TE Vwgh Erkenntnis 2018/7/11 Ra 2018/17/0048

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Index

E1E
E1M
E3L E06100000
E3L E13300500
E6J
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

ABGB §1269
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art130
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs4
B-VG Art15 Abs3
GSpG 1989
GSpG 1989 §1
GSpG 1989 §14
GSpG 1989 §14 Abs3
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §31
GSpG 1989 §31b Abs6
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §4 Abs2
GSpG 1989 §5
GSpG 1989 §5 Abs1
GSpG 1989 §5 Abs4
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs7
GSpG 1989 §52
MRK Art6
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919
VStG §25
VStG §25 Abs1
VStG §25 Abs2
VwGG §41
VwGVG 2014 §25 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
11997M004 EU Art4
12010E049 AEUV Art49
12010E056 AEUV Art56
32006L0123 Dienstleistungs-RL Art2 Abs2 lith
62005CJ0432 Unibet VORAB
62007CJ0042 Liga Portuguesa de Futebol Profissional VORAB
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62008CJ0046 Carmen Media Group VORAB
62008CJ0064 Engelmann VORAB
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB
62011CJ0176 HIT und HIT LARIX VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62013CJ0156 Digibet und Albers VORAB
62013CJ0583 Deutsche Bahn / Kommission
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/17/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Mag. Liebhart-Mutzl sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Braunau in 5280 Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, und 2. des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Dezember 2017, LVwG-412407/6/Gf/Mu, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: R W in T, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. September 2017 wurde die Mitbeteiligte als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) im Zeitraum 14. bis 22. Juni 2017 schuldig erkannt; es wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Das Landesverwaltungsgericht traf (zusammengefasst) zur Beurteilung der Vereinbarkeit von Regelungen des Glücksspielgesetzes mit Art. 56 AEUV folgende Feststellungen auf Grundlage des Glücksspielberichtes 2010-2013 des Bundesministers für Finanzen (BMF), der Stellungnahme des BMF vom 18. September 2014, des Evaluierungsberichtes 2010-2014 des BMF, des Glücksspielberichtes 2014-2016 des BMF, der Studie „Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich von Jens Kalke“, der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD), „Kleines Glücksspiel - Großes Leid?“ von Judith Köberl und Franz Prettenthaler, des Jahresberichtes 2015 der Ambulanten Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe, des „Factsheet Sucht - Version 2.7“ des Institutes Suchtprävention - pro mente OÖ, „Kaufsucht in Österreich“ von Nina Tröger, der Stellungnahme zur kohärenten Ausgestaltung der österreichischen Glücksspielregelung des BMF vom 17. November 2017, des Forschungsberichtes „Novelle des Glücksspielgesetzes 2010: Evaluation der Umsetzung im Bereich Spielerschutz“ des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen sowie des IFES-Berichtes „Suchtmittel-Monitoring 2017“:

Es sei nicht erwiesen, dass in Österreich 64.000 Personen spielsüchtig seien, dass die Spielsucht in Österreich ein erhebliches, einen unverzüglichen staatlichen Handlungsbedarf hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen begründendes gesellschaftliches Problem darstelle sowie, dass insbesondere das Automatenglücksspiel tatsächlich ein echtes Kriminalitätsproblem verkörpere, weil es sich zum Großteil bloß um Ordnungswidrigkeiten handle. Es sei erwiesen, dass die Staatseinnahmen aus dem Glücksspiel jährlich ca. € 500 Mio. betrügen, dass der Spielerschutz seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010 erheblich verbessert worden sei, dass die Monopolinhaber eine aggressive Expansions- und Werbestrategie verfolgten, die das Glücksspiel nicht als Unterhaltungsform mit gegen Null gehender Gewinnaussicht, sondern vielmehr als Methode der individuellen Geldmittellukrierung präsentiere und so v.a. auch bisher Uninteressierte zur Teilnahme animieren solle sowie, dass die staatlichen Behörden die Notwendigkeit einer Monopolregelung in der spezifischen Form des GSpG nicht nachgewiesen hätten.

4        Das LVwG gelangte nach umfangreicher Auseinandersetzung mit der vorgebrachten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes in rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis, dass das in den §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Art. 56 AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche, weil es nicht auf einem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Spielerschutz und der Suchtvorbeugung oder der Kriminalitätsbekämpfung - basiere, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen diene. Darüber hinaus seien die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsermächtigungen insbesondere mangels der gänzlich fehlenden Notwendigkeit einer vorhergehenden richterlichen Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig.

