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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Geschäftsverteilung 1997 des UVS Wien infolge Erlassung der Verordnung von einem unzuständigen Organ mangels Erfüllung der im Wr UVS-G geforderten Voraussetzung für die Ermächtigung des Präsidenten zur Erlassung der Geschäftsverteilung an Stelle des Geschäftsverteilungsausschusses; Geschäftsverteilung als zuständigkeitsbegründender Verwaltungsakt und Rechtsverordnung mit Mindestmaß an Publizität taugliches Anfechtungsobjekt im Normenkontrollverfahren; einzelne Mitglieder des UVS bzw eine Kammer zur Anfechtung der anzuwendenden Geschäftsverteilung legitimiert; Ausdehnung der AnlaßfallwirkungSpruch
1. Die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997, UVS - GV/5/96, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in Kraft.
2. Die gesetzwidrige Verordnung ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu den Zahlen UVS-04/G/20/00411/97, UVS-04/G/21/00412/97 und UVS-04/G/21/00539/97 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Die Wiener Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Aus Anlaß mehrerer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängiger Verfahren gemäß Art129a Abs1 Z1 und 2 B-VG, die dort zu den Zahlen UVS-07/L/37/00043/97, UVS-07/L/28/00079/97, UVS-03/P/48/00774/97, UVS-04/G/35/00078/97, UVS-07/L/27/00025/97, UVS-04/G/20/00091/97, UVS-07/F/02/8/97, UVS-05/K/14/00088/97, UVS-07/L/38/00082/97, UVS-07/L/36/00094/97, UVS-05/K/15/00095/97, UVS-03/p/26/651/97, UVS-02/43/00001/97 u. UVS-02/43/00002/97, UVS-04/A/30/00061/97, UVS-03/P/47/00758/97, UVS-03/P/51/00560/97, UVS-06/46/100/97, UVS-04/A/40/00056/97, UVS-03/P/52/00039/97, UVS-03/P/39/00850/97, UVS-03/P/50/00439/97, UVS-03/P/49/00625/97, UVS-04/G/21/00080/97, UVS-05/K/16/00096/97, UVS-03/P/24/00226/97, UVS-03/P/13/00842/97, UVS-06/29/00042/97, UVS-05/K/41/00173/97, UVS-03/P/42/01044/97, UVS-03/P/44/00211/97, UVS-07/F/08/50/97, UVS-07/F/36/00119/97, protokolliert sind, begehrt dieser UVS durch seine nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen einzelnen Mitglieder, in dem zu Zahl UVS-04/A/17/00059/97 protokollierten Fall durch eine Kammer, gemäß Art139 Abs1 B-VG die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig aufzuheben; einzelne der vorliegenden Anträge sind darüberhinaus in eventu auf die Aufhebung bloß jener Bestimmungen dieser Geschäftsverteilung gerichtet, die im jeweils anhängigen Fall die Zuständigkeit des betreffenden einzelnen Mitgliedes bzw. der betreffenden Kammer des UVS in concreto begründen. Diese Anträge sind - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen (s. unten Pkt. 1.2.) - im wesentlichen gleichlautend begründet. In dem hg. zu V17/97 protokollierten Antrag wird dazu etwa folgendes ausgeführt:römisch eins. 1.1. Aus Anlaß mehrerer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängiger Verfahren gemäß Art129a Abs1 Z1 und 2 B-VG, die dort zu den Zahlen UVS-07/L/37/00043/97, UVS-07/L/28/00079/97, UVS-03/P/48/00774/97, UVS-04/G/35/00078/97, UVS-07/L/27/00025/97, UVS-04/G/20/00091/97, UVS-07/F/02/8/97, UVS-05/K/14/00088/97, UVS-07/L/38/00082/97, UVS-07/L/36/00094/97, UVS-05/K/15/00095/97, UVS-03/p/26/651/97, UVS-02/43/00001/97 u. UVS-02/43/00002/97, UVS-04/A/30/00061/97, UVS-03/P/47/00758/97, UVS-03/P/51/00560/97, UVS-06/46/100/97, UVS-04/A/40/00056/97, UVS-03/P/52/00039/97, UVS-03/P/39/00850/97, UVS-03/P/50/00439/97, UVS-03/P/49/00625/97, UVS-04/G/21/00080/97, UVS-05/K/16/00096/97, UVS-03/P/24/00226/97, UVS-03/P/13/00842/97, UVS-06/29/00042/97, UVS-05/K/41/00173/97, UVS-03/P/42/01044/97, UVS-03/P/44/00211/97, UVS-07/F/08/50/97, UVS-07/F/36/00119/97, protokolliert sind, begehrt dieser UVS durch seine nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen einzelnen Mitglieder, in dem zu Zahl UVS-04/A/17/00059/97 protokollierten Fall durch eine Kammer, gemäß Art139 Abs1 B-VG die vom Präsidenten des UVS Wien erlassene Geschäftsverteilung für 1997 in ihrer Gesamtheit als gesetzwidrig aufzuheben; einzelne der vorliegenden Anträge sind darüberhinaus in eventu auf die Aufhebung bloß jener Bestimmungen dieser Geschäftsverteilung gerichtet, die im jeweils anhängigen Fall die Zuständigkeit des betreffenden einzelnen Mitgliedes bzw. der betreffenden Kammer des UVS in concreto begründen. Diese Anträge sind - von einer noch zu erörternden Ausnahme abgesehen (s. unten Pkt. 1.2.) - im wesentlichen gleichlautend begründet. In dem hg. zu V17/97 protokollierten Antrag wird dazu etwa folgendes ausgeführt:
