TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W226 2186328-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W226 2186328-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:

Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. 1052412402-150202544, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.

Am 23.02.2015 wurde er durch Organe der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung betreten, worauf er in der Folge gegenüber angeforderten Polizeikräften den Wunsch äußerte, Asyl zu beantragen.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2015 erklärte der BF, dass er in der Ukraine noch seine Eltern, eine Schwester, seine Gattin und drei Töchter habe. Er stamme aus der Stadt XXXX , sei vor ca. drei Monaten nach Österreich gekommen. Er sei aus der Ukraine ca. im Dezember 2014 mit einem Autobus ausgereist und habe seitdem in XXXX , ihm nicht mehr bekannten Unterkünften gewohnt und verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Er habe Wohnungen renoviert, auch sonstige Tätigkeiten ausgeübt und zuletzt für einen gewissen " XXXX " gearbeitet. Er sei legal aus der Ukraine ausgereist, habe ein Kurzvisum für Polen gehabt.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2015 erklärte der BF, dass er in der Ukraine noch seine Eltern, eine Schwester, seine Gattin und drei Töchter habe. Er stamme aus der Stadt römisch 40 , sei vor ca. drei Monaten nach Österreich gekommen. Er sei aus der Ukraine ca. im Dezember 2014 mit einem Autobus ausgereist und habe seitdem in römisch 40 , ihm nicht mehr bekannten Unterkünften gewohnt und verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Er habe Wohnungen renoviert, auch sonstige Tätigkeiten ausgeübt und zuletzt für einen gewissen " römisch 40 " gearbeitet. Er sei legal aus der Ukraine ausgereist, habe ein Kurzvisum für Polen gehabt.

Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend beschrieben, dass er einerseits vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sei, außerdem habe er eine Familie mit drei Kindern, welche er verpflegen müsse. Er wolle nicht in den Krieg ziehen, eine Einberufung sei möglich.

Einer Mitteilung der polnischen Fremdenbehörden ist zu entnehmen - AS 53 - , dass der BF zwar im Besitz eines polnischen Visums gewesen sei, dieses sei jedoch im Juli 2014 bereits abgelaufen, weshalb Polen eine Zuständigkeit für das Asylverfahren verneinte.

Noch im Jahr 2015 ersuchte der Magistrat der Stadt XXXX um Mitteilung betreffend den Aufenthaltsstatus des BF, da dieser ein näher beschriebenes Gewerbe anzumelden versuche.Noch im Jahr 2015 ersuchte der Magistrat der Stadt römisch 40 um Mitteilung betreffend den Aufenthaltsstatus des BF, da dieser ein näher beschriebenes Gewerbe anzumelden versuche.

Am 16.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Asylantrag durch die belangte Behörde. Der BF verwies darauf, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er legte diverse personenbezogene Dokumente betreffend ihn selbst, aber auch seine Gattin und die Kinder, vor.

In Österreich habe er keinerlei Verwandte, in der Ukraine habe er nach wie vor seine Angehörigen. Seine Familie lebe immer noch in der Eigentumswohnung in der Ukraine, er habe auch Kontakt mit der Familie, auch mit seinen Eltern. Kurz nach Ostern 2014 habe er die Ukraine verlassen und sei anschließend bereits in Österreich gewesen. Den Asylantrag habe er 2015 deshalb gestellt, weil er beim Schwarzarbeiten erwischt worden sei, er habe nicht abgeschoben werden wollen. Er sei in der Ukraine niemals persönlich bedroht worden, sei auch nicht vorbestraft. Auf die Frage, ob er seinen Wehrdienst in der Ukraine abgeleistet habe, vermeinte der BF, dass er dies getan habe, er habe als Vertragsbediensteter beim Militär gearbeitet. Danach habe er zuletzt den Beruf des Schweißers in der Ukraine ausgeübt.

Zum Leben in Österreich und zu seiner Integration befragt, schilderte der BF, dass er ein Gewerbe gehabt habe, die Firma sei aber schon in Konkurs gegangen. Jetzt lebe er von seinen Ersparnissen, wenn ihn jemand frage, dann gehe er helfen. Seine Familie lebe in der Ukraine, hier in Österreich lebe er mit niemandem zusammen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.01.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 18.01.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität des BF wurde dabei festgestellt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, er sei in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt zu bestreiten und habe den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht. In Österreich verfüge er über keine Verwandten oder Familienangehörigen, die Ehefrau und die drei Kinder würden in der Ukraine leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt stehe.

Bezüglich der vom BF geäußerten Fluchtgründe verwies die belangte Behörde darauf, dass dieser schon im Jahr 2014 nach Österreich eingereist sei. Wäre er tatsächlich auf der Flucht gewesen, hätte er schon wesentlich früher Asyl begehrt und nicht gewartet, bis er bei nicht rechtmäßiger Arbeit erwischt werde.