5        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die außerordentlichen Amtsrevisionen der belangten Behörde vor dem LVwG und des BMF. Die mitbeteiligte Partei erstattete jeweils eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die vorliegenden Revisionen erweisen sich als zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis sowohl zur Frage der Beurteilung der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, als auch zur Frage der Verhandlungspflicht gemäß § 44 VwGVG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Sie sind auch berechtigt.

8        Die relevanten Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009, lauten wie folgt:

„DAS NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 49

(ex-Artikel 43 EGV)

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

...

Artikel 52

(ex-Artikel 46 EGV)

(1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.

...

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56

(ex-Artikel 49 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, auf Grund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des damals angefochtenen Erkenntnisses des LVwG Oberösterreich vom 29. Mai 2015 sowie der dort getroffenen Feststellungen des LVwG durchgeführt.

10       Dabei setzte sich der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die bis zum Entscheidungszeitpunkt ergangene relevante Judikatur des EuGH nach Darstellung der historischen Entwicklung des österreichischen Glücksspielmonopolsystems sowie unter Bedachtnahme auf die damalige Rechtslage (wie etwa die Regelungen zum „Kleinen Glücksspiel“) insbesondere mit den Intentionen des Gesetzgebers und den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für die Errichtung eines Monopols (wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung), den vom LVwG behaupteten Hauptzielen der „Sicherung der Staatseinnahmen und der Aufrechterhaltung des (durch Konzessionen aufgelockerten) Monopolwesens“ und der „expansionistischen Geschäfts- und Werbestrategie des Monopolinhabers“ sowie der Verhältnismäßigkeit der behördlichen Aufsicht und Kontrolle auseinander.

11       Seit der vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis durchgeführten Gesamtwürdigung wurde das GSpG mehrfach novelliert, sodass auch allfällige Änderungen auf der Tatsachenebene aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen nicht von Vorneherein ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden zulässigen Revisionen unter Evaluierung des hg. Erkenntnisses vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, zur amtswegigen Durchführung einer erneuten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, auf Grundlage der nunmehr anzuwendenden Rechtslage sowie des vom LVwG vorliegend festgestellten Sachverhaltes veranlasst.

12       Soweit sich die Rechtslage nicht verändert hat, wird auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie auf die dortigen Ausführungen zur durchgeführten Gesamtwürdigung verwiesen.

A) Zur Rechtslage

13       Die seit dem Erkenntnis mit den Novellen BGBl. I Nr. 118/2015, BGBl. I Nr. 117/2016 sowie BGBl. I Nr. 118/2016 geänderten Bestimmungen des GSpG stellen sich - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - wie folgt dar:

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 wurden dem § 50 Abs. 4 GSpG folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“

§ 5 Abs. 4 und 6 GSpG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016 sowie BGBl. I Nr. 118/2016 samt Überschrift:

„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

...

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)   für Automatensalons:

1.   die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;

2.   ...

b)   bei Einzelaufstellung:

1.   die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.   ...

...

(6) Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FM-GwG vorzusehen.“

In § 14 GSpG wurde Abs. 2 mit BGBl. I Nr. 118/2016 geändert. Die relevanten Bestimmungen einschließlich der unveränderten Abs. 1 und 3 lauten nunmehr:

“Übertragung bestimmter Lotterien

Konzession

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.   ...

...

4.   die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.   die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen; ...

(3) Zur Bewerbung um eine Konzession ist für Interessenten ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird, und mit der Auflage zu versehen, den Errichtungsnachweis binnen einer bestimmten Frist zu erbringen. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft zur Ausübung der Konzession ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu berichten, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen. Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen.

...“

Die Abs. 7 und 8 des § 19 GSpG, der die Aufsicht über einen Lotteriekonzessionär regelt, lauten in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 wie folgt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

1.   die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

2.   sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

3.   das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und

4.   den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.“

§ 21 GSpG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 auszugsweise wie folgt:

„Spielbanken

Konzession

§ 21. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession übertragen. Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

(2) Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, wenn

1.   ...

...