"... Zu den Prozeßvoraussetzungen:
Eine der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seiner Entscheidung über diese Berufung anzuwendenden Rechtsnormen ist die vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §12 Abs8 UVS-Gesetz am 3.1.1997 erlassene Geschäftsverteilung, die durch Aushang und Auflage im Amtsgebäude des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien am selben Tage kundgemacht wurde. Die Berufung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren langte am 22.1.1997 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein und wurde daher auf Grund der oben zitierten Geschäftsverteilung 1997 dem namens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien antragstellenden Mitglied zugeteilt. Dieses Mitglied führt nach der Anlage A 0 der Geschäftsverteilung die Senatsabteilungszahl 37.
Die Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates stellt eine generelle Norm einer Verwaltungsbehörde dar, durch die die behördeninterne Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.
Durch die Geschäftsverteilung der unabhängigen Verwaltungssenate wird aber nicht nur die innerbehördliche Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder festgelegt, sondern gewährleistet diese auch dem Rechtsschutzsuchenden die konkrete Umsetzung des in Art129b B-VG festgelegten Konzeptes der festen Geschäftsverteilung für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten und setzt für den einzelnen Rechtsschutzsuchenden den gesetzlichen Richter fest.
Die Geschäftsverteilung 1997 des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3.1.1997 ist daher eine Rechtsverordnung, die in der Entscheidung über die vorliegende Rechtssache anzuwenden ist, da diese Geschäftsverteilung die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begründet.
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine 'Gerichte', sondern - bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie - 'Verwaltungsbehörden' im Sinne der österreichischen Rechtsordnung (vgl. dazu VfGH 19.6.1995, G183/94, G212/94). Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine 'Gerichte', sondern - bei Besorgung der ihnen verfassungsgesetzlich zukommenden Aufgaben weisungsfreie - 'Verwaltungsbehörden' im Sinne der österreichischen Rechtsordnung vergleiche dazu VfGH 19.6.1995, G183/94, G212/94).
Im Gegensatz zu der Geschäftsverteilung von Gerichten, die von Organen der Gerichtsbarkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes erlassen wird (vgl. VfSlg. 11714/1988, 10543/1985 ua.), handelt es sich bei der Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls um einen von Verwaltungsorganen erlassenen, generellen Rechtsakt, unabhängig davon, welches Organ sie erlassen hat. Im Gegensatz zu der Geschäftsverteilung von Gerichten, die von Organen der Gerichtsbarkeit in Ausübung ihres richterlichen Amtes erlassen wird vergleiche VfSlg. 11714/1988, 10543/1985 ua.), handelt es sich bei der Geschäftsverteilung eines unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls um einen von Verwaltungsorganen erlassenen, generellen Rechtsakt, unabhängig davon, welches Organ sie erlassen hat.
...
... Für den UVS Wien bildeten die folgenden Überlegungen Anlaß zur Anfechtung der Geschäftsverteilung 1997:
Der Erlassung dieser Verordnung liegt ein qualifiziert rechtswidriges Verordnungserlassungsverfahren zugrunde. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §12 Abs8 UVS-Gesetz eine ihm nicht zukommende Verordnungserlassungskompetenz in Anspruch genommen.
Darüber hinaus hat er bei der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung gegen die Bestimmung des §12 Abs7 leg cit verstoßen, weil eine Änderung der Geschäftsverteilung unter Berufung auf diese Bestimmung nur insoweit zulässig gewesen wäre, als dies durch die Ernennung zweier neuer Mitglieder mit Wirkung vom 1.1.1997 erforderlich wurde.
