TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/16 VGW-103/064/4356/2018

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG §4 Abs1
MeldeG §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn B. O. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 08.01.2018, Zl. ..., mit welchem das Melderegister durch die Abmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF, berichtigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.5.2018, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 8.1.2018 wurde das Melderegister durch Abmeldung des Beschwerdeführers von der Adresse Wien, M.-gasse, gemäß § 15 iVm § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991), BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 120/2016, amtswegig berichtigt. Als Begründung wurde darin auszugsweise Folgendes angeführt:

„Herr B. O. ist seit dem 19. August 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, M.-gasse gemeldet. Am 16. September 2016 wurde uns ein Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst von der Buchhaltungsabteilung 35 übermittelt, gemäß dem die Wohnung einer Nachbarin von Tür 13 bereits seit über einem halben Jahr unbewohnt sei.

Aufgrund dieser Angaben haben wir in unserer Funktion als Meldebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Herr B. O. nicht an der Adresse Wien, M.-gasse wohnt, aber laut Zentralem Melderegister gemeldet ist.

Eine Aufforderung zur Stellungnahme wurde am 19. September 2016 an Herrn B. O. an die gegenständliche Adresse per Fensterkuvert versendet. Da keine Reaktion erfolgt, wurde das Schreiben am 19. Oktober 2016 an den Nebenwohnsitz von Herrn B. O. in Wien, B.-gasse gesendet. Daraufhin langte am 31. Oktober 2016 eine schriftliche Stellungnahme per Post in den Magistratsabteilung 62 ein. Herr B. O. teilte mit, noch an der Adresse Wien, M.-gasse zu wohnen. Er lebe dort gemeinsam mit seinem Cousin und teile sich mit diesem die Miete und die Betriebskosten. Als Beweismittel legte Herr B. O. eine Kopie der Aufforderung zur Stellungnahme (adressiert an seine Nebenwohnsitz), seine Meldebestätigung (die aktuelle und die letzte Bestätigung), seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Auszug aus dem Geburtenbuch, den Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung, aus dem hervorgeht, dass Herr K. Hauptmieter der Wohnung ist, einen Erlagschein über eine Mietzahlung und einen über eine Stromzahlung sowie ein Schreiben von Wien Energie (alle gerichtet an Herrn K.) bei.

Die als Zeugin geladene Nachbarin Frau F. gab am 12. Dezember 2016 unter Wahrheitspflicht bei uns an, dass in der gegenständlichen Wohnung nur ein ihr namentlich unbekannter Mann lebe. Im Sommer sei er nicht zu Hause gewesen, weswegen Frau F. angenommen hatte, er sei eventuell ausgezogen. Seit einigen Wochen nehme sie ihn jedoch wieder regelmäßig war. Laut Frau F. habe im Sommer 2015 manchmal ein anderer Mann in der Wohnung gewohnt. Dieser sei jedoch nur in jenem Sommer für etwa drei Monate dort gewesen und danach habe Frau F. den Herrn nie wieder gesehen.

Bei einer Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am 28. November 2017 konnte der Hauptmieter der Wohnung, Herr K., angetroffen werden. Dieser gab an, allein in der Wohnung zu wohnen. In der Wohnung konnten auch nur persönliche Gegenstände von Herrn K. wahrgenommen werden.

Im Hinblick auf die Angaben der Zeugin am 12. Dezember 2016 und die Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am 28. November 2017 steht für die Meldebehörde fest, dass Herr B. O. die gegenständliche Unterkunft tatsächlich nicht bewohnt.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7.2.2018, in welcher Folgendes vorgebracht wird:

„Dem Bescheid wird zu Grunde gelegt, dass nach Angaben der Nachbarin Frau F. und die Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der MA 6 festgestellt worden sei, dass Herr B. O. keinerlei Bezug zu obiger Adresse aufweisen würde.

Die Angaben von Herrn K. wurden missverstanden. Mein Cousin K. hat mangelnde, wie keine Deutschkenntnisse. Die Angaben der Nachbarin, über den Sommer durch niemanden wahrgenommen zu haben, sind nicht zweckmäßig, da ich im Sommer sehr viel Zeit draußen habe, mein Sprunggelenk gebrochen habe und auf Urlaub gewesen bin.