4.   die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des § 18 Abs. 1 bis 5 liegen;

5.   die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des § 31b Abs. 7 fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen; ...“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2016 wurde § 50 GSpG ein Absatz 7 angefügt; dieser lautet wie folgt:

„(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

§ 30 GSpG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 wie folgt:

„§ 30. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Konzession nach § 21 innehat, direkt oder indirekt zu erwerben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde, oder der Konzessionär sein Tochterunternehmen würde, hat dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie Nachweise nach Abs. 3 über sich und den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG anzuschließen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Diesfalls kann die Anzeige durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne § 2 Z 3 FM-GwG.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.

(4) Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesministers für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(5) Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 Z 3 FM-GwG des Konzessionärs (§ 21) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 93 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Abs. 1 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

Die Abs. 5 und 6 des § 31 GSpG, der die Aufsicht über einen Spielbankkonzessionär regelt, lauten in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 wie folgt:

„(5) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 18 und 25 Abs. 2, 5 und 6 sowie §§ 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat

1.   die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

2.   sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

3.   das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und

4.   den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.“

§ 31b Abs. 6 bis 9 GSpG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 wie folgt:

„(6) Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den §§ 14, 21 und 56 Abs. 2, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; der Bundesminister für Finanzen hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Der Bundesminister für Finanzen hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(7) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Z 5 bzw. § 21 Abs. 2 Z 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär (§§ 14 und 21) nur ausüben, wer die in Z 1 bis 4 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt und wenn die Geschäftsleitung die in Z 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

1.   Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte dem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2.   der Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Konzession erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;

3.   der Geschäftsleiter auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften der Konzession sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Konzessionärs ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

4.   gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Konzessionärs im Sinne der Z 1, 2 oder 3 vorliegen; dies ist durch die Glücksspielaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

5.   die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb des Konzessionärs aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Konzessionärs zu berücksichtigen;

6.   mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

7.   mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

8.   der Konzessionär mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist.

(8) Unbeschadet des § 14 Abs. 2 Z 5 bzw. § 21 Abs. 2 Z 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes bei einem Konzessionär (§§ 14 und 21) nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

1.   Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Aufsichtsratsmitglied maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

2.   das Aufsichtsratsmitglied verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Aufsichtsratsmitglied ergeben;

3.   das Aufsichtsratsmitglied ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für den betreffenden Konzessionär angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts voraus;

4.   gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, keine Ausschließungsgründe als Aufsichtsratsmitglied im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Behörden des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(9) Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Bundesminister für Finanzen Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen unter Bescheinigung der in Abs. 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Abs. 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.“

Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2016 neu eigefügte § 31c GSpG lautet wie folgt:

„§ 31c. (1) Die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben § 8 Abs. 1 bis 4 und § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden.

(2) Die Konzessionäre nach § 21 haben:

1.   stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, §§ 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;

2.   wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (§ 2 Z 14 FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;

3.   bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (§ 2 Z 16 FM-GwG) die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;

4.   bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden;

5.   im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;

6.   im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des § 11 FM-GwG anzuwenden.

(3) Der Konzessionär nach § 14 hat:

1.   die Bestimmungen der § 11 Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 1, 2 und 5, § 17, der §§ 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;

2.   wenn die Risikoanalyse nach Abs. 1 für den Bereich der Elektronischen Lotterien nach § 12a Abs. 1 ein erhöhtes Risiko ergibt, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 3 FM-GwG (iVm Anlage III) anzuwenden;

3.   auf Elektronische Lotterien nach § 12a Abs. 2 die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

Mit § 31c GSpG wurden die für Glücksspieldienstleister anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015 sowie die Anregungen der Financial Action Task Force (FATF) zum Glücksspielbereich im Zuge der vierten Länderprüfung Österreichs im November 2015 umgesetzt.

Weiters wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2016 die Frist, binnen derer ein Bescheid über eine Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG zu ergehen hat, von drei Tagen auf einen Monat verlängert sowie in § 42 Abs. 3, der vorsieht, dass bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen für den Gesamttrefferwert, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer Sicherheit zu leisten ist, die Wortfolge „inländischer Kreditinstitute“ aufgehoben und die Wortfolge „im Inland“ durch die Wortfolge „im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz“ ersetzt.