1) Darstellung des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verordnungserlassungsverfahrens (Erlassung der Geschäftsverteilung 1997 für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien):
Am 15.11.1996 setzte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §7 Abs3 UVS-Gesetz die auf die einzelnen Kammern entfallenden Sachgebiete und die diesen Sachgebieten zugehörigen Rechtsvorschriften fest ...
Mit diesen Festsetzungen löste der Präsident die Protokollgruppe 'Landesabgaben' (05) auf und schlug dieses Sachgebiet der Protokollgruppe 'Ausländerbeschäftigung, Lebensmittelrecht, Arbeitnehmerschutz' (07) zu. Diese erweiterte Protokollgruppe wies der Präsident 5 Kammern zu. Bis zu diesem Zeitpunkt war das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht einer Kammer, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht 4 Kammern zugewiesen.
In der Folge fanden am 2.12.1996, 6.12.1996, 12.12.1996, 17.12.1996, 20.12.1996, 30.12.1996, 31.12.1996 und 3.1.1997 Beratungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien statt. Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hatte vor der ersten Beratung einen Beratungsentwurf für eine Geschäftsverteilung 1997 vorgelegt, der eine undifferenzierte Aufteilung der Sachgebiete Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelrecht und Landesabgaben auf 5 Kammern bzw. 15 Mitglieder vorsah.
Vor der Beratung vom 6.12.1996 brachten vier Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses einen Antrag auf Abänderung des Beratungsentwurfes ein, der bei Berücksichtigung der vom Präsidenten getroffenen Festsetzungen eine weitgehende Kontinuität der bisherigen Verteilung der Sachgebiete Landesabgaben einerseits (1 Kammer bzw. drei Mitglieder) und Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelrecht andererseits (4 Kammern bzw. 12 Mitglieder) beinhaltet hat (Diese Spezialisierung hatte sich bis dato bewährt und sollte nicht aus unsachlichen Erwägungen beseitigt werden). Dieser Antrag wurde von acht weiteren Ausschußmitgliedern schriftlich unterstützt.
Der Präsident weigerte sich jedoch sowohl am 6.12.1996 als auch in den darauffolgenden Sitzungen, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen und führte mehrmals aus, daß er eine Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung, die einen Verbleib von mehr als 50 % der abgabenrechtlichen Geschäftsfälle im Bereich der bisher zuständigen Kammer vorsehe, jedenfalls nicht zulassen werde. In der Folge verweigerte er trotz wiederholter Urgenz auch in weiteren Beratungen die Abstimmung dieses Antrages. Dies mit der Begründung, er halte den vorliegenden Antrag der Mitglieder für rechtswidrig, weil dieser seinen Festsetzungen widerspreche. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der beiliegenden Protokolle der Sitzungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.1996 und 17.12.1996 ... verwiesen, welche von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßt wurden. Offizielle Protokolle über den Sitzungsverlauf waren bis zur Antragseinbringung nicht verfügbar bzw. wurde eine Einsichtnahme auch über schriftlichen Antrag nicht gewährt.
In der Beratung am 30.12.1996 legte der Präsident einen von ihm ausgearbeiteten und von dem von Mitgliedern des Geschäftsverteilungsausschusses verfaßten Antrag vom 6.12.1996 entscheidend abweichenden Entwurf einer Geschäftsverteilung vor, der von ihm in dieser Sitzung dann auch zur Abstimmung gebracht wurde. Keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses stimmte der vom Präsidenten vorgeschlagenen Geschäftsverteilung zu.
In der Sitzung am 31.12.1996 brachte der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien den bereits in der Sitzung am 30.12.1996 einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung - bis auf eine geringfügige, unstrittige Änderung - unverändert neuerlich zur Abstimmung, wobei erneut keines der anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses diesem Entwurf einer Geschäftsverteilung seine Zustimmung erteilte. Nach dieser Abstimmung verwies der Präsident auf einen von ihm festgelegten Termin für eine Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses am 3.1.1997 und berief sich dabei auf die Bestimmung des §12 Abs8 UVS-Gesetz.
In der Sitzung am 3.1.1997 brachte der Präsident erneut den bereits zweimal einstimmig abgelehnten Entwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 zur Abstimmung. Nachdem keines der anwesenden Mitglieder diesem Entwurf zugestimmt hatte, erklärte er den Tagesordnungspunkt 'Beratung und Beschlußfassung über eine Geschäftsverteilung für das Jahr 1997' für beendet. In der Folge wurde von mehreren Mitgliedern darauf hingewiesen, daß ein von sechs der acht anwesenden Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses eingebrachter Entwurf einer Geschäftsverteilung zur Beratung und Beschlußfassung anstehe. Die beiden Mitglieder, die nicht bereits schriftlich ihre Unterstützung für diesen Entwurf einer Geschäftsverteilung dokumentiert hatten, erklärten in der Folge, daß auch sie diesen Antrag unterstützten und ersuchten, diesen zur Abstimmung zu bringen. Der Präsident kam diesem Ersuchen nicht nach und rechtfertigte seine Vorgangsweise damit, daß Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß nur vom Berichter gestellt werden könnten und er sich die Berichterrolle selbst vorbehalten hätte. Eine Abstimmung und Beschlußfassung über von anderen Mitgliedern eingebrachte Anträge würde daher auch dann nicht stattfinden, wenn dieser Antrag von allen anwesenden Mitgliedern unterstützt werde. ...