Ich bewohne sehr wohl die Wohnung in der obigen Adresse überwiegend und beantrage hiermit die Berichtigung der Abmeldung.“

Der Beschwerde beiliegend wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom 30.11.2017, der Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung (gemäß welchem Herr K. Hauptmieter der Wohnung ist), Erlagscheine über Mietzahlungen, ein Kontoauszug sowie ein Schreiben der Wien Energie (alle lautend auf K.). Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 27.3.2018, eingelangt am 3.4.2018, mit einer Stellungnahme vorgelegt, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass in einem anderen amtlichen Abmeldungsverfahren betreffend diesselbe Adresse niederschriftlich angegeben worden sei, das nur Herr K. und eine andere Person an dieser Adresse wohnen. Herr K. sei von der belangten Behörde als Zeuge für den 22.3.2018 geladen worden, habe die Ladung aber nicht behoben. Bei einer Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am 28.11.2017 sei nur Herr K. in der gegenständlichen Wohnung angetroffen worden und habe dieser angegeben, alleine in der Wohnung zu wohnen. Auf telefonische Nachfrage am 26.3.2018 habe der Erheber angegeben, dass er in der sehr kleinen Wohnung nur eine Schlafgelegenheit wahrgenommen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers sein daher nicht glaubwürdig. Aus diesen Gründen werde beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Am 14.5.2018 fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sowie Herr K. als Zeuge ordnungsgemäß geladen wurden.

In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Cousin K. über den Verhandlungstermin gesprochen hätte; dieser hätte ihm gegenüber angegeben, dass er keine Ladung erhalten hätte.

Der Beschwerdeführer lebe seit ungefähr sechs Jahren mit Herrn K. zusammen und davon seit etwa drei Jahren in der Wohnung Wien, M.-gasse. Der Mietvertrag sei bis Ende Juni 2018 befristet. Etwa einmal in der Woche besuche der Beschwerdeführer seine Eltern in deren Wohnung Wien, B.-gasse, unter anderem um dort seine Wäsche zu waschen. Dort bewahre er auch seine persönlichen Gegenstände auf. Seine Kleidung bewahre er jedoch in der Wohnung Wien, M.-gasse, auf, wo er außerdem schlafe und seine Freizeit verbringe.

Auf Nachfrage, warum Herr K. gegenüber dem Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 angab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der besagten Wohnung wohne, gab dieser an, dass sein Cousin in der Vergangenheit wiederholt Probleme mit der Magistratsabteilung 62 gehabt habe. Es seien mehrere Personen fälschlicherweise in der Wohnung gemeldet gewesen. Sein Cousin habe weitere Probleme vermeiden wollen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er und Herr K. sich die monatlichen Mietzahlungen und die Betriebskosten für die Wohnung je zur Hälfte teilen. Er gebe Herrn K. monatlich € 300,– in bar.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer, dass er keinen Schlüssel für die Wohnung besitze.

Die Verhandlung wurde unterbrochen und nach etwa einer halbe Stunde in der Wohnung Wien, M.-gasse, fortgesetzt.

Die Wohnungstür wurde nach telefonischem Anruf des Beschwerdeführers durch Herrn K. geöffnet. Sodann wurde die Wohnung von der Verhandlungsleiterin in Augenschein genommen. Es handelt sich um eine Ein-Zimmerwohnung mit ca. 30 m². Darin befindet sich ein Bett, welches mit Bettwäsche bezogen war. Gegenüber steht eine Couch, welche mit Kleidungsstücken bedeckt vorgefunden wurde. Der Kleiderschrank war ausgeräumt, in der Ecke standen mehrere gefüllte Müllsäcke. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er und Herr K. die Wohnung Ende Juni 2018 verlassen müssten, weswegen sie ihre persönlichen Gegenstände bereits verpackt hätten. Der Beschwerdeführer habe seine Kleidungsstücke vor der Verhandlung in die Wohnung seiner Eltern gebracht. Der anwesende Herr K. zeigte die Ladung zur Zeugeneinvernahme vor und gab an, dass er zu müde gewesen sei, um zur Verhandlung zu erscheinen. Er habe heute auch keine Zeit.