14       Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 118/2016 begründen die Änderungen auszugsweise wie folgt (RV 1335 BlgNR 25. GP 27 f):

„Die bewährten Regelungen im Bereich des automatisierten Glücksspiels (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG in Fällen von Automatensalons und in Fällen von Einzelaufstellungen und Glücksspielautomaten in Spielbanken nach § 21 sowie Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2) zur Überprüfung der Identität der Besucher anhand der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, müssen jedenfalls behalten werden und soll mit der Anwendbarkeit des § 6 FM-GwG in § 31c (und § 5 Abs. 6) für alle Betroffenen bei der Erstidentifikation weiterhin verpflichtend vorgeschrieben werden. Die bewährte Regelung zur Überprüfung der Identität der Besucher anhand der persönlichen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises wurde in § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entsprechend des Schlussteiles von § 40 Abs. 1 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG 2016 zwingend festgelegt.

Das 2010 eingeführte Verbot des anonymen Spielens im Bereich des automatisierten Glücksspiels stellt einerseits die Voraussetzung für einen wirksamen Spielerschutz durch die Glücksspielanbieter dar und dient andererseits der Verhinderung der Nutzung zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Es soll dabei den neuen Möglichkeiten des technischen Fortschrittes Rechnung getragen werden, indem für den gesamten Bereich des automatisierten Glücksspiels Voraussetzungen geschaffen werden bei Folgebesuchen (also nach der weiterhin verpflichtenden Erstidentifikation anhand der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises) die notwendigen Identitätsfeststellungen unter Verzicht auf die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen, wenn die Identitätsfeststellung im Sinne des § 6 FM-GwG durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sichergestellt wird. Ein wahlweise herangezogenes biometrisches Erkennungsverfahren muss so gestaltet sein, dass eine sichere und eindeutige Identifikation gewährleistet wird (wie zB bei Papillarlinienabdrücken).

Im Regelfall wird bei Folgebesuchen damit ein höherer Grad an Sicherheit bei der Kundenidentifikation gewährleistet als unter Ausweisleistung und Vorlage der Spielerkarte erreicht werden kann (Entfall des manipulativen Aufwandes im Zuge der Kontrolle sowie der Missbrauchsmöglichkeiten im Falle einer Kartenübertragung oder eines Kartenverlustes). Damit wird sowohl dem Jugend- und Spielerschutz als auch der Verhinderung der Nutzung zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen und in Österreich ein noch höherer Standard durch Kundenidentifikationen mittels biometrischer Daten ermöglicht.

Der Schlussteil von § 5 Abs. 4 lit. b Z 2 sieht für Einzelaufstellungen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG zur Vermeidung von Benachteiligungen eine mit diesem Regelungsvorhaben gleichlaufende Anpassung für Spielerkarten vor.

Durch die technische Alternativlösung im Bereich der Kundenidentifikation bei Folgebesuchen mit biometrischen Erkennungsverfahren sollen die Anforderungen an die Funktionalitäten einer Spielerkarte wie im Zweiten Bericht an den Nationalrat über eine betreiberunabhängige Spielerkarte (November 2014; siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00132/fname_380246.pdf) umfassend dargestellt, nicht eingeschränkt, sondern um eine technische Alternativlösung erweitert werden. Sämtliche Anforderungen an eine Spielerkarte sollen auch durch eine technische Alternativlösung in einem zukünftigen Sperrverbund geleistet werden können und müssen als gleichwertige Lösungen untereinander kompatibel sein.

Mit der Umstellung auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr in den §§ 5 und 25 soll die in Österreich geltende Regelung der Volljährigkeit einheitlich - und zwar unabhängig von der Nationalität - festgeschrieben werden um in diesem Bereich einen einheitlich hohen Spielerschutzstandard zu gewährleisten. Damit wird sichergestellt, dass die in Österreich geltende Volljährigkeitsgrenze nicht unterschritten wird und die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten im Zuge der Ermittlung ausländischer Volljährigkeitsgrenzen vermieden werden. Darüber hinaus dient ein ziffernmäßig festgesetztes Mindestalter der Transparenz der diesbezüglichen Zugangserfordernisse.

...

Mit den Bestimmungen des § 31c werden die für Glücksspieldienstleister anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, - insbesondere Art. 11 lit. d - nach dem Muster des FM-GwG sowie die Anregungen der Financial Action Task Force (FATF) zum Glücksspielbereich im Zuge deren 4. Länderprüfung Österreichs im November 2015 umgesetzt. Dabei orientiert sich die Umsetzung auch am geringen Grad des Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsrisikos, wie dieser für den Glücksspielbereich in der „Nationalen Risikoanalyse Österreich“ 2015 ausgewiesen wird (siehe: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwaescheterrorismusfinanzierung/Nationale_Risikoanalyse_Oesterreich_PUBLIC.pdf?5b0v66).

