RS Lvwg 2018/6/15 VGW-001/076/7066/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

16/02 Rundfunk
91/01 Fernmeldewesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §4 Abs1
RGG 1999 §7 Abs1
ZustG §37
VStG §26
VStG §27

Rechtssatz

Bei einem Rückschein im Sinn des § 22 Abs. 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 19.07.2011, Zl 95/12/0206).

Schlagworte

Gebührenpflicht; Meldepflicht; Tatortbehörde; Auskunftsbegehren; Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.076.7066.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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