Anschließend wurde die Verhandlung erneut unterbrochen und nach etwa einer Stunde am Sitz des Verwaltungsgerichts Wien fortgesetzt.

II. Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist seit 13.8.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, M.-gasse, gemeldet.

Die Wohnung Wien, B.-gasse, wird von den Eltern des Beschwerdeführers bewohnt. Der Beschwerdeführer war dort bis 9.1.2013 mit Hauptwohnsitz und anschließend bis 4.7.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Wohnung Wien, M.-gasse, wird derzeit von Herrn K. gemietet. Das befristet abgeschlossene Mietverhältnis endet am 30.6.2018. Es handelt sich um eine Ein-Zimmerwohnung mit ca. 30 m². In der Wohnung befinden sich ein Bett und eine Couch. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Schlüssel für diese Wohnung.

Der Beschwerdeführer bewahrt seine persönlichen Gegenstände nicht in der Wohnung Wien, M.-gasse, auf.

Der Beschwerdeführer schläft nicht regelmäßig in der Wohnung Wien, M.-gasse.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der bei Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme der belangten Behörde, Einholung eines Auszugs aus der Personendatenbank (PDB) über die aktuell an der Adresse Wien, M.-gasse, hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen und Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich des Beschwerdeführers. Schließlich wurde die belangte Behörde, Magistratsabteilung 6 – Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, um Erhebung ersucht, ob der Beschwerdeführer an der besagten Adresse wohnhaft bzw. aufhältig ist. Eingelangt ist diesbezüglich eine mit Herrn K. aufgenommene Niederschrift vom 26.4.2018 wonach der Beschwerdeführer nie an der genannten Adresse wohnhaft gewesen sei; vielmehr lebe dieser in … Wien.

Die polizeilichen Meldedaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug.

Die Feststellungen über die Mietverhältnisse an der Wohnung Wien, M.-gasse, ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag.

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.5.2018 angegeben, dass er keinen Schlüssel für die besagte Wohnung Wien, M.-gasse, besitzt. Bestätigt wurde diese Aussage, als die Wohnung von der Verhandlungsleiterin in Augenschein genommen wurde und die Wohnungstür erst nach telefonischem Anruf durch den Beschwerdeführer von Herrn K. geöffnet wurde.

Dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Gegenstände nicht in der Wohnung Wien, M.-gasse, aufbewahrt, wurde von diesem in der Verhandlung selbst angegeben. Es befanden sich darin zum Verhandlungszeitpunkt auch keine Kleidungsstücke des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht regelmäßig in der Wohnung Wien, M.-gasse, nächtigt, ergibt sich primär daraus, dass dort nur eine Schlafgelegenheit festgestellt werden konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er und Herr K. jeweils auf einem Klappbett schlafen, ist nicht nachvollziehbar, da zum Verhandlungszeitpunkt lediglich das (Einzel-)Bett mit Bettwäsche bezogen war. Die gegenüber stehende Couch war mit Kleidungsstücken bedeckt. Es entstand daher der Eindruck, dass die Couch nicht zum Schlafen, sondern vielmehr – und zwar nicht nur vorübergehend – als Ablagefläche benutzt wird. Dass die besagte Wohnung von Beschwerdeführer nicht zum Schlafen benützt wird, ergibt sich zudem daraus, dass sich dort weder persönliche Gegenstände noch Kleidungsstücke des Beschwerdeführers befanden. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gegenstände des persönlichen Gebrauches, insbesondere Kleidung, an jenem Ort verwahrt werden, an welchem eine Person regelmäßig nächtigt.

