der Höhe von 13,5 %" gemäß § 25 Abs. 1 S.LVwGG nicht gebühre und das diesbezügliche Begehren abgewiesen werde.

6 Mit Bescheid vom 22. Mai 2016 erließ die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg "in Abänderung des Bescheides vom 29.05.2015" von Amts wegen einen Bescheid, mit dem gemäß §§ 25 Abs. 2 und 32 Abs. 4 S.LVwGG in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 eine Einstufung des Revisionswerbers in die Gehaltsstufe 4 gemäß § 25 Abs. 2 S.LVwGG vorgenommen wurde. Im Spruch dieses Bescheides wurde weiters festgehalten, dass die im Bescheid vom 29. Mai 2015 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten sowie des Vorrückungs- und Beförderungsstichtages unverändert aufrecht blieben, die nächste Vorrückung aufgrund der neu festgelegten Einreihung mit 1. Jänner 2019 erfolge und der "Minderbezug" vom 1. Jänner 2016 bis 30. Juni 2016 in der Höhe von EUR 6.920,90 zum nächstmöglichen Auszahlungstermin nachbezahlt werde.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 22 Abs. 4 S.LVwGG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2016, mit welchem nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2016, G 140/2016- 10, G 247/2016-7, die zuletzt genannte Bestimmung neu gefasst wurde, die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Bescheides vom 29. Mai 2015 wie folgt laute:

"1. Gemäß § 22 Abs 1 S.LVwGG iVm §§ 84, 135 und 136 L-BG iVm §§ 54, 85 und 86 L-VBG werden für die Einstufung von Mag. B Vordienstzeiten im Ausmaß von sieben Jahren angerechnet; der Beförderungsstichtag ist der 01.01.2007.

2. Gemäß § 54 Abs. 3 L-VBG ergibt sich daraus der Vorrückungsstichtag 01.01.2003.

Die Spruchpunkte 3. und 4. bleiben vollinhaltlich aufrecht."

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

8 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg ging davon aus, dass mit der behördlichen Erledigung vom 6. Dezember 2013 die bescheidmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers erfolgt und sohin der Revisionswerber gemäß § 135 Abs. 2 L-BG berechtigt gewesen sei, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen. In weiterer Folge stellte das Gericht im Hinblick auf die Bestimmungen des § 85 Abs. 4 L-VBG in Verbindung mit § 135 Abs. 2 L-BG eine "Parallelrechnung" an und gelangte zu dem Ergebnis, dass unter unionsrechtlich gebotener Außerachtlassung der in § 25 Abs. 2 S.LVwGG vorgesehenen Gehaltsstufe 0 bei Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages für die Jahre 2014 und 2015 eine besoldungsrechtliche Besserstellung des Revisionswerbers eintrete (Gehaltsstufe 2 anstatt bisher Gehaltsstufe 1). Seinen diesbezüglichen Erwägungen legte das Verwaltungsgericht die Ermittlung des Vorrückungsstichtages entsprechend der behördlichen Erledigung vom 6. Dezember 2013 zugrunde, welche es im Hinblick auf die damals maßgebliche Rechtslage und unter Miteinbeziehung der Gehaltsstufe 0 als zutreffend erachtete.

9 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde ferner die Berechnung des neu festgesetzten Vorrückungs- und Beförderungsstichtages dargelegt. Die im Bescheid vom 29. Mai 2015 unter Spruchpunkt 3. vorgenommene Einstufung des Revisionswerbers in die Gehaltsstufe 2 mit 1. Jänner 2014 sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls zu Recht erfolgt. Von einer Korrektur der nächsten Vorrückung, welche nach der vom Gericht ermittelten Laufbahn "neu" per 1. Jänner 2017 und nicht erst per 1. Jänner 2018 erfolgt wäre, sei abzusehen gewesen, weil aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 22. Mai 2016 die Einstufung des Revisionswerbers ab 1. Jänner 2016 in die Gehaltsstufe 4 ohnehin neu festgelegt worden sei und insoweit auch das Beschwerdebegehren, mit welchem ab 1. Jänner 2016 die Gehaltsstufe 3 gefordert worden sei, "abgedeckt" sei.

10 Hinsichtlich der vom Revisionswerber beantragten, in § 25 Abs. 1 S.LVwGG genannten Zulage "in der Höhe von 13,5 %" führte das Verwaltungsgericht aus, dass diese Zulage dem Revisionswerber gemäß der am 1. Jänner 2014 maßgeblichen, durch § 25 S.LVwGG in der Fassung LGBl. Nr. 101/2013 bestimmten Rechtslage ohne Zweifel nicht zustehe. Mit der zuletzt genannten Novelle sei - wie auch die Gesetzesmaterialien belegten - lediglich eine Klarstellung betreffend die in der Stammfassung des § 25 S.LVwGG getroffene missverständliche Regelung erfolgt. Auch die Materialien zu § 25 S.LVwGG in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013 belegten eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, dass die in § 25 Abs. 1 S.LVwGG angeführte "Verwaltungsgerichtszulage" nicht auch denjenigen Richtern zukommen solle, die ein Gehalt gemäß § 25 Abs. 2 S.LVwGG bezögen. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bedenken führten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Beschwerde schon mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht zum Erfolg.