Noch am selben Tag nach Ende dieser Sitzung des Geschäftsverteilungsausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erließ der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien unter Berufung auf §12 Abs8 UVS-Gesetz die angefochtene Verordnung. Ebenfalls noch am selben Tag unterrichteten die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses durch ein Rundschreiben ... die Mitglieder der Vollversammlung von der Vorgangsweise des Präsidenten beim Zustandekommen der Geschäftsverteilung.
2) Das oben geschilderte Verordnungserlassungsverfahren zeigt deutlich, daß erst die Weigerung des Präsidenten, im Geschäftsverteilungsausschuß Anträge, die von allen anwesenden Ausschußmitgliedern gestellt bzw. unterstützt worden waren, zur Abstimmung zu bringen, das Zustandekommen eines einstimmigen Beschlusses unmöglich gemacht hat.
Durch diese Vorgangsweise hat der Präsident die Wahrnehmung der dem Ausschuß vom UVS-Gesetz übertragenen Kompetenzen unterbunden und den Geschäftsverteilungsausschuß als das gemäß §12 Abs1 UVS-Gesetz für die Geschäftsverteilung zuständige Organ ausgeschaltet.
Die Vorgangsweise widerspricht auch der Systematik des UVS-Gesetzes: Dem Präsidenten ist als Amtsmitglied gemäß §8a Abs2 UVS-Gesetz im Ausschuß kein Stimmrecht eingeräumt, dieses bleibt den gewählten Ausschußmitgliedern vorbehalten. Würde es nun der Disposition des Präsidenten unterliegen, ob über den Antrag eines Ausschußmitgliedes abgestimmt wird oder nicht, so würde über diesen Umweg einem - nicht einmal stimmberechtigten - Ausschußmitglied ein absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse der gewählten Ausschußmitglieder eingeräumt werden. Durch die bloße Verhinderung der Abstimmung könnte der Präsident nicht nur jeden seinem Willen zuwiderlaufenden Beschluß verhindern, sondern auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der 'Notkompetenz' des §12 Abs8 leg cit selbst schaffen.
Auch der Rechtfertigung des Präsidenten, Anträge im Geschäftsverteilungsausschuß könnten nur vom Berichter gestellt werden und er habe sich die Berichterrolle selbst vorbehalten, stehen die einschlägigen Rechtsvorschriften des UVS-Gesetzes entgegen:
Gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz ist für das Abstimmungsverhalten im Geschäftsverteilungsausschuß §8 Absl leg cit (dieser regelt das Abstimmungsverhalten in der Vollversammlung) sinngemäß anzuwenden. Es hat danach der Berichter als erster abzustimmen. Somit ist es gesetzlich ausgeschlossen, daß nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berichter in Frage kommen. Da gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz Amtsmitglieder (dazu zählen der Präsident und die Vizepräsidentin) im Geschäftsverteilungsausschuß nicht stimmberechtigt sind, können sie gemäß §8a Abs6 iVm §8 Abs1 UVS-Gesetz auch nicht Berichter im Geschäftsverteilungsausschuß sein. Gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz ist für das Abstimmungsverhalten im Geschäftsverteilungsausschuß §8 Absl leg cit (dieser regelt das Abstimmungsverhalten in der Vollversammlung) sinngemäß anzuwenden. Es hat danach der Berichter als erster abzustimmen. Somit ist es gesetzlich ausgeschlossen, daß nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berichter in Frage kommen. Da gemäß §8a Abs6 UVS-Gesetz Amtsmitglieder (dazu zählen der Präsident und die Vizepräsidentin) im Geschäftsverteilungsausschuß nicht stimmberechtigt sind, können sie gemäß §8a Abs6 in Verbindung mit §8 Abs1 UVS-Gesetz auch nicht Berichter im Geschäftsverteilungsausschuß sein.
Für dieses Verständnis spricht weiters, daß bezüglich des Abstimmungsverfahrens im Geschäftsverteilungsausschuß nur auf §8 Abs1 UVS-Gesetz, nicht aber auf §8 A