Gestützt wird diese Feststellung durch den, von der belangten Behörde eingeholten, Bericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der Magistratsabteilung 6 vom 28.11.2017, aus welchem hervorgeht, dass in der besagten Wohnung nur persönliche Gegenstände (Gewand etc.) von Herrn K. wahrgenommen werden konnten. Nach telefonischer Rücksprache durch die belangte Behörde gab das Erhebungsorgan außerdem an, nur eine Schlafgelegenheit gesehen zu haben (Aktenvermerk vom 26.3.2018).

Bei den Erhebungen der Magistratsabteilung 6 am 28.11.2017 sowie am 26.4.2018 gestand Herr K. zu, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in Wien, M.-gasse, tatsächlich nicht bewohnt. Ob diese Aussagen – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich zur Vermeidung von weiteren Problemen mit der Magistratsabteilung 62 gemacht wurden, erübrigt sich im vorliegenden Fall, da in der Verhandlung zweifelsfrei erhoben werden konnte, dass der Beschwerdeführer die besagte Wohnung weder zum Nächtigen benützt noch dort seine persönlichen Gegenstände aufbewahrt.

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Kleidung normalerweise in der Wohnung Wien, M.-gasse, aufbewahre und diese lediglich am Morgen des Verhandlungstages in die Wohnung seiner Eltern gebracht hätte, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal bereits bei der Erhebung am 28.11.2017 durch die Magistratsabteilung 6 lediglich die persönlichen Gegenstände von Herrn K. wahrgenommen werden konnten.

Der Beschwerdeführer machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck. So wurde seine Behauptung, Herr K. hätte keine Ladung zur zeugenschaftlichen Einvernahme erhalten, von Herrn K. selbst widersprochen. Als dieser in der Wohnung Wien, M.-gasse, angetroffen wurde, zeigte er die Ladung der Verhandlungsleiterin vor und gab an, zu müde gewesen zu sein, um zur Verhandlung zu erscheinen. Bei dieser Gelegenheit erwies sich außerdem die Behauptung in der Beschwerde, Herr K. spreche kein bzw. sehr schlechtes Deutsch, insoweit es unwahr, als sehr wohl geringfügige Deutschkenntnisse festgestellt werden konnten.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991), BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

[…]

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

[…]

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

[…]

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

[….]

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

[…]

Berichtigung des Melderegisters

§ 15. (1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (§ 1 Abs. 6 oder 7) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.

[…]

(2) Von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

[…]

(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden; Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.“

2. Unterkünfte sind gemäß der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 Räume, die zum Wohnen und Schlafen benützt werden. Hierbei wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das rechtliche Können (Mietvertrag, Kaufvertrag, Grundbuch…) abgestellt, sondern ausschließlich auf das – wenn auch fallweise – tatsächliche Benützen der Unterkunft.

Eine Unterkunftsname liegt also dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wo Räume von einer oder mehrerer Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sich-darin-Aufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (VwGH 30.9.1991, 91/19/0195 mwN).

Die Aufgabe einer Unterkunft erfolgt mit dem Zeitpunkt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung dann der Fall sein, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, dass ihr bisherige Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnunterkunft noch als Unterkunft zu benutzen, als insbesondere dann, wenn er seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches daraus entfernt hat (VwGH 16.2.1983, 82/01/0096).

Der Beschwerdeführer benützt die Wohnung Wien, M.-gasse, weder zum Nächtigen noch bewahrt er dort seine persönlichen Gegenstände auf. Mangels Wohnungsschlüssel hat er keinen selbständigen Zugriff auf die Wohnung, sondern ist diesbezüglich auf seinen Cousin Herrn K. angewiesen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses benützt. Dabei ist es unerheblich, ob es in der Vergangenheit der Fall war, sprich, ob die Unterkunft aufgegeben wurde oder nie bestanden hat. Die belangte Behörde hat das Melderegister durch amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers von der Adresse Wien, M.-gasse, zu Recht berichtigt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtliche Abmeldung; Hauptwohnsitz; Lebensmittelpunkt; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; Berichtigung des Melderegisters; Unterkunft; Wohnung; Wohnbedürfnis, keine Befriedung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.064.4356.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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