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass der BF weder eine asylrelevante Gefährdung noch eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorgetragen habe, die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde mit den Angaben des BF über nicht existierende familiäre Bindungen im Bundesgebiet begründet.Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass der BF weder eine asylrelevante Gefährdung noch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorgetragen habe, die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde mit den Angaben des BF über nicht existierende familiäre Bindungen im Bundesgebiet begründet.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der BF als vertragsbediensteter Soldat für das ukrainische Militär in der Vergangenheit gearbeitet habe, er sei folglich für die Flugstaffel des ukrainischen Militärs als " XXXX " eingesetzt worden. Nach seiner Einreise habe sich der bewaffnete Konflikt in der Ukraine zunehmend verschärft, weshalb er begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Ukraine auf Grund der drohenden Einberufung und Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen bekommen habe. Dabei habe seine politische Überzeugung, in keinem Krieg dienen zu wollen, eine maßgebliche Rolle gespielt. Während des Aufenthaltes in Österreich habe die ukrainische Polizei mehrfach versucht ihn zum Militärdienst zu mobilisieren und seien Beamte am Wohnort der Familie des BF diesbezüglich vorstellig geworden. Er habe zunächst keine Notwendigkeit gesehen einen Asylantrag zu stellen, erst in weiterer Folge, als die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine weiter anhielten, sei er sich der Gefahr einer Mobilisierung bewusst geworden. Deshalb habe er am 24.02.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt. Er wolle der Einberufung zum Militär keine Folge leisten, da alle Konfliktparteien Verstöße gegen die Menschenrechte verüben und sich der BF an derartigen Handlungen nicht beteiligen wolle. Außerdem habe er Sorge um die Versorgung seiner Kinder, sollte er auf Grund seiner Weigerung, der Einberufung Folge zu leisten, inhaftiert werden. Er habe nämlich einem bestehenden Mobilisierungsbefehl nicht Folge geleistet, weshalb ihm aktuell ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe, ein faires Verfahren sei nicht zu erwarten. Der BF habe aus den näher dargestellten Gründen keine Möglichkeit gehabt, diese seine Furcht bereits bei der Behörde zu äußern.Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der BF als vertragsbediensteter Soldat für das ukrainische Militär in der Vergangenheit gearbeitet habe, er sei folglich für die Flugstaffel des ukrainischen Militärs als " römisch 40 " eingesetzt worden. Nach seiner Einreise habe sich der bewaffnete Konflikt in der Ukraine zunehmend verschärft, weshalb er begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Ukraine auf Grund der drohenden Einberufung und Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen bekommen habe. Dabei habe seine politische Überzeugung, in keinem Krieg dienen zu wollen, eine maßgebliche Rolle gespielt. Während des Aufenthaltes in Österreich habe die ukrainische Polizei mehrfach versucht ihn zum Militärdienst zu mobilisieren und seien Beamte am Wohnort der Familie des BF diesbezüglich vorstellig geworden. Er habe zunächst keine Notwendigkeit gesehen einen Asylantrag zu stellen, erst in weiterer Folge, als die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine weiter anhielten, sei er sich der Gefahr einer Mobilisierung bewusst geworden. Deshalb habe er am 24.02.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt. Er wolle der Einberufung zum Militär keine Folge leisten, da alle Konfliktparteien Verstöße gegen die Menschenrechte verüben und sich der BF an derartigen Handlungen nicht beteiligen wolle. Außerdem habe er Sorge um die Versorgung seiner Kinder, sollte er auf Grund seiner Weigerung, der Einberufung Folge zu leisten, inhaftiert werden. Er habe nämlich einem bestehenden Mobilisierungsbefehl nicht Folge geleistet, weshalb ihm aktuell ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe, ein faires Verfahren sei nicht zu erwarten. Der BF habe aus den näher dargestellten Gründen keine Möglichkeit gehabt, diese seine Furcht bereits bei der Behörde zu äußern.

Der BF verwies darauf, dass er als Vertragsbediensteter für das Militär gearbeitet habe, allerdings ausschließlich im technischen Bereich. Er sei somit weder zum damaligen Zeitpunkt noch jetzt bereit gewesen, sich an kriegerischen Auseinandersetzungen aktiv zu beteiligen und Waffen gegen Personen zu richten, bzw. tödliche Schüsse abzugeben. Auf Grund dieser Gesinnung habe der BF letztendlich "auch seinen Vertragsdienst beim Militär quittiert".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts des BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 14.02.2018, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum BF:

Der BF ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er ist Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Individuelle Verfolgungsgründe machte der BF nicht geltend. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF1 einen Einberufungsbefehl erhalten hat und ist im Lichte der Länderberichte aus dem bloßen Umstand, einberufen zu werden bzw. einer Einberufung zum Militär nicht Folge zu leisten, keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Vielmehr ist der BF gesund.

Der BF hat vorübergehend ein Gewerbe angemeldet gehabt, lebt nach eigenen Angaben laut Beschwerdeverhandlung seit Konkurs dieses Betriebes von illegaler Beschäftigung, er "helfe im Innenausbau", er arbeite für jeden, wenn er angerufen wird.

Der BF hat geringe Deutschkenntnisse erworben.

Im Herkunftsstaat verfügt der BF über familiären Anschluss. Dort konnte er bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und ist einer Beschäftigung nachgegangen.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF:

Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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