Aufgrund der Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Glücksspiele und Wetten haben ua. Glücksspieldienstleister - damit die Konzessionäre nach §§ 14 und 21 sowie die Bewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (im Sinne des § 5) - für den Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Risikoanalyse verpflichtend durchzuführen. In der Folge sind von Spielbanken und von Elektronischen Lotterien über Video Lotterie Terminals ab einem Bargeldeinsatz von EUR 2.000 alle grundsätzlichen Sorgfaltspflichten des FM-GwG und bei erhöhtem Risiko oder im Fall politisch exponierter Personen auch verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. In Fällen eines erhöhten Risikos gelten verstärkte Sorgfaltspflichten auch für das Internetglücksspiel des Konzessionärs nach § 14.

Die Verfügung über Anteile an einer Gesellschaft, der eine Konzession nach §§ 14 oder 21 erteilt wurde, war schon bisher einer Genehmigungspflicht unterworfen. Die Neuregelung orientiert sich an der bewährten Bestimmung § 20 BWG. Künftig ist demnach nicht mehr jeder Beteiligungserwerb genehmigungspflichtig, sondern besteht eine Genehmigungspflicht nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, wenn tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters auf die Gesellschaft zu erwarten ist. Die bisherige Regelung wäre zudem bei einem börsennotierten Konzessionär kaum administrierbar. Ausdrücklich in die Genehmigungspflicht einbezogen wird nunmehr auch der Erwerb mittelbarer Beteiligungen um sicherzustellen, dass die Genehmigungspflicht nicht durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften umgangen werden kann. Analog zu § 20 Abs. 7 BWG erfolgt die Bestimmung der relevanten Stimmrechte gemäß § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989. Der Beteiligungserwerb durch Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Zuge einer Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten soll nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, weil diese in der Regel keine strategischen Interessen verfolgen. Eingriffe in die Geschäftsführung des Emittenten oder ein nicht bloß kurzfristiges Halten der Beteiligung schließen die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung aus. Das Gesetz regelt nunmehr auch detailliert, nach welchem Maßstab eine Genehmigung zu erteilen ist. Schließlich sind auch Sanktionen für den Fall, dass ein Erwerb pflichtwidrig nicht angezeigt wurde, vorgesehen.

Lotterien nach §§ 6 bis 11 und 12b unterliegen wegen ihres geringen Risikos und der Besonderheiten des Vertriebes ausschließlich über den Einzelhandel keiner verpflichtenden Kundenidentifikation, jedoch den Meldepflichten über Verdachtslagen und daran anknüpfenden Begleitmaßnahmen. In diesem Bereich bestehen jedoch auch zusätzliche unternehmensinterne Vorkehrungen, wie etwa Identifizierungspflichten - so auch die von politisch exponierten Personen - im Fall der Auszahlung höherer Gewinne. Dafür sollen hinkünftig Anpassungsverpflichtungen der Spielbedingungen vorgesehen werden.

Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 ff fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 31c, weil deren Rahmenbedingungen für die referenzierten Delikte völlig unattraktiv sind (zB Loskauf über identifiziertes Bankkonto, geringe Einsätze, lange Ziehungsintervalle, kaum Bargeldgewinne).

...

Die Verfügung über Anteile an einer Gesellschaft, der eine Konzession nach §§ 14 oder 21 erteilt wurde, war schon bisher einer Genehmigungspflicht unterworfen. Die Neuregelung orientiert sich an der bewährten Bestimmung § 20 BWG. Künftig ist demnach nicht mehr jeder Beteiligungserwerb genehmigungspflichtig, sondern besteht eine Genehmigungspflicht nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, wenn tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters auf die Gesellschaft zu erwarten ist. Die bisherige Regelung wäre zudem bei einem börsennotierten Konzessionär kaum administrierbar. Ausdrücklich in die Genehmigungspflicht einbezogen wird nunmehr auch der Erwerb mittelbarer Beteiligungen um sicherzustellen, dass die Genehmigungspflicht nicht durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften umgangen werden kann. Analog zu § 20 Abs. 7 BWG erfolgt die Bestimmung der relevanten Stimmrechte gemäß § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989. Der Beteiligungserwerb durch Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Zuge einer Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten soll nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, weil diese in der Regel keine strategischen Interessen verfolgen. Eingriffe in die Geschäftsführung des Emittenten oder ein nicht bloß kurzfristiges Halte

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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