11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Oktober 2017, E 2808/2017-12, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

12 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

13 Zur Zulässigkeit macht die Revision geltend, das Verwaltungsgericht sei unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ernennungsdekret vom 6. Dezember 2013 um einen besoldungsrechtlich bindenden Bescheid gehandelt habe und durch den in diesem Dekret enthaltenen Verweis auf das "LGBl. Nr. 16/2013 idgF" klargestellt worden sei, dass die Rechtslage zum 1. Jänner 2014 maßgeblich sei. Es fehle vor diesem Hintergrund Rechtsprechung zu der - vom Verwaltungsgericht zu Unrecht bejahten - Frage, ob ein Bescheid auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht kundgemachten Bestimmung erlassen werden könne, sofern die bereits kundgemachte Bestimmung danach nicht in Kraft trete, weil sie vor ihrem Inkrafttreten novelliert werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei für die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers die Rechtslage in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013 maßgeblich. Dies sei insofern entscheidungswesentlich, als sich auf dem Boden der solcher Art bestimmten Rechtslage ohne Zweifel ergebe, dass ihm ein Anspruch auf die gemäß § 25 S.LVwGG in der Stammfassung LGBl. Nr. 16/2013 vorgesehene "Zulage in der Höhe von 13,5 %" zustehe.

14 Darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Auslegung des § 25 S.LVwGG, insbesondere zur Auswirkung von Novellierungen nach abgeschlossenem Bestellungsvorgang sowie zur Frage der Zulässigkeit der Festlegung einer "Verwaltungsgerichtszulage" ausschließlich für jene Richter, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung als Richter Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gewesen seien. Diesen Fragen komme entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil es angesichts der wegen komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgten Novellierungen grotesk anmute, wenn auf die "Klarheit" dieser Bestimmungen verwiesen werde, der im Übrigen gemäß Art. 133 B-VG keine Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Revision zukomme. Da sich ähnliche Bestimmungen noch in anderen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen fänden, gehe die Bedeutung dieser Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 § 25 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGB1. Nr. 16/2013 (S.LVwGG), lautete auszugsweise:

"Besoldung

§ 25

(1) Richterinnen und Richter, die gemäß § 29 Abs 1, 2 und 4 erster Satz ernannt werden, erhalten zu dem sich aus dem

11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen. Sie erreichen nach einem Dienstalter von 4 ½ Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 ½ Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.

(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe: ..."

19 Mit der Novelle LGB1. Nr. 101/2013 wurde § 25 S.LVwGG dahingehend abgeändert, dass die zuletzt genannte Bestimmung auszugsweise wie folgt lautete:

"Besoldung

§ 25

(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem

11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter (§ 13 Abs 7 L-BG) von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.

(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe: ..."

20 § 135 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1 in der Fassung LGB1. Nr. 66/2015, lautet auszugsweise:

"(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGB1 Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. § 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der verbesserte Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. In Bezug auf Anträge, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGB1 Nr 66/2015 eingelangt sind, beginnt die Frist für die Erlassung des Bescheides mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGB1 Nr 66/2015 folgenden Tag. Abweichend von § 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß § 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß § 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen."

21 Vorauszuschicken ist, dass die Revision im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert darzulegenden Gründe die grundsätzliche Zulässigkeit der vom Revisionswerber - im Rahmen einer Beschwerde - beantragten Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die jedoch gemäß § 135 Abs. 2 L-BG dessen zuvor erfolgte bescheidmäßige Festsetzung (vgl. im Zusammenhang mit § 10 DVG VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0025) voraussetzt, nicht in Frage stellt (vgl. zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages im - hier betreffend die Erledigung vom 6. Dezember 2013 nach der Aktenlage noch offenen - Beschwerdeverfahren VwGH 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).

22 Im Übrigen handelt es sich bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen, wie auch bei dem hier zu beurteilenden Anspruch auf die in § 25 Abs. 1 S.LVwGG genannte Zulage, um zeitraumbezogene Ansprüche, weshalb sich deren Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0044; 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; 23.6.2014, 2013/12/0195).

23 Die Beurteilung des Anspruchs auf die in Rede stehende "Verwaltungsgerichtszulage", den der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Richter des Landesverwaltungsgerichts Salzburg ernannte Revisionswerber geltend macht, hat somit nicht auf dem Boden der durch LGBl. Nr. 16/2013 bestimmten, mit 1. Jänner 2014 bereits nicht mehr anzuwendenden Rechtslage zu erfolgen. Die Stammfassung des § 25 S.LVwGG, LGBl. Nr. 16/2013, war nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 101/2013 (vgl. § 32 Abs. 1 S.LVwGG) für die zeitraumbezogen ab 1. Jänner 2014 zu beurteilenden, besoldungsrechtlichen Ansprüche des Revisionswerbers nicht mehr heranzuziehen.

24 Dass dem Revisionswerber gemäß § 25 S.LVwGG in der Fassung LGBl. Nr. 101/2013 kein Anspruch auf die in § 25 Abs. 1 S.LVwGG genannte Zulage zukam, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Bereits aus diesem Grund wird mit den in der Revision betreffend die behördliche Erledigung vom 6. Dezember 2013 sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 25 S.LVwGG in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013 ins Treffen geführten Argumenten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

25 Sofern die Revision auf die Frage der Zulässigkeit einer "Verwaltungsgerichtszulage" Bezug nimmt, die lediglich in § 25 Abs. 1 S.LVwGG für den dort umschriebenen Personenkreis, nicht aber für die in § 25 Abs. 2 S.LVwGG genannte Gruppe der Verwaltungsrichter vorgesehen sei, lässt die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung nicht erkennen, welche Bedenken hinsichtlich der diesbezüglichen gehaltsrechtlichen Regelungen bestünden. Im Übrigen könnte die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begründet werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091). Zur Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit einen Migrationssachverhalt voraussetzt, genügt es, auf VwGH 1.7.2015, Ro 2014/12/0069, zu verweisen.

26 Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 2. Juli 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120131.